{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-12-02_4_StR_557_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-12-02","aktenzeichen":"4 StR 557/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 557/97 vom\n\n2. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n2. Dezember 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. April\n1997 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus zwei\nStrafbefehlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachbe-\n\nschwerde gestützte Revision hat Erfolg.\n\n1. Das Urteil hat schon deshalb keinen Bestand, weil\nder rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts unzutreffend\nund zu besorgen ist, daß sich dies auf die Feststellungen\n\nund die Beweiswürdigung ausgewirkt hat.\n\na) Nach den Feststellungen blieb der Angeklagte in der\nTatnacht - wohl der Nacht zum 4. März 1994 (UA 3; vgl. Anklageschrift vom 9. August 1994, Bd. I Bl. 138 d.A.) und\nnicht, wie auf UA 7 mitgeteilt am 24. März 1995 - gegen den\n\nwillen der Nebenklägerin Manuela F. in deren Wohnung,\n\num mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Der Angeklagte,\ndessen Blutalkoholkonzentration zwischen 2,4 und 2,8 %o betrug, führte im Verlauf der Nacht mit Manuela F. gegen\n\nderen Willen dreimal den Geschlechtsverkehr aus.\n\nDas Landgericht hat dieses mehraktige Tatgeschehen als\neine sich \"über einen längeren Zeitraum\" erstreckende Ver-\n\ngewaltigung aufgefaßt und hierzu ausgeführt (UA 21):\n\n\"Frau F. hatte ihm zweifelsfrei zu verstehen gegeben, daß sie den Geschlechtsverkehr nicht wollte. Über diese verbale Gegenwehr sowie ihre Versuche, sich wegzudrehen\nund einen Fluchtversuch zu unternehmen, den\nsie umgehend beendete, als ihr der Angeklagte\nfolgte und sie ergriff, setzte sich der Angeklagte hinweg und erreichte sein Ziel infolge\nseiner körperlichen Überlegenheit.\n\nDie Erfüllung des Tatbestandes setzt eine\nheftige körperliche Gegenwehr nicht voraus.\nEine solche vermied die Zeugin nachvollziehbar wegen ihres schwangeren Zustandes, da sie\nsonst sich und ihr ungeborenes Kind gefährdet\nhätte. Es kommt nur darauf an, daß für den\nAngeklagten erkennbar die Zeugin mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war.\"\n\nb) Dies ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft:\n\naa) Vergewaltigung im Sinne des § 177 StGB a.F. setzt\n- ebenso wie § 177 StGB i.d.F. des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl I S. 1607), dessen\nweitere Alternative des Ausnutzens einer Lage, in der das\nOpfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,\nhier wegen § 2 Abs. 3 StGB nicht zur Anwendung kommen\n\nkann - voraus, daß der Geschlechtsverkehr \"mit Gewalt oder\n\ndurch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben\"\nerzwungen worden ist. Das angewendete Nötigungsmittel muß\nnach dem Willen des Täters der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs und seiner Durchführung tatsächlich dienen, also “final verknüpft” sein (BGHR StGB § 177 Serienstraftaten 5, § 177 Abs. 1 Gewalt 8; BGH NStZ 1995, 230\njeweils m.N.). Daß es “nur darauf ankomme, daß für den Angeklagten erkennbar die Zeugin mit dem Geschlechtsverkehr\nnicht einverstanden war”, wie das Landgericht annimmt, wird\n\ndaher der gesetzlichen Regelung nicht gerecht.\n\nNach den bisherigen Feststellungen könnte die Anwendung von Gewalt im ersten Handlungsabschnitt darin gesehen\nwerden, daß sich der Angeklagte auf Manuela F. legte,\n\"obwohl sie versuchte, sich wegzudrehen,\" und sie aufforderte, \"seinen steifen Penis in ihr Geschlechtsteil einzuführen.\" Im zweiten Handlungsabschnitt könnte als Gewaltanwendung gewertet werden, daß der Angeklagte Manuela F.\nauf das Bett \"stieß oder zog\". Der Generalbundesanwalt beanstandet mit Recht, daß insoweit aber eine zweckbestimmte\nVerknüpfung des Nötigungsmittels mit dem Taterfolg nicht\ndargetan ist. Den Feststellungen ist auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht\nzweifelsfrei zu entnehmen, ob der Angeklagte trotz seiner\nAlkoholisierung den Widerstand von Manuela F. erkannt\nhat und diesen mit Gewalt brechen wollte (unbedingter Vorsatz) oder ob ihm der Widerstand jedenfalls gleichgültig\nwar und er sich gewaltsam darüber hinwegsetzen wollte, um\nsein Ziel zu erreichen (bedingter Vorsatz). Zwar hat das\nLandgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, nach\n\nseiner Überzeugung habe der Angeklagte \"sehr genau\" gewußt,\n\n\"daß er Manuela F. gegen ihren Willen zu sexuellen\nHandlungen zwang\" (UA 16). Daß dem Angeklagten das fehlende\nEinverständnis bewußt war, sagt aber - insbesondere im Hinblick auf seine erhebliche Alkoholisierung - noch nichts\ndarüber aus, ob er bereits zu Beginn des Tatgeschehens den\nwiderstand auch mit Gewalt brechen wollte (vgl. BGH NStZ\n1991, 431 m.N.).\n\nbb) Durchgreifenden Bedenken begegnet aber auch die\nAnnahme des Landgerichts, der Angeklagte sei sich bereits\nzu Beginn des Tatgeschehens des entgegenstehenden Willens\ndes Tatopfers bewußt gewesen; denn das Landgericht hat es\ndemgegenüber im Rahmen der rechtlichen Würdigung rechtsfehlerhaft für ausreichend erachtet, daß das Tatopfer \"für den\nAngeklagten erkennbar ... mit dem Geschlechtsverkehr nicht\neinverstanden war\". Zwar bedarf es für die Anwendung des\n§ 177 StGB a.F. nicht unbedingt eines äußeren Widerstandes\n(vgl. BGHR StGB $S 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 8), sondern es\ngenügt ein ernstlicher innerer Widerstand des Tatopfers.\nAuch auf die Überwindung eines solchen Widerstandes muß\nsich aber der Vorsatz des Täters erstrecken. Die Hilfserwägungen des Landgerichts zu der Möglichkeit eines alkoholbedingten Irrtums des Angeklagten lassen besorgen, daß das\nLandgericht dies nicht hinreichend bedacht hat: Nach Auffassung des Landgerichts könnte auch eine \"Volltrunkenheit\nmit aufgehobener Einsichtsfähigkeit”, die nach seiner Auffassung jedoch auszuschließen ist, den Angeklagten \"weder\nexculpieren noch als Grund für einen Irrtum akzeptiert werden\". Wer wisse, daß er in alkoholisiertem Zustand zu falschen Situationseinschätzungen komme, müsse einen solchen\n\nZustand vermeiden und könne sich, wenn er dies nicht tue,\n\nhinterher nicht auf einen Irrtum berufen (UA 16). Entgegen\ndiesen Ausführungen führt ein Tatbestandsirrtum jedoch nach\ns$S 16 Abs. 1 Satz 1 StGB auch dann zum Ausschluß des Vorsatzes, wenn er verschuldet war (vgl. Cramer in Schönke/\nSchröder StGB 25. Aufl. § 16 Rdn. 12). Zwar bleibt insoweit\nnach § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung unberührt. Die fahrlässige Begehung einer\n\nVergewaltigung ist aber nicht unter Strafe gestellt.\n\ncc) Im dritten Handlungsabschnitt hat der Angeklagte\nnach den Feststellungen zwar Gewalt angewendet und mit einer gegenwärtiger Gefahr für das Leben des Tatopfers gedroht. Aus dem Tathergang läßt sich auch entnehmen, daß er\ndies zur Überwindung des - jedenfalls nunmehr - erkannten\nwiderstandes des Tatopfers getan hat. Die Aufrechterhaltung\ndes Schuldspruchs unter Begrenzung des Schuldumfangs und\nAufhebung lediglich des Strafausspruchs, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, kommt aber gleichwohl nicht in Betracht. Im Hinblick auf den rechtsfehlerhaften Ausgangspunkt des Landgerichts ist nämlich einerseits nicht auszuschließen, daß diese Feststellungen auf Grund einer unzutreffenden Würdigung der Beweise getroffen worden sind; andererseits erscheint es möglich, daß sich aufgrund neuer\nVerhandlung Umstände ergeben könnten, die die Annahme einer\nVergewaltigung auch in den beiden ersten Handlungsabschnitten zu tragen vermögen, was zur Folge haben könnte, daß das\nmehraktige Geschehen nach den hier gegebenen Umständen\nrechtlich als eine Tat aufzufassen wäre (vgl. BGH NStZ\n1985, 546; BGH bei Holtz MDR 1981, 99). Die Sache bedarf\n\ndeshalb insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\n2. Die Urteilsausführungen zur Beweiswürdigung und zur\n\nStrafzumessung geben Anlaß, auf folgendes hinzuweisen:\n\na) Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu,\nden Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu\ndokumentieren. Sie sollen vielmehr das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der vom Tatgericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen ermöglichen (vgl. BCH\nNStzZ 1985, 184; Beschluß des Senats vom 30. November 1995\n- 4 StR 661/95). Die bloße schematische Aneinanderreihung\nvon Zeugenaussagen (UA 17-20) ist daher überflüssig und\nkann u.U. auch zu rechtlichen Bedenken Anlaß geben (BGH\n\naa0).\n\nb) Die Entscheidung, ob trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB von einer nach S$S 49 Abs. 1 StGB\nmöglichen Strafrahmenmilderung abgesehen wird, bedarf einer\nGesamtwürdigung aller für und gegen den Täter sprechenden\nschuldrelevanten Umstände (vgl. BGHR StGB $S 21 Strafrahmenverschiebung 24 m.w.N.). In Fällen alkoholbedingt erheblich\nverminderter Steuerungsfähigkeit ist die Ablehnung einer\nStrafmilderung nicht schon dann zulässig, wenn der Angeklagte bei der Alkoholaufnahme wußte oder hätte wissen können, daß er unter der Wirkung des Alkohols Straftaten begehen werde, vielmehr muß er auch in der Lage gewesen sein,\nden Alkoholgenuß zu unterlassen (vgl. BGHR StGB § 21\nStrafrahmenverschiebung 26). Dies hätte im Hinblick auf die\n\nnach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverstän-\n\ndigen möglicherweise gegebene Alkoholabhängigkeit (UA 23)\n\nder Erörterung bedurft.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-02/4-str-557-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-02/4-str-557-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:32.812281+00:00"}}