{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-10-30_4_StR_647_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-10-30","aktenzeichen":"4 StR 647/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 647/96 vom\n\n30. Oktober 1997\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für\nBußgeldsachen am 30. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, die Richter\nam Bundesgerichtshof Dr. Tolksdorf und Dr. Kuckein, die\nRichterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic und den\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann beschlossen:\n\nEin Fahrzeugführer, der auf einem markierten (Linksabbieger-)Fahrstreifen im Sinne\ndes $S 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO in eine Kreuzung\neinfährt, obwohl die Wechsellichtzeichenanlage (pfeilförmiges oder volles) Rot zeigt,\nhandelt auch dann ordnungswidrig gemäß S§ 49\nAbs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 2\nStVO, wenn er anschließend in der Richtung\neines durch Grünlicht freigegebenen anderen\n\nFahrstreifens weiter fährt.\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen wegen \"vorsätzlicher Verkehrsordnungswidrigkeit (Überholen trotz unklarer\nVerkehrslage, Mißachtung des Verkehrszeichens 297 - Richtungspfeile - und Mißachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage)” gemäß 8$S 5, 37, 41, 49 StVO, 24 StVG zu einer\nGeldbuße verurteilt. Dem Urteil liegen folgende Feststel-\n\nlungen zugrunde:\n\nDer Betroffene fuhr mit seinem Pkw auf eine Kreuzung\nzu. Dabei bemerkte er aus großer Entfernung, daß dort auf\nder rechten Fahrspur eine Kraftfahrerin mit ihrem Pkw vor\n\nder Lichtzeichenanlage, die Rot zeigte, wartete. Der Be-\n\ntroffene reduzierte seine Geschwindigkeit nicht. Nachdem\ndiese Lichtzeichenanlage auf Grün umgeschaltet und die andere Verkehrsteilnehmerin ihr Fahrzeug in Bewegung gesetzt\nhatte, wechselte der Betroffene auf die Linksabbiegerspur,\num dieses Fahrzeug zu überholen und geradeaus weiterzufahren. Dabei mißachtete er zugleich das ”Rotlicht für die\nLinksabbieger”. Er überholte den Pkw auf der Mitte der aus-\n\ngebauten Kreuzung.\n\nNach Auffassung des zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen berufenen Oberlandesgerichts\nHamm kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit die Verurteilung auch wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß 8 49\nAbs. 3 Nr. 2, 8 37 Abs. 2 StVO (Rotlichtverstoß) erfolgt\nist: Allerdings sei ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils davon auszugehen, daß vor der Kreuzung in\nFahrtrichtung des Betroffenen zwei Fahrspuren markiert gewesen seien (Zeichen 295, 296 oder 340), eine für den\nlinksabbiegenden, die andere für den geradeausfahrenden\nVerkehr, für die entsprechend § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO jeweils ein eigenes Lichtzeichen gegeben worden sei. Der Betroffene habe trotz des für die von ihm benutzte Linksabbiegerspur geltenden Rotlichts nicht vor der Kreuzung angehalten. Gleichwohl habe er nach Sinn und Zweck des § 37\nAbs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO keinen Rotlichtverstoß begangen.\nDie Vorschrift, nach der Rot ”Halt vor der Kreuzung” anordne, bezwecke den Schutz des Einmündungs- und Querverkehrs.\nDie aus der Sicht des Betroffenen gegebene Lichtzeichenanzeige - Grün für die Geradeausspur, Rot für die Linksabbiegerspur - diene dem Schutz des entgegenkommenden (geradeausfahrenden oder rechtsabbiegenden) Verkehrs. In den ge-\n\nschützten Verkehrsbereich der Kreuzung sei der Betroffene\n\naber nicht eingefahren. Das Nichtbefolgen der durch Zeichen\n297 (Richtungspfeil auf der Fahrbahn) vorgeschriebenen\nFahrtrichtung sei ausreichend sanktioniert durch § 49 Abs.\n3 Nr. 4 i.V.m. § 41 StVO (Beschluß vom 4. Oktober 1996\n\n- 2 Ss Owi 821/96 = NStZ-RR 1997, 146 = VM 1997, 29 mit\nAnm. Thubauville).\n\nAn der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das\nOberlandesgericht Hamm durch die Beschlüsse des Bayerischen\nObersten Landesgerichts vom 14. Juni 1968 - 1 b St 160/68 -\n(BayObLGSt 1968, 56 = VRS 35, 388) und des Oberlandesgerichts Köln vom 17. November 1978 - 1 Ss 831/78 - (VRS 56,\n472) gehindert. Nach diesen Entscheidungen darf die Fahrt\nauf jedem Fahrstreifen - unabhängig von der danach eingeschlagenen Richtung - nur nach Maßgabe des für ihn jeweils\n\ngeltenden Lichtzeichens fortgesetzt werden.\n\nDas Oberlandesgericht Hamm hat die Sache daher dem\nBundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage\n\nvorgelegt:\n\n“Ist bei zwei (oder mehreren) dem Verkehr in\ngleicher Richtung dienenden markierten Fahrstreifen, die jeweils mit gesonderten, voneinander verschiedenen Farbzeichen gebenden Lichtzeichen im Sinne des § 37 StVO versehen sind,\nim Hinblick auf ein ordnungswidriges Verhalten\ngemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit S 37\nAbs. 2 StVo dasjenige Lichtzeichen, das für die\nFahrspur gilt, in die sich der die Lichtzei-\n\nchenanlage passierende Kraftfahrer eingeordnet\n\nhat, maßgeblich oder dasjenige Lichtzeichen,\ndas für die tatsächlich eingeschlagene Fahrt-\n\nrichtung gilt?”.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen,\n\n“Ordnungswidrig gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 1.V.m.\n§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO handelt auch derjenige, der auf einem von mehreren, dem Verkehr\nin gleicher Richtung dienenden markierten Fahrstreifen, die jeweils mit gesonderten, von einander verschiedenen Farbzeichen gebenden Lichtzeichen im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO\nversehen sind, die Ampel bei Rotlicht passiert,\num dann in einer durch Grünlicht eines anderen\nFahrstreifens freigegebenen Richtung weiterzu-\n\nfahren.”\n\nII.\n\nDie Voraussetzungen für die Vorlegung gemäß § 79 Abs.\n\n3 Satz 1 OWiG i.V.m. S 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt.\n\n1. Das Oberlandesgericht Hamm geht davon aus, daß im\nAusgangsfall zwei durch Zeichen 295, 296 oder 340 markierte\n\nFahrstreifen mit gesonderten Verkehrsampeln im Sinne des\n\n§ 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO bestanden haben. Diese Annahme beruht auf vertretbaren tatsächlichen Erwägungen; sie ist daher vom Senat bei der Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen\n\nhinzunehmen (vgl. BGHSt 19, 242; 22, 385, 386).\n\n2. Das vorlegende Gericht kann nicht wie beabsichtigt\nentscheiden, ohne von den tragenden Gründen der genannten\nEntscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts und\ndes Oberlandesgerichts Köln abzuweichen. Nach Auffassung\ndieser beiden Gerichte darf auf gesondert lichtzeichengeregelten Fahrstreifen die Fahrt nur nach Maßgabe der für diese geltenden Farbzeichen unabhängig von der eingeschlagenen\n\nFahrtrichtung fortgesetzt werden.\n\n3. Die Vorlegungsfrage ist jedoch zu weit gefaßt. Sie\nbetrifft über die Entscheidungserheblichkeit für das Ausgangsverfahren hinaus (vgl. BGHSt 25, 281, 283; BGH MDR\n1981, 864; BGH NJW 1975, 1232, 1233; Senatsbeschluß vom\n13. März 1997 - 4 StR 455/96) nach ihrem Wortlaut zum einen\nauch Fälle, in denen der Fahrzeugführer die Ampel auf dem\ndurch Grün freigegebenen Fahrstreifen passiert, um nach\nEinfahren in den Kreuzungsbereich in die durch Rotlicht gesperrte Richtung weiterzufahren (Umgehung der Ampelregelung). Zum anderen erstreckt sie sich auch auf Sachverhaltsgestaltungen, in denen der Spurwechsel auf den durch\nGrünlicht freigegebenen Fahrstreifen vor der Ampel, der\n\nHaltelinie oder der Kreuzung erfolgt.\n\nDer Senat formuliert deshalb die Rechtsfrage wie\n\nfolgt:\n\nHandelt ein Fahrzeugführer, der auf einem markierten (Linksabbieger-)Fahrstreifen im Sinne\ndes $S 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO in eine Kreuzung einfährt, obwohl die Wechsellichtzeichenanlage\n(pfeilförmiges oder volles) Rot zeigt, auch dann\nordnungswidrig gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit $S 37 Abs. 2 StVO, wenn er anschließend in der Richtung eines durch Grünlicht frei-\n\ngegebenen anderen Fahrstreifens weiter fährt?\n\nIII.\n\nDie Frage ist zu bejahen.\n\n1. Ein Fahrzeugführer darf an einer Wechsellichtzeichenanlage, die Rot zeigt, nicht in eine Kreuzung einfahren\n($s 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO). Dasselbe gilt, wenn eine\nWechsellichtzeichenanlage für ihn einen roten Pfeil zeigt.\nIn diesem Fall verstößt er mit der Einfahrt in die Kreuzung\nauch dann gegen § 37 StVO, wenn er anschließend in eine an-\n\ndere Richtung als die des roten Pfeils weiterfährt.\n\nAllerdings ordnet nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 11 StVO\nein schwarzer Pfeil auf Rot (oder übergangsweise bis zum\n31. Dezember 2005 ein roter Pfeil, vgl. § 53 Abs. 12 StVO)\nan Kreuzungen ”das Halten nur für die angegebene Richtung\nan”. Diese Vorschrift kann aber bei einer ihren systematischen Zusammenhang sowie ihren Sinn und Zweck berücksichtigenden Auslegung nicht dahin verstanden werden, daß die\nEinfahrt in die Kreuzung zum Zwecke der Weiterfahrt in an-\n\ndere Richtungen als die des Pfeils freigegeben sei.\n\n§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 11 StVo darf nicht isoliert betrachtet werden; er ist vielmehr im Zusammenhang mit weiteren Vorschriften des § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO zu lesen. So\nbedeutet nach Satz 1 der Vorschrift Grün: “Der Verkehr ist\nfreigegeben”. Nach Satz 3 besagt ein Grüner Pfeil, daß der\nVerkehr nur in Richtung des Pfeiles freigegeben ist. Ein\nLichtzeichen mit einem grünen Pfeil enthält dementsprechend\ndas Verbot der Weiterfahrt in alle anderen Richtungen als\ndie des Pfeils (Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 34.\nAufl. § 37 StVO Rdn. 47 m.w.N.). Dann kann aber der auf den\ngrünen Pfeil (im Anschluß an die Gelbphase) folgende Rotpfeil schlechterdings nicht die Bedeutung haben, daß der\nVerkehr nunmehr auch in die Richtungen freigegeben ist, in\ndie er vorher (während der Grünphase) gesperrt war. Der rote Pfeil ordnet mithin lediglich an, daß die Fahrt nunmehr\nin diese (vorher freigegebene) Richtung verboten ist. Ein\n“\"Rotpfeil” in einer Ampelanlage erlaubt also - entgegen dem\nAnschein, den der Wortlaut des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 11\nStVO begründen könnte - nicht die Fortsetzung der Fahrt in\nanderer Richtung; der Verkehrsteilnehmer muß vor der Kreuzung halten. Da er schon bei einem grünen “Linkspfeil”\nnicht geradeausfahren darf, kann bei einem entsprechenden\n\nroten Pfeil erst recht nichts anderes gelten.\n\nAuch nach dem erkennbaren Willen des Normgebers der\nStVO soll “Pfeilrot” an Kreuzungen die Weiterfahrt in alle\nRichtungen verhindern. Die bei der Auslegung der StVO zu\nbeachtende (vgl. BGHSt 16, 160, 163) Verwaltungsvorschrift\nxX.3. zu $S 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVO (abgedruckt bei Jagusch/Hentschel aaO Rdn. 26) empfiehlt, bei Kreuzungszufahrten zur Vermeidung von Mißverständnissen durch Pfeile\n\ndie vorgeschriebene Fahrtrichtung in den Lichtzeichen zum\n\nAusdruck zu bringen. Der Zweck der Pfeilregelung besteht\nhiernach darin, die Weiterfahrt generell nur in bestimmter\nRichtung zu erlauben - vorausgesetzt, der Lichtpfeil ist\ngrün. Ist er rot, so soll zudem auch die Fortbewegung in\nseine Richtung - folglich das Befahren der Kreuzung über-\n\nhaupt - verboten sein.\n\nEs wäre im übrigen ein ungereimtes Ergebnis, wenn derjenige Verkehrsteilnehmer ordnungswidrig handeln würde, der\nbei einem Grünpfeil in eine andere als die angegebene\nFahrtrichtung fährt, nicht jedoch derjenige, der den Rotpfeil abwartet und dann nach Einfahrt in die Kreuzung eine\nandere (durch Grünlicht freigegebene) Fahrtrichtung ein-\n\nschlägt.\n\n2. Somit ergibt sich aus § 37 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4\nStVO zusammengefaßt folgende Regelung:\n\nzeigt die Wechsellichtzeichenanlage an einer Kreuzung\nallein (volles) Rotlicht, so bedeutet dies gemäß S 37 Abs.\n2 Nr. 1 Satz 7 StVO: ”Halt vor der Kreuzung”. Danach ist\ndie Weiterfahrt in den Kreuzungsbereich uneingeschränkt unzulässig. Für einen roten Pfeil gilt nichts anderes. Volles\nRot und roter Pfeil unterscheiden sich in dieser Hinsicht\nalso nicht. Das Pfeillicht ist kein Rotlicht minderer Bedeutung. Es hat dieselbe Qualität wie volles Rotlicht, verbietet also eine Weiterfahrt und zieht lediglich daraus,\ndaß hier auch bei Grünpfeil nur die Fahrt in eine bestimmte\nRichtung erlaubt ist, die logische Folgerung; der Rotpfeil\nweist somit neben dem Haltegebot nur noch zusätzlich auf\n\ndie hier allein in Betracht kommende Fahrtrichtung hin.\n\nwird für mehrere abgegrenzte Fahrstreifen jeweils ein\neigenes Lichtzeichen gemäß S 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO gegeben,\nso gilt für jede Spur nur das dieser zugeordnete Signal;\nLichtzeichen für einen anderen Fahrstreifen betreffen den\nVerkehrsteilnehmer dann nicht (ebenso BayObLGSt 1968, 56;\n1982, 155; 1983, 87, 88; OLG Hamm VRS 51, 149, 150; Jäger\nin HK-StVR 2. Aufl. § 37 StVo Rdn. 58; Jagusch/Hentschel\naaO Rdn. 55; Möhl in Full/Möhl/Rüth StVR § 37 StVO Rdn. 29;\nRüth in Rüth/Berr/Berz StVR 2. Aufl. § 37 StVO Rdn. 47; sowie ausdrücklich auch bei Pfeilen in den Lichtzeichen\nBayObL6St 1983 aaO; Jagusch/Hentschel aaO). Zeigen bei der\nKreuzungszufahrt mit eigenem Lichtzeichen für jeden von\nmehreren markierten Fahrsteifen das Lichtzeichen für die\nGeradeausspur Grün und das Lichtzeichen für die durch Fahrbahnmarkierungen als solche ausgewiesene Linksabbiegerspur\n(Voll- oder Pfeil-)Rot, so ist der Fahrzeugführer, der innerhalb der Kreuzung von der Linksabbiegerspur kommend geradeaus fährt, deshalb eines Rotlichtverstoßes schuldig.\nDas Grün der Ampel für die Geradeausspur gilt nicht für die\nAbbiegerspur. Das für diese Fahrspur maßgebliche (volle\noder pfeilförmige) Rot sperrt die Einfahrt in die Kreuzung\naus ihr ohne jede Einschränkung und unabhängig davon, in\nwelche Richtung der Verkehrsteilnehmer anschließend weiter-\n\nfährt.\n\nEin Rotlichtverstoß liegt allerdings, wie schon der\nWortlaut des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO belegt, nicht\nvor, wenn der Fahrer sein Fahrzeug vor der Kreuzungsfluchtlinie anhält (vgl. u.a. OLG Celle Z£S 1994, 306; OLG Düsseldorf DAR 1988, 100, 101; OLG Frankfurt VRS 59, 385, 386;\nOLG Köln VRS 60, 63, 64).\n\n3. Die vom vorlegenden Oberlandesgericht angestellten,\ndie Bedeutung des Rotlichts einschränkenden Schutzzweckerwägungen können nicht überzeugen. Sinn und Zweck des Rotlichts bei einer Lichtzeichenregelung nach § 37 Abs. 2\nNr. 4 Satz 1 StVO ist es, daß aus der gesperrten Fahrspur\n\nkein Fahrzeug in die Kreuzung einfährt.\n\nDas Rotlichtsignal für die Linksabbiegerspur bezweckt\nnicht nur den Schutz des entgegenkommenden - geradeausfahrenden oder rechtsabbiegenden - Verkehrs. Die Verhinderung\nvon Unfällen mit solchen Verkehrsteilnehmern mag zwar ein\nwesentlicher Zweck sein; darin erschöpft sich die Bedeutung\ndes Lichtzeichens aber nicht. Geschützt ist vielmehr der\ngesamte berechtigt in die Kreuzung einmündende Verkehr\n(vgl. BayObLG NZV 1994, 80 = VRS 86, 315; OLG Celle VRS 67,\n294 £.; OLG Düsseldorf DAR 1988, 100; VRS 85, 136 £.; OLG\nKarlsruhe NZV 1989, 158). Im übrigen verwirrt, wer in der\nArt eines \"fliegenden Startes\" auf einer durch Rotlicht gesperrten Fahrspur in eine Kreuzung einfährt, die anderen\nVerkehrsteilnehmer und beeinträchtigt die Verkehrssicherheit nachhaltig. Insbesondere gefährdet er die Fahrzeuglenker auf der durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur;\ndenn diese Verkehrsteilnehmer rechnen im allgemeinen nicht\nmit einer Mißachtung des Rotlichts auf der Linksabbiegerspur und anschließendem Spurwechsel aus diesem gesperrten\nBereich auf die Geradeausrichtung (vgl. Thubauville VM\n1997, 30).\n\nFür Überlegungen, ob eine somit zu bejahende unbedingte Sperrung durch Rotlicht oder Rotpfeil zum Schutz des\n\nKreuzungsverkehrs zwingend geboten ist, bleibt danach kein\n\nRaum. Die Verkehrssicherheit verlangt, insbesondere soweit\nVorfahrtsfragen in Rede stehen, eindeutige, von allen Verkehrsteilnehmern rasch erfaßbare und in ihrer Aussage nicht\nerst nach Maßgabe von Schutzweckerwägungen zu bestimmende\n\nRegelungen.\n\n4. Der hier vorgenommenen Auslegung des § 37 StVO kann\nauch nicht überzeugend entgegengehalten werden, daß sie\n- wie das vorlegende Oberlandesgericht meint - im umgekehrten Fall zu fragwürdigen Ergebnissen führe. Daß ein Verkehrsteilnehmer, der auf einer Kreuzungszufahrt gemäß S 37\nAbs. 2 Nr. 4 StVO den durch Grün freigegebenen Geradeausfahrstreifen benutzt, in der Kreuzung jedoch auf den durch\nRot gesperrten Linksabbiegerstreifen wechselt und nach\nlinks abbiegt, keinen Rotlichtverstoß begehe, läßt sich aus\nihr keineswegs folgern. Das (volle oder pfeilförmige) Rotlicht für die Linksabbiegerspur verbietet nicht nur die\nEinfahrt in die Kreuzung auf ihr; es untersagt auch die\n(teilweise) Benutzung dieser Spur im gesamten Kreuzungsbereich. Hiergegen verstößt aber der Fahrzeugführer, der erst\nnach der Einfahrt in den Kreuzungsbereich von der freigegebenen Geradeausspur aus nach links abbiegt. Deshalb könnte\nsich der Senat auch nicht der in der Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung (BayObLG VRS 64, 148; OLG\nHamm VRS 51, 149; Jäger aaO Rdn. 58; einschränkend BayObLG\nNZV 1996, 120; Jagusch/Hentschel aaO Rdn. 55; a.A. VG Hannover VRS 53, 398; vgl. auch OLG Zweibrücken NZV 1997, 324)\nanschließen, nach der in diesem Fall ein Rotlichtverstoß\n\nausscheidet.\n\n5. Im übrigen weist der Senat auf folgendes hin:\n\na) Eine eingeschränkte Bedeutung hat das Rotpfeillicht\nlediglich dann, wenn es den Verkehr auf einem Fahrstreifen\nnur in Verbindung mit einem vollen Licht regelt. Soll z.B.\ntrotz (vollen) Rotlichts die Weiterfahrt in eine bestimmte\nRichtung gestattet werden, so geschieht dies in der Praxis\ndurch zusätzliche Anzeige eines grünen Pfeiles. Ist es etwa\nzweckmäßig oder erforderlich, den Verkehr trotz eines roten\nPfeillichtes im übrigen fließen zu lassen, so kann gleichzeitig (volles) Grün oder ein anders gerichteter “”Grünpfeil” gegeben werden. Eine solche Verbindung mehrerer Signale hat zur Folge, daß das (Voll- oder Pfeil-)Rot nur\nnoch eingeschränkte, relative Kraft hat. Dies gilt insbe-\n\nsondere bei einspurigen Kreuzungszufahrten.\n\nb) An einer mehrspurigen Kreuzungszufahrt, die nicht\ndie Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO erfüllt (etwa weil Fahrbahnmarkierungen entsprechend den Zeichen 295,\n296 oder 340 fehlen oder weil die Lichtzeichen nicht so angebracht sind, daß sie jeweils einem bestimmten Fahrstreifen zugeordnet werden können), gilt dasselbe. Die verschiedenen Lichtzeichen vor der Kreuzung treffen zusammen eine\neinheitliche Regelung (vgl. KG VRS 73, 75). Daher begeht\nkeinen Rotlichtverstoß, wer bei (vollem) Grün und gleichzeitigem Rot des Linksabbieger- (Pfeil-)Lichtzeichens von\nder Linksabbiegerspur kommend geradeaus über die Kreuzung\n\nfährt (vgl. BayObLG bei Rüth DAR 1981, 241; OLG\n\nDüsseldorf VM 1968, 14, 15; Hentschel NJW 1989, 1842; Jäger\naaO Rdn. 57; Jagusch/Hentschel aaO Rdn. 51).\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-30/4-str-647-96-2","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":13},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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