{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-12-18_4_StR_610_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-12-18","aktenzeichen":"4 StR 610/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 610/97 vom\n\n18. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Anstiftung zum schweren Bandendiebstahl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n18. Dezember 1997 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n\n22. August 1997\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Anstiftung zum schweren\nBandendiebstahl in fünf Fällen sowie der\nAnstiftung zum Diebstahl in 22 Fällen\nschuldig ist,\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) in den Einzelstrafaussprüchen in den\nFällen II 1 bis 3, 5 kis 9, 11, 12,\n14 und 17 bis 27 der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen “”Anstiftung\nzum Bandendiebstahl und wegen Anstiftung zum schweren Bandendiebstahl in 26 Fällen” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon sieben Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat in dem aus\nder Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen\n\nist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Feststellungen zu den Fällen II 1 bis 3, 5 bis 9,\n11, 12, 14 und 17 bis 27 der Urteilsgründe tragen nicht die\nVerurteilung wegen Anstiftung zum Bandendiebstahl oder zum\nschweren Bandendiebstahl. Die Tatbestände der SS 244, 244 a\nStGB setzen voraus, daß der Diebstahl jeweils unter unmittelbarer - örtlicher und zeitlicher - Zusammenwirkung von\nmindestens zwei Bandenmitgliedern begangen wird (vgl. BGHR\nStGB $S 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 2; BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1997 - A StR 544/97; Tröndle StGB 48. Aufl. § 244\nRdn. 12, 13, § 244 a Rdn. 2). Daran fehlt es nach den Feststellungen in den genannten Einzelfällen. Scheidet somit\n(schwerer) Bandendiebstahl als Haupttat aus, so kommt auch\n\ndie Annahme von Anstiftung hierzu nicht in Betracht.\n\nJedoch hat der Haupttäter im Fall II 5 einen Diebstahl\nund in den Fällen II 1 bis 3, 6 kis 9, 11, 12, 14 sowie 17\nbis 27 jeweils Diebstähle in einem besonders schweren Fall\n(ss 242, 243 Abs. 1 Satz 2 StGB) begangen, zu denen der Angeklagte angestiftet hat.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\n\n§ 265 StPO steht nicht entgegen.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der\nhiervon betroffenen Einzelstrafen zur Folge und zwingt da-\n\nmit auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.\n\nMeyer-Goßner Maatz Athing\n\nSolin-Stojanovic Richter am BGH\nDr. Ernemann ist\nwegen Urlaubs ortsabwesend und daher\nan der Unterzeichnung\nverhindert.\n\nMeyer -Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-18/4-str-610-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-18/4-str-610-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:33.921815+00:00"}}