{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-12-16_4_StR_601_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-12-16","aktenzeichen":"4 StR 601/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 601/97 vom\n\n16. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n16. Dezember 1997 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 25. Juni\n1997 im Strafausspruch dahingehend geändert,\ndaß unter Auflösung der durch Beschluß des\nAmtsgerichts Witten vom 28. Juli 1995 gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung der\nStrafen aus den Verurteilungen des Amtsgerichts Witten vom 16. Dezember 1994 - 9 Cs\n60 Js 1356/94 - und des Amtsgerichts Dortmund vom 1. Februar 1995 - 83 Cs 22 Js\n1518/94 - eine Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sieben Monaten festgesetzt\n\nwird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit\n\nseiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und\n\ndie Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel\nhat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im\n\nübrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch sowie zur Bemessung der\nverhängten Freiheitsstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben. Der Senat verweist insoweit auf\ndie zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Ge-\n\nneralbundesanwalts vom 24. November 1997.\n\n2. Bei der Festsetzung der Strafe hat das Landgericht\njedoch rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob die Verurteilungen durch das Amtsgericht Witten vom 16. Dezember 1994 und\ndas Amtsgericht Dortmund vom 1. Februar 1995 (Tatzeit:\n\n28. Oktober 1994) nach SS 55, 53 Abs. 2 StGB einzubeziehen\n\nwaren.\n\na) Durch jene Verurteilungen waren gegen den Angeklagten - in beiden Fällen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis -\nGeldstrafen von 100 Tagessätzen und 40 Tagessätzen zu je 20\nDM festgesetzt worden. Daß aus diesen Strafen durch Beschluß des Amtsgerichts Witten vom 28. Juli 1995 gemäß § 460 StPO eine Gesamtgeldstrafe (120 Tagessätze zu je 20 DM)\ngebildet worden ist, hätte deren Auflösung und Einbeziehung\nder Einzelgeldstrafen nach § 55 StGB nicht entgegengestanden (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 55 Rdn. 5 m.N.).\n\nb) Die Tat, die der jetzt vorliegenden Verurteilung\nzugrundeliegt, wurde am 9. November 1994, mithin vor der\nVerurteilung durch das Amtsgericht Dortmund vom 16. Dezem-\n\nber 1994, begangen. Das Urteil läßt nicht erkennen, daß\n\nsich das Landgericht des ihm nach $s§ 55, 53 Abs. 2 Satz 2\nStGB eingeräumten Ermessens bewußt war ( vgl. Tröndle aaO\n§ 53 Rdnr. 3 m.N.). Hierdurch wird der Angeklagte auch beschwert, weil an Stelle der Gesamtgeldstrafe zwischenzeit-\n\nlich bereits Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist.\n\nc) Der Senat sieht davon ab, das Urteil wegen dieses\nRechtsfehlers aufzuheben und die Sache an das Landgericht\nzurückzuverweisen. Er hat in entsprechender Anwendung des\n§ 354 Abs. 1 StPO unter Einbeziehung der Geldstrafen aus\nden zwei genannten Vorverurteilungen eine Gesamtfreiheitsstrafe in der hier gesetzlich zulässigen (88 54 Abs. 1 Satz\n2, 39 StGB) Mindesthöhe von zwei Jahren und sieben Monaten\nfestgesetzt, auf die die verbüßte Ersatzfreiheitsstrafe an-\n\nzurechnen ist.\n\nWegen des nur geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels\n\nentspricht es nicht der Billigkeit, den Angeklagten auch\n\nnur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizu-\n\nstellen (S 473 Abs. 4 StPO).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-16/4-str-601-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-16/4-str-601-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:33.684818+00:00"}}