{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-12-02_4_StR_581_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-12-02","aktenzeichen":"4 StR 581/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 581/97 vom\n\n2. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n2. Dezember 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Halle vom 2. Mai\n\n1997 mit den Feststellungen aufgehoben,\na) im Strafausspruch,\n\nb) soweit davon abgesehen worden ist, die\nUnterbringung des Angeklagten in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus anzuordnen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nJugendkammer des Landgerichts Magdeburg zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen “”gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung\nmit Todesfolge” unter Einbeziehung eines früheren Urteils\nzu einer “einheitlichen Jugendstrafe” von neun Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner\nRevision, mit der er die Aufhebung des Strafausspruchs erstrebt. Das somit wirksam beschränkte, allgemein auf die\nVerletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs\n\ninsgesamt.\n\n1. Der Strafauspruch kann nicht bestehen bleiben, weil\ndie Jugendkammer von der Anordnung der Unterbringung des\nAngeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus mit nicht\nrechtsfehlerfreier Begründung abgesehen und sich deshalb\nden Blick für die Prüfung verstellt hat, ob gemäß § 5\nAbs. 3 JGG von Jugendstrafe abzusehen ist (vgl. BGHR JGG\n§ 5 Abs. 3 Absehen 1).\n\na) Das Landgericht hat die Unterbringung nach § 63\nStGB allein deshalb nicht angeordnet, weil es eine ”mindestens erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit” (UA\n28/29) des Angeklagten zur Tatzeit nicht festzustellen vermochte. Daran ist richtig, daß die Anordnung dieser Maßregel die positive Feststellung eines länger andauernden,\nnicht nur vorübergehenden Defekts voraussetzt, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im\nSinne des S$S 21 StGB begründet (BGHSt 34, 22, 26 £f.). In\ndiesem Zustand muß der Täter eine rechtswidrige Tat begangen haben, die auf den die Annahme der SS 20, 21 StGB\nrechtfertigenden dauerhaften Defekt zurückzuführen ist,\nd.h. mit diesem in einem kausalen, symptomatischen Zusammenhang steht (st. Rspr.; BCGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 15\nund Tat 5; BGH, Beschluß vom 15. Juli 1997 - 4 StR 303/97).\nDies hat die Jugendkammer an sich auch nicht verkannt. Doch\nbegegnet die Begründung, mit der sie diese Voraussetzungen\n\nverneint, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nb) Das Landgericht folgt dem gehörten psychiatrischen\nSachverständigen darin, daß bei dem zur Tatzeit 16 Jahre\nacht Monate alten Angeklagten “eine Persönlichkeitsstörung\nin der Form der Störung des Sozialverhaltens nach den Kri-\n\nterien der Weltgesundheitsorganisation vor (liege), die\n\ndurch ein wiederholendes und andauerndes Muster dissozialen\noder aggressiven, aufsässigen Verhaltens charakterisiert\nsei. Diese erreiche jedoch nicht Krankheitswert” (UA 24).\nDie Jugendkammer bejaht mit dem Sachverständigen allerdings, daß bei dem Angeklagten der “schwere Grad” (UA 26)\ndieser Störung gegeben sei. Der Tatrichter gelangt aber in\nÜbereinstimmung mit dem Sachverständigen zu dem Ergebnis,\ndaß die “festgestellten Verhaltensauffälligkeiten nicht in\neinem kausalen bzw. determinierenden Zusammenhang mit den\nvorgeworfenen Taten stehen” und die Persönlichkeitsstörung\nauch nicht “einen seinen Willen erheblich beeinträchtigenden Drang oder Zwang (beinhalte), solche Taten zu begehen”\n\n(UA 26).\n\nDiese Wertung ist schon nach dem Tatgeschehen nicht\nohne weiteres verständlich, das durch ein “extrem skrupelloses, rücksichtsloses und mitleidloses Vorgehen” (UA 30)\ngegen das Tatopfer, eine 19jährige Studentin, gekennzeichnet ist: Nachdem der Angeklagte und der Mittäter die Geschädigte bereits mehrere Tage lang unter entwürdigenden\nUmständen in ihrer Gewalt gehalten hatten, versuchte der\nAngeklagte zunächst, um sie “los(zu)werden” (UA 12), sie zu\nerdrosseln, bevor er, als ihm dies nicht sogleich gelang,\nmit einem Messer “blind” (UA 13) auf sie einstach und sie\ndadurch tötete. Davon abgesehen ist die Beurteilung der\nSchuldfähigkeit auch nicht frei von Widersprüchen. Der\npsychiatrische Sachverständige hat den Zustand des Angeklagten ersichtlich der in der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10 Kapitel V (F), Klinischdiagnostische Leitlinien, 2. Aufl., Hrsg. Dilling/Mombour/\nSchmidt) unter Kategorie F 91 beschriebenen Persönlich-\n\nkeitsstörung zugeordnet, die im DSM - IV (Deutsche Bearbei-\n\ntung von Saß/Wittchen/Zaudig, <1996>) unter der Codierung\n312.8 erfaßt ist. Die dort genannten Kriterien werden im\nUrteil auch zutreffend dargelegt (zur Handhabung der Diagnoseschlüssel durch Gerichte vgl. aus medizinischpsychiatrischer Sicht Kröber R & P <Recht und Psychiatrie>\n1997, 100, 105). Zwar erlaubt die Diagnose einer Störung\nnach Maßgabe dieser Klassifikationssysteme für sich genommen noch keine abschließenden Rückschlüsse für die rechtliche Bewertung unter dem Gesichtspunkt der Schuldfähigkeit\n(BGHSt 37, 397, 401; BGH, Beschluß vom 25. März 1997\n\n- 4 StR 87/97). Gleichwohl weist eine solche Zuordnung in\nder Regel auf eine nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung\nhin (BGHR StGB $S 21 seelische Abartigkeit 24; BGH StV 1997,\n630). Hier kommt hinzu, daß der Sachverständige selbst den\nGrad der Störung als “schwer” eingestuft hat (hierzu DSM -\nIV aaO S. 130). Jedenfalls unter diesen Umständen liegt es\nnahe, daß diese Form der seelischen Störung dann, wenn sie\n- wie das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat -\nnicht zum völligen Ausschluß der Schuldfähigkeit im Sinne\ndes $S 20 StGB führt, jedenfalls die Wirkung einer “erheblichen” Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21\nStGB hat (vgl. BGHR StGB $S 21 seelische Abartigkeit 20;\nBGH, Beschluß vom 22. Januar 1997 - 5 StR 483/96). Diese\njuristisch-normative Wertung steht, wenn der Sachverständige die Störung selbst als “schwer” bezeichnet, auch forensisch-psychiatrischer Beurteilung nicht entgegen (vgl. dazu\nWinckler/Foerster NStZ 1997, 334, 335 = Anm. zu BGH NStZ\n1996, 380). Damit setzt sich das angefochtene Urteil jedoch\n\nnicht auseinander.\n\nb) Auch für die Annahme des Landgerichts, die Persön-\n\nlichkeitsstörung stehe “nicht in einem kausalen bzw. deter-\n\nminierenden Zusammenhang” mit dem Tatgeschehen, fehlt es an\neiner nachvollziehbaren Begründung. Der Sachverständige hat\nbei dem Angeklagten “keine Merkmale einer dependenten Persönlichkeit” (zur entsprechenden Persönlichkeitsstörung\nvgl. ICD - 10 Kat. F 60.7) festzustellen vermocht. Dem £folgend hat sich die Jugendkammer die Überzeugung verschafft,\ndaß für die Tatbegehung “weder eine Angst noch Abhängigkeit” des Angeklagten vor bzw. von dem Mittäter für die\nTatbegehung bestimmend waren. Vielmehr meint das Gericht zu\nRecht, ”die Tötung ... beweis(e), daß ... der einzige Zweck\nseines Handelns darin besteht, seinen eigenen Bedürfnissen\nnachzugehen und diese zu befriedigen, ohne Rücksicht und\nMitgefühl für andere zu haben”. Gerade darin erweist sich\naber auch die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, die\nvon fehlender “Empathie”, “sthenischer Grundhaltung” und\n\"Aggression zur Duchsetzung eigener Interessen” gekennzeichnet ist. Bei dieser Sachlage können die Erwägungen,\nmit denen die Jugendkammer bejaht, daß der Angeklagte *”hätte anders handeln können”, zwar die Annahme uneingeschränkter Einsichtsfähigkeit tragen; eine - für die Tatbegehung\nursächliche - erhebliche Verminderung der Steuerungsfähig-\n\nkeit wird dadurch aber nicht in Frage gestellt.\n\nIm übrigen steht die Annahme fehlender kausaler Verknüpfung zwischen Persönlichkeitsstörung und Tatgeschehen\nauch in Widerspruch zu der Auffassung des Sachverständigen,\n\"daß die von ihm festgestellte Persönlichkeitsstörung dringend behandlungsbedürftig sei ... im Hinblick auf durchaus\nbei dieser Störung, wenn sie nicht behandelt werde, vorauszusehende Wiederholungstaten”. Der Senat braucht nicht zu\nbeurteilen, inwieweit erfolgversprechende Therapieansätze\n\nzur Behandlung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung\n\nim Maßregelvollzug bestehen (vgl. Nedopil, Forensische\nPsychiatrie <1996>, S. 134, 218 £ff£f). Jedenfalls ist der\nHinweis auf - ohne Behandlung der “bleibenden” Persönlichkeitsstörung zu erwartende - “Wiederholungstaten” nur verständlich, wenn damit auch die kausale Beziehung zwischen\n\nder Störung und der abgeurteilten Tat bejaht wird.\n\n2. Die aufgezeigten Rechtsfehler bei der Beurteilung\nder Schuldfähigkeit lassen den Schuldspruch unberührt, weil\nauf der Grundlage der getroffenen Feststellungen Schuldunfähigkeit (S 20 StGB) auszuschließen ist; sie machen aber\ndie Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich. Das Rechtsmittel führt zugleich zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (S 63 StGB) anzuordnen, weil diese Entscheidung von\nder fehlerhaften Verneinung der Voraussetzungen des § 21\nStGB beeinflußt ist und nach der gesetzlichen Regelung des\n§§ 5 Abs. 3 JGG die Verhängung einer Jugendstrafe und die\nFrage der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in einem untrennbaren Zusammenhang zuein-\n\nander stehen.\n\nDaß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert\ndie Erstreckung der Aufhebung auf die unterbliebene Unterbringungsanordnung nicht; das Verschlechterungsverbot des\n§ 358 Abs. 2 StPO ist dadurch nicht berührt (BGHSt 37, 5;\nBGH, Beschluß vom 6. August 1997 - 1 StR 417/97). Dabei\nkann der Senat dahingestellt lassen, ob an der zunächst zu\n§ 64 StGB ergangenen Rechtsprechung festzuhalten ist, daß\ndie Nichtanordnung der Unterbringung der Überprüfung durch\n\ndas Revisionsgericht entzogen ist, wenn nur der Angeklagte\n\nRevision eingelegt und er lediglich den Strafausspruch,\nnicht aber das Absehen von der Unterbringung angefochten\nhat (BGHSt 38, 362 mit abl. Anm. Hanack JR 1993, 430 ££.;\nBGH NStZ 1992, 539). Bedenken dagegen können sich auch aus\nder Regelung des § 5 Abs. 3 JGG ergeben, wonach von der\nVerhängung von Jugendstrafe abgesehen wird, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die Ahndung\ndurch den Richter entbehrlich macht. Daraus folgt, daß,\nwenn - wie hier - die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt, über die\nAnordnung der Maßregel allein oder neben der Verhängung von\nJugendstrafe nur aufgrund einheitlicher Beurteilung entschieden werden kann; dieser Zusammenhang zwischen Jugendstrafe und Maßregel schließt es aus, daß die Nichtanordnung\nder Unterbringung in einem solchen Fall vorab in Rechtskraft erwächst (vgl. für den umgekehrten Fall der isolierten Anfechtung der Nichtanordnung der Unterbringung BayObLG\nJR 1990, 209, 210 mit. zust. Anm. Brunner; Kleinknecht/\nMeyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 318 Rdn. 24). Diese Frage bedarf indes hier keiner abschließenden Entscheidung, weil\ndie nicht ausgeführte Sachrüge nicht ergibt, daß der Beschwerdeführer das Absehen von der Unterbringung nach § 63\n\nStGB von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen hat.\n\n3. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß es Aufgabe des Tatrichters ist, das\nGutachten des Sachverständigen kritisch zu hinterfragen und\nsich über den Zustand des Angeklagten und dessen kausale\nBeziehung zum Tatgeschehen eine eigene Meinung zu bilden\n(vgl. BGH NJW 1997, 1645, 1646; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 17). Insbesondere ist auch die Frage der “Er-\n\nheblichkeit” der Verminderung der Steuerungsfähigkeit eine\n\nRechtsfrage, die deshalb vom Richter, nicht aber vom Sachverständigen zu beantworten ist (st. Rspr.; BGHSt 8, 113,\n124). Sollte die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer\nzu der positiven Feststellung der Voraussetzungen des § 21\nStGB gelangen, wird sie die Entscheidung, ob die Unterbringung nach § 63 StGB allein oder neben der Verhängung einer\nJugendstrafe angezeigt ist, unter Berücksichtigung der erzieherischen und therapeutischen Belange einerseits und der\nersichtlich hochgradigen Gefährlichkeit des Angeklagten an-\n\ndererseits zu treffen haben.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-02/4-str-581-97","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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