{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-10-30_4_StR_24_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-10-30","aktenzeichen":"4 StR 24/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 24/97 vom\n\n30. Oktober 1997\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für\nBußgeldsachen am 30. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, die Richter\nam Bundesgerichtshof Dr. Tolksdorf und Dr. Kuckein, die\nRichterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic und den\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann beschlossen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht Köln\n\nzurückgegeben.\n\nGründe:\n\n1. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen\nfahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwin-\n\ndigkeit eine Geldbuße von 100.- DM festgesetzt.\n\nNach den Feststellungen befuhr der Betroffene als Führer eines Personenkraftwagens die innerorts von Jülich gelegene Waldstraße, in der durch Vorschriftzeichen nach S$S 41\nAbs. 2 Nr. 7 StVO (Zeichen 274) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt war, mit einer Ge-\n\nschwindigkeit von 56 km/h.\n\nDer Betroffene hat bestritten, zu schnell gefahren zu\nsein. Etwa an der Stelle, an der der messende Beamte gestanden habe, habe ein breiter Tieflader die Straße fast\nversperrt, so daß er seine Geschwindigkeit habe reduzieren\n\nmüssen.\n\nZur Ermittlung der Geschwindigkeit hat das Amtsgericht\nausgeführt: ”...die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs (wurde) durch den Polizeibeamten F. mit Hilfe des Laser-Meßgerätes LTI 20/20 TS/KM gemessen. Der am Gerät ausgebildete Zeuge, der auch der verantwortliche Meßtruppführer\nwar, fixierte mit der auf dem Gerät befestigten Visiereinrichtung das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges des Betroffenen. Er löste das Meßgerät aus, als sich das Fahrzeug des\nBetroffenen in einer Distanz von 201 m befand. Das Gerät\nzeigte daraufhin eine gemessene Geschwindigkeit von 59 km/h\nan. Für das Gerät bestehen laut Zulassungsschein Eichfehlergrenzen von 3 km/h bei gemessenen Geschwindigkeiten\nbis 100 km/h. Abzüglich eines Toleranzwertes von somit 3\nkm/h ergab sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 56\nkm/h. Der Betroffene hatte die zulässige Höchstgeschwindig-\n\nkeit von 30 km/h um 26 km/h überschritten.”\n\nDer Betroffene hat gegen das Urteil Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und diesen mit einer\n\nVerfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge begründet.\n\n2. Das Oberlandesgericht Köln, das die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, beabsichtigt, sie zu verwerfen. Es hält\ndie Verfahrensrüge für unzulässig, da sie nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 StPO i.V.m. 8 79 Abs. 3 Satz 1\nOWiG entspräche. Das Oberlandesgericht sieht auch die Sachbeschwerde als unbegründet an. Einer Verwerfung der Beschwerde steht nach seiner Ansicht jedoch der Beschluß des\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 1995 - 2\nws (B) 400/95 OWiG (NZV 1995, 458) entgegen. Dieses hat in\nder genannten Entscheidung, der ebenfalls ein Verfahren we-\n\ngen Geschwindigkeitsüberschreitung und eine Geschwindig-\n\nkeitsmessung mit dem Lasermeßgerät LTI 20/20 (sog. ”Laserpistole”) zugrundelag, das angefochtene Urteil auf die\nSachrüge des Betroffenen aufgehoben und dabei beanstandet,\nes hätte festgestellt werden müssen, \"daß bei einem weiteren Fahrzeug auf einer Fahrbahn (links oder rechts?) neben\ndem Fahrzeug des Betroffenen eine Fehlmessung ausgeschlossen ist”. Da bei der Messung das Kennzeichen (Mitte) anvisiert worden sei, hätte es im Urteil der Feststellung bedurft, wie groß die bestrahlte Fläche war, und ferner, ob\ndabei sichergestellt gewesen sei, daß die Fläche nicht von\n\nanderen Gegenständen beeinflußt wurde.\n\nDas Oberlandesgericht Köln vertritt demgegenüber im\nAnschluß an die Senatsentscheidung BGHSt 39, 291 die Auffassung, daß in Fällen, in denen die Überzeugung des\nTatrichters auf Meßergebnissen beruht, die mit anerkannten\nGeräten in einem weithin standardisierten Verfahren gewonnen worden sind, im Rahmen der Beweiswürdigung Fehlerquellen nur dann erörtert zu werden brauchen, wenn der Einzelfall hierzu Veranlassung gibt. Bei derartigen Routinemessungen sei davon auszugehen, daß dem Tatrichter die Möglichkeit technischer Mängel und menschlicher Fehlleistungen\nauch ohne entsprechende Darlegung in den Urteilsgründen bewußt gewesen sei. Er sei daher nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlaß weitergehende Erörterungen über die Zuverlässigkeit der Meßmethode oder mögliche Fehlerquellen anzustellen. Vielmehr genüge in derartigen Fällen die Angabe\n\ndes angewandten Meßverfahrens und des Toleranzwertes.\n\nDas Oberlandesgericht Köln hat deshalb die Sache gemäß\n§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, S$S 121 Abs. 2 GVG dem Bundesge-\n\nrichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:\n\n\"Muß der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht\ndie Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem\nangewandten Meßverfahren und dem Toleranzwert noch weitere\nUmstände (z.B. Vorhandensein von Fahrzeugen neben dem gemessenen, Größe der anvisierten Fläche) feststellen, wenn\ndie Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasergerät LTI 20/20\nvorgenommen worden ist, oder reicht auch beim Einsatz des\nLaser-Meßverfahrens unabhängig von dem jeweils verwendeten\nGerät für eine materiell-rechtlich vollständige Beweiswürdigung grundsätzlich die Angabe des Meßverfahrens und des\n\nToleranzwerts aus?”\n\n3. Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschlie-\n\nBen:\n\n\"Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung zurückgegeben”.\n\nEr ist der Ansicht, daß zwischen der Auffassung des\nvorlegenden Gerichts und des Oberlandesgerichts Frankfurt\nam Main im Ergebnis keine Divergenz bestehe. Nach übereinstimmender Auffassung beider Oberlandesgerichte stelle sich\naufgrund der fehlenden fotografischen Dokumentation des\nMeßvorgangs beim Lasermeßverfahren das Problem der Zuordnung einer konkreten Messung zu einem bestimmten Fahrzeug.\nDie Abweichung beruhe, was das vorlegende Gericht offensichtlich verkenne, auf den Besonderheiten der beiden Sachverhalte. während in dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zugrundeliegenden Fall ersichtlich\neine Fehlmessung durch ein neben dem Fahrzeug des Betroffenen befindliches Fahrzeug nicht habe ausgeschlossen werden\nkönnen, seien vergleichbare Umstände in dem von dem Ober-\n\nlandesgericht Köln zu entscheidenden Fall nach den Gründen\n\ndes amtsgerichtlichen Urteils nicht gegeben gewesen. Dem\nBeschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sei entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts daher auch\nnicht zu entnehmen, daß es stets Feststellungen zur Art und\nWeise der Durchführung des Meßvorgangs oder der Verkehrsverhältnisse im Zeitpunkt der Messung für erforderlich erachte. Zudem habe die Vorlegung keine Rechtsfrage, sondern\neine Tatfrage zum Gegenstand. Eine Rechtsfrage würde hier\nnur vorliegen, wenn das Oberlandesgericht Köln einen allgemeinen Erfahrungssatz dahin hätte bilden wollen, daß Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasergerät ohne weitere\nFeststellungen zum Meßvorgang stets zu einem verläßlichen\n\nErgebnis führen. Dies sei jedoch nicht der Fall.\n\nII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1\n\nOWiG in Verbindung mit $S 121 Abs. 2 GVG sind nicht erfüllt.\n\n1. Zwar will das vorlegende Oberlandesgericht in einer\nentscheidungserheblichen Rechtsfrage von dem genannten Be-\n\nschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main abweichen.\n\na) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts\nist Gegenstand der beabsichtigten Abweichung eine Rechtsfrage und keine Tatfrage, die der Vorlegung nicht zugäng-\n\nlich wäre.\n\nDem vorlegenden Gericht geht es nämlich nicht um die\nVerläßlichkeit von Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasergerät LTI 20/20 und die dabei möglicherweise auftretenden\n\nZweifelsfragen. Eine Vorlegung mit diesem Inhalt wäre al-\n\nlerdings unzulässig, da die Frage der Zuverlässigkeit der\nErgebnisse eines bestimmten Meßverfahrens durch den Tatrichter zu beurteilen ist und daher nicht Gegenstand einer\n\nzulässigen Vorlegung sein kann (BGHSt 31, 86).\n\nGegenstand der Vorlegung bildet hier vielmehr ersichtlich die Frage, welchen sachlichrechtlichen Anforderungen\ndas tatrichterliche Urteil genügen muß, wenn die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Geschwindigkeitsermittlung mit dem Lasermeßgerät LTI 20/20 - einem anerkannten und weithin standardisierten Meßverfahren - beruht. Diese Frage unterliegt der\nÜberprüfung durch die Revisions- und Rechtsbeschwerdege-\n\nrichte und stellt somit eine Rechtsfrage dar.\n\nb) Es liegt auch ein Fall der Divergenz vor. Zwar ist\ndas vorlegende Oberlandesgericht ebenfalls der Auffassung,\ndaß dann, wenn der festgestellte Sachverhalt und/oder die\nEinlassung des Betroffenen im Einzelfall konkrete Zweifel\nan der ordnungsgemäßen Ausführung der Messung nahelegen,\nder Tatrichter sich hiermit in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen hat. So verhielt es sich aber in dem vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 5. Juli\n1995 entschiedenen Fall nicht. Nach den Gründen des dort\nerstinstanzlich ergangenen amtsgerichtlichen Urteils hatte\ndie Beweisaufnahme gerade keinen Anhaltspunkt für einen\nMeßfehler (verursacht etwa durch dritte Fahrzeuge) ergeben.\nDer Betroffene hatte auch keine entsprechenden, auf den\nkonkreten Meßvorgang bezogenen Einwendungen erhoben, sondern nur generell die Zuverlässigkeit des Meßverfahrens mit\ndem Lasergeschwindigkeitsmeßgerät LTI 20/20 in Zweifel ge-\n\nzogen. Soweit daher in dem Beschluß des Oberlandesgerichts\n\nFrankfurt am Main vom 5. Juli 1995 beanstandet wird, “(es)\nhätte festgestellt werden müssen, daß bei einem weiteren\nFahrzeug auf einer Fahrbahn (links oder rechts ?) neben dem\nFahrzeug des Betroffenen eine Fehlmessung ausgeschlossen\nist”, handelte es sich somit um eine abstrakte Erwägung,\ndie im amtsgerichtlichen Urteil keine Grundlage hatte.\nGleichwohl hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main\nFeststellungen hierzu vermißt und darin einen sach-\n\nlichrechtlichen Mangel des Urteils erblickt.\n\n2. Die Vorlegung ist jedoch unzulässig, weil die Vorlegungsfrage bereits durch den Bundesgerichtshof im Sinne des\n\nvorlegenden Gerichts entschieden worden ist.\n\na) Der Senat hat in dem auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Köln ergangenen Beschluß vom 19. August 1993\n(4 StR 627/92 = BGHSt 39, 291) entschieden, daß es für sich\nallein genommen keinen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils darstellt, wenn sich die Verurteilung eines nicht geständigen Betroffenen auf die Mitteilung des Meßverfahrens\nund der nach Abzug der Meßtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt und in diesem Zusammenhang bereits ausdrücklich\nauch das Lasermeßverfahren miteinbezogen (vgl. BGHSt aaO S.\n302). Er hat hierzu ferner festgestellt, daß Zweifel an der\nFunktionstüchtigkeit und der sachgerechten Handhabung von\nGeschwindigkeitsmeßgeräten, deren tatsächliche Grundlagen\nin den Urteilsfeststellungen keinen Niederschlag gefunden\nhaben, im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht aufgrund einer\n\nSachrüge berücksichtigt werden können.\n\nb) Hierbei handelte es sich entgegen der Auffassung des\n\nvorlegenden Gerichts nicht nur um obiter dicta, das heißt\n\num neben der konkret zur Entscheidung stehenden Frage gegebene rechtlich unverbindliche Hinweise oder Empfehlungen\n(vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 358 Rdn. 8;\nPikart in KK/StPO 3. Aufl. § 358 Rdn.6). Vielmehr hat der\nSenat seinerzeit ausgeführt, daß die Vorlegungsfrage zu eng\nund unklar gefaßt sei und sinnvollerweise nur im Zusammenhang mit der weitergehenden Frage nach den notwendigen Darlegungen in den Urteilsgründen zu der angewandten Meßmethode beantwortet werden könne (BGHSt aaO S. 293 ££f.). Der Senat hat damals somit eine zu stark eingeschränkte Vorlegungsfrage weiter gefaßt und präzisiert, um eine umfassende\nEntscheidung zu treffen. Hierzu war er befugt (vgl. Salger\n\nin KK/StPO 3. Aufl. § 121 GVG Rdn. 46 m.w.N.).\n\nDas vorlegende Gericht ist somit nicht daran gehindert,\nwie beabsichtigt zu entscheiden, da es sich insoweit in\nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes befindet (vgl. BGHSt 34, 79, 81/82; Salger aaO § 121\nGVG Rdn. 26).\n\nIII.\n\nDer Senat hält an seiner Rechtsprechung fest.\n\n1. Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt am Main demgegenüber in der - die Vorlage auslösenden - Entscheidung\nvom 5. Juli 1995 (NZV 1995, 458) in Verbindung mit dem Beschluß vom 4. Juli 1995 (NZV 1995, 457) £ür Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermeßgerät LTI 20/20 die Ansicht\nvertreten hat, daß der Tatrichter in jedem Fall die Zuordnung der Messung zum Fahrzeug des Betroffenen und die Be-\n\nschaffenheit (Größe) der vom Laserstrahl erfaßten Fläche\n\ndarzulegen habe - ebenso das Oberlandesgericht Naumburg in\nzwei Beschlüssen vom 16. und 22. April 1996 ( VRS 92, 132\nund 129) für Messungen mit den Lasermeßsystemen LTI 20/20\nund LAVEG -, kann dem nicht gefolgt werden (anderer Ansicht\nund wie hier OLG Oldenburg NZV 1995, 37 = VRS 88, 306 und\nNZV 1996, 328; OLG Saarbrücken NZV 1996, 207 = VRS 91, 63;\nOLG Hamm NZV 1997, 187).\n\nDiese Gerichte stützen ihre Gegenansicht in erster Linie darauf, daß bei den genannten Lasermeßgeräten eine fotografische Dokumentation nicht erfolgt. Hieraus resultiere\ndie Gefahr, daß die die Messung durchführenden Polizeibeamten insbesondere bei höherer Verkehrsdichte oder bei\nschlechten Sichtverhältnissen die ermittelte Geschwindigkeit einem falschen Fahrzeug zuordneten. Technische Untersuchungen von Löhle (Z£S 1994, 153) und Löhle/Beck (DAR\n1994, 465) hätten zudem ergeben, daß Fehlmessungen zum\nNachteil des Betroffenen auftreten könnten, wenn der Laserstrahl nicht - wie vorgeschrieben - auf ein senkrecht stehendes Fahrzeugteil (etwa das Nummernschild) gerichtet werde, sondern auf ein nahezu horizontales Fahrzeugteil (bei-\n\nspielsweise die Motorhaube) auftreffe.\n\nDiese Erwägungen sind jedoch nicht geeignet, generell\neine erweiterte tatrichterliche Darlegungspflicht bei Geschwindigkeitsmessungen mit Lasermeßsystemen zu rechtfertigen. Sie betreffen vielmehr die hiervon zu trennende Frage,\nob der Tatrichter sich im Einzelfall die Überzeugung verschaffen durfte, daß das durchgeführte Meßverfahren zutreffende Ergebnisse geliefert hat. Insoweit gilt, daß der Tatrichter nur dann gehalten ist, die Zuverlässigkeit von Mes-\n\nsungen, die mit einem anerkannten und weitgehend standardi-\n\nsierten Meßverfahren gewonnen worden sind, zu überprüfen,\nwenn konkrete Anhaltspunkte für Meßfehler bestehen (vgal.\nBGHSt 39, 297, 300/301). Ob solche Anhaltspunkte im Einzelfall gegeben sind, kann hierbei unter anderem auch von den\ntechnischen Besonderheiten des angewandten Meßverfahrens\nabhängen. Bei den hier angesprochenen Lasermeßsystemen können daher Bedenken gegen die gewonnenen Ergebnisse auch\ndaraus resultieren, daß unter bestimmten Bedingungen\n\n- schlechte Sichtverhältnisse und/oder hohe Verkehrsdichte - die Zuordnung des Meßergebnisses zu einem bestimmten\nFahrzeug besonderer Überprüfung bedarf. Kommt der Tatrichter in diesen Fällen seiner Pflicht zur Aufklärung\n\n- etwa nach einem Beweisamtrag - nicht nach, so kann, wenn\ndie tatsächlichen Grundlagen, aus denen die Zweifel an der\nZuverlässigkeit der Messung resultieren, in den Urteilsfeststellungen keinen Niederschlag gefunden haben, dies im\nRechtsbeschwerdeverfahren nicht mit der Sachrüge ,„ sondern\nnur mit einer Verfahrensrüge beanstandet werden (vgl. BGHSt\n\n39, 291, 301/302).\n\n2. Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß der in der\nEntscheidung vom 19. August 1993 verwendete Begriff ”standardisiertes (Meß-)Verfahren” (vgl. BGHSt 39, 297, 299,\n302) nicht bedeutet, daß die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfinden muß. Vielmehr ist hierunter ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, daß unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind\n(vgl. OLG Saarbrücken NZV 1996, 207). Diesen Anforderungen\n\nwerden - worauf im Vorlegungsbeschluß zutreffend hingewie-\n\nsen wird - grundsätzlich auch Lasermeßverfahren gerecht,\nbei denen die Geschwindigkeitsmessung von besonders geschultem Meßpersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung\ndes Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der\nPhysikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt wird\n\n(vgl. hierzu auch OLG Hamm NZV 1997, 187).\nMeyer-Goßner Tolksdorf Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-30/4-str-24-97-2","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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