{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-11-27_4_StR_560_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-11-27","aktenzeichen":"4 StR 560/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 560/97 vom\n\n27. November 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerde -\nführerin am 27. November 1997 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n20. Juni 1997, soweit es sie betrifft,im\nAusspruch über die Gesamtstrafe mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere - allgemeine - Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte - unter Freisprechung im übrigen - wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon fünf Jahren verurteilt und Maßregeln nach SS 69, 69 a\nStGB angeordnet. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit\nihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen\nRechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang\nErfolg, im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat weder zum Schuldspruch noch hinsichtlich\nder Einzelstrafaussprüche einen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Zu Recht beanstanden die Revisionsführerin und der Generalbundesanwalt jedoch, daß es das\nLandgericht entgegen § 55 Abs. 1 StGB versäumt hat, eine\nGesamtstrafe aus der ausweislich der Urteilsgründe (UA 5/6)\nzum Urteilszeitpunkt noch nicht vollstreckten Geldstrafe\naus dem Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 12. November 1996 und den Einzelstrafen zu bilden, die für vor\n\ndiesem Zeitpunkt begangene Taten verhängt worden sind.\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird daher wegen der\ndurch diese Vorverurteilung begründeten Zäsurwirkung (BGHSt\n32, 190, 194; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9)\nunter Beachtung des Verbots der Schlechterstellung (8 358\nAbs. 2 StPO) zwei Gesamtstrafen zu bilden haben. Das gilt\nauch dann, wenn die Geldstrafe inzwischen vollständig bezahlt bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe vollständig vollstreckt sein sollte (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1).\n\nDa sich das Verfahren nur noch gegen eine erwachsene\n\nAngeklagte richtet, verweist der Senat die Sache an eine\n\nallgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (BGHSt 35,\n267).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-27/4-str-560-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-27/4-str-560-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:32.539164+00:00"}}