{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-12-09_4_StR_596_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-12-09","aktenzeichen":"4 StR 596/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 596/97 vom\n\n9. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde -\n\nführers am 9.\n\nschlossen:\n\nDezember 1997 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO be-\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Stendal vom\n\n15.\n\nJuli 1997 im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\n\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Miß-\n\nbrauch einer Schutzbefohlenen in vier Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verur-\n\nteilt. Mit seiner wirksam auf den Strafausspruch beschränk-\n\nten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen\n\nund sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbe-\n\nschwerde Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu u.a. ausgeführt:\n\n\"Es mag dahinstehen, ob - was der Revisionsführer be-\n\nanstandet\n\nallein schon die auffallende Hervorhebung\n\n\"moralisierender’ Wendungen die durchgreifende Besorgnis begründet, die Kammer habe sich bei der Strafzumessung vorwiegend von gefühlsmäßigen statt von sach-\n\nlichen Erwägungen leiten lassen. Die Begründung des\nStrafausspruchs gibt u.a. insbesondere zu folgenden\nBeanstandungen Anlaß:\n\nIm Fall 1 hat das Gericht die Voraussetzungen für das\nVorliegen eines minder schweren Falles u.a. deshalb\nabgelehnt, weil ’hiergegen ... insbesondere die Art\nder Tatausführung, nämlich das Reiben des erigierten\nGliedes mit geschlechtsverkehrsähnlichen Bewegungen’\nspreche. Diesbezügliche Feststellungen sind jedoch im\nUrteil für den Fall 1 nicht getroffen. Insoweit hat\ndie Kammer offensichtlich den Fall 1 mit den nach\n\n§ 154 StPO eingestellten Fällen verwechselt.\n\nFür sämtliche Fälle hat die Kammer zulasten des Angeklagten berücksichtigt, daß ‘nicht absehbar (sei),\nwelche (r) Schaden (für) das Kind durch den Eingriff in\nseine ungestörte sexuelle Entwicklung entstanden ist’.\nMit der strafschärfenden Berücksichtigung der abstrakten Gefahr einer psychischen Schädigung des Tatopfers\nhat das Gericht gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Bei\nsexuellem Mißbrauch eines Kindes (§ 176 StGB) besteht\nin aller Regel die Gefahr, daß die Entwicklung des\njungen Menschen im seelischen Bereich nachteilig beeinflußt wird. Es kennzeichnet den normalen Durchschnittsfall dieses Delikts, daß mit der Verwirklichung des Tatbestands die Tat Spuren in der Entwicklung des Kindes hinterlassen kann. Die Vermeidung solcher - regelmäßig naheliegenden - Folgen gehört auch\nzum Strafzweck des § 174 StGB. Regelmäßige Tatfolgen,\nwie die Gefahr einer seelischen Schädigung, dürfen dem\nAngeklagten aber nicht straferschwerend angelastet\nwerden. Anhaltspunkte dafür, daß die Folgen der Tat in\nconcreto außergewöhnlich schwer waren, sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ... .”\n\nDem schließt sich der Senat unter Hinweis auf BCH StV\n\n1987, 146 und BGHR StGB $S 46 Abs. 3 Sexualdelikte 2 an.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-09/4-str-596-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-09/4-str-596-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:33.444241+00:00"}}