{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-10-23_4_StR_226_97_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-10-23","aktenzeichen":"4 StR 226/97","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nUrteil\n\n4 StR 226/97\n\nvom\n\n23. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 23. Oktober 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\nDr. Kuckein,\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus Frankfurt am Main\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n\n30. Oktober 1996 wird verworfen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen trägt die Staatskasse.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (unerlaubter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin drei Fällen und wegen Beihilfe zur (unerlaubten) Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils in\nTateinheit mit (unerlaubtem) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft\nmit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die\nBeschwerdeführerin hat zwar (nur) beantragt, das Urteil „im\nStrafausspruch und im Ausspruch über die Gesamtstrafe“ aufzuheben, sie rügt aber „insbesondere“ auch, daß der Angehilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge und nicht wegen (Mit-)Täterschaft verurteilt worden ist. Das Revisionsvorbringen ist daher in\nsich widersprüchlich. Es ist mit Rücksicht auf das von der\nBeschwerdeführerin ersichtlich erstrebte Ziel dahin auszu-\n\nlegen, daß über den gestellten Antrag hinaus auch der\n\nSchuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe angegriffen\nwird (vgl. Pikart in KK/StPO 3. Aufl. § 344 Rdn. 5).\n\nDas insoweit wirksam beschränkte Pechtsmittel hat kei-\n\nnen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen betätigte sich der Angeklagte im internationalen illegalen Kokainhandel, wobei er\nallerdings „lediglich als Hilfsperson ... tätig geworden\nist“. Das Rauschgift wurde jeweils in Brasilien für den\nTransport bereitgestellt. Im Fall II 1 der Urteilsgründe\nsollte es die Kurierin T. von dort aus nach Amsterdam\nbringen. Der Angeklagte händigte ihr hierzu den Flugschein\naus, gab ihr eine Hoteladresse in Sao Paulo, die Telefonnummer der „Kontaktperson“ und 400 US-Dollar als Spesengeld. Während sich T. - noch in Brasilien aufhielt, wurde\nihr ursprünglich geplanter Rückflug von Rio de Janeiro nach\nAmsterdam umgebucht und der Angeklagte davon unterrichtet,\ndaß sie in Frankfurt am Main landen werde. Er sagte zu,\n\nT. am Flughafen abzuholen und sie im Zug bis nach Oberhausen zu begleiten, wo das Rauschgift an den niederländischen Auftraggeber übergeben werden sollte. So geschah es.\nIm Boden des von der Kurierin getragenen Rucksacks war min-\n\ndestens ein Kilogramm Kokain „eingenäht“.\n\nIn den (hinsichtlich der Schuldsprüche rechtskräftigen) Fällen II 2 bis II 4 der Urteilsgründe wurden ein Kilogramm (Fall II 2), zwei Kilogramm (Fall II 3) und 8,793\nKilogramm (Fall II 4) Kokain nach Frankfurt am Main verbracht, wo der Angeklagte - wie von vornherein abgesprochen - die Kuriere empfing und für den Weitertransport\ndes Rauschgifts zu sorgen hatte. Im Fall II 4 wurden der\n\nAngeklagte und die beiden Kuriere noch am Flughafen festge-\n\nnommen und das Rauschgift sichergestellt. Insgesamt erhielt\n\nder Angeklagte als „Entlohnung“ 8.500 DM.\n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II ll,\ndessen rechtliche Würdigung die Revision beanstandet, wegen\ntäterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ($S 29 a Abs. 1 Nr. 2\nBtMG) in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (S 30 Abs. 1\nNr. 4 BtMG, S 27 StGB) schuldig gesprochen. Es hat die Verurteilung (nur) wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr damit begründet, daß das Kokain (anders als in den übrigen\nFällen) nach dem ursprünglichen Tatplan von Brasilien nicht\nnach Deutschland, sondern nach Amsterdam hätte verbracht\nwerden sollen, der Angeklagte somit „zunächst nicht mit\nEinfuhrvorsatz tätig wurde“, und die später vorgenommenen\nTathandlungen des Angeklagten „nach Umfang und Gewicht noch\nkein (mit-)täterschaftliches Verhalten, sondern lediglich\n\neine Gehilfentätigkeit zur Einfuhr (darstellte)“.\n\nDiese Wertung läßt keinen durchgreifenden Rechtsfehler\n\nerkennen.\n\nVoraussetzung der mittäterschaftlichen unerlaubten\nEinfuhr von Betäubungsmitteln ist, daß der Beteiligte nicht\nlediglich fremdes Tun fördern will, sondern daß er mit Täterwillen einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden\nBeitrag leistet. Sein Tatbeitrag muß einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend das Handeln der anderen eine\nErgänzung seines Tatbeitrags darstellen. Dies erfordert die\nBeteiligung des Mittäters an der Tatherrschaft oder wenigstens dessen Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung\n\nund Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen ab-\n\nhängen. Wesentliche Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft\nsind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der\nUmfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft (st. Rspr.;\nvgl. nur BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 26 m.w.N.). Ob\nder Tatbeteiligte nicht nur fremdes Tun fördern, sondern\ntrachtung zu beurteilen (vgl. BGHSt 28, 346, 348 £.; BGHR\nBtMG S 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 21; Senatsbeschluß vom\n\n22. April 1997 - 4 StR 133/97), wobei die tatrichterliche\nWertung zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe der\nÜberprüfung durch das Revisionsgericht nur begrenzt zugäng-\n\nlich ist (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 753/96).\n\nGemessen an diesen Grundsätzen kann die rechtliche Beurteilung der Strafkammer nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Insbesondere bedingte die festgestellte\nMittäterschaft beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht notwendig auch die Behandlung des Angeklagten als Täter hinsichtlich des Einfuhrtatbestandes,\nwenn - wie hier nach der den Urteilsgründen noch zu entnehmenden Auffassung der Strafkammer - insoweit Täterwille und\nTatherrschaft nicht nachweisbar waren (vgl. BGHR BtMG\n8 30 Abs. 1 Nr. 4 Einfuhr 1; BGH, Beschluß vom 11. Juni\n1997 - 2 StR 211/97). Aus diesem Grunde kommt auch eine\nVerurteilung als (Mit-) Täter nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft (vgl. BGHR BtMG $S 29 Abs. 1 Nr. 1\nEinfuhr 32) nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 1984, 548;\nKörner BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 558; Lackner StGB 22. Aufl.\n§ 25 Rdn. 12). Der Versuch der Beschwerdeführerin, die\n„Rolle des Angeklagten“ anders zu gewichten als die Strafkammer, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen; denn\n\ndas Landgericht hat gerade nicht festzustellen vermocht,\n\ndaß der Angeklagte „Mittäter auf einer mittleren Führungsebene“ war (UA 12, 15, 17). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine „weitere Aufklärung“\ndurch die Strafkammer vermißt, ist ihr Vorbringen ebenfalls\nrevisionsrechtlich unbeachtlich, weil sie eine den Anforde-\n\nrungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Aufklä-\n\nrungsrüge nicht erhoben hat.\n\n3. Auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzu-\n\nmessung sind unbegründet.\n\nDas Landgericht hat das Vorliegen minder schwerer Fälle ($S§ 29 a Abs. 2, 30 Abs. 2 BtMG) verneint, Einzelfreiheitsstrafen von zwei, drei, vier und fünf Jahren verhängt\nund auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren erkannt. Die Beschwerdeführerin greift insoweit ausdrücklich\nlediglich die Gesamtstrafenbildung an; sie meint, in der\ngeringfügigen Erhöhung der Einsatzstrafe „(könne) ... ein\nErmessensmißbrauch zum Ausdruck kommen“. Damit ist ein\n\nRechtsfehler aber weder dargelegt noch ist ein solcher er-\n\nkennbar.\n\nDas Landgericht hat bei der Gesamtstrafe - unter zulässiger Bezugnahme auf die Strafzumessungserwägungen bei\nden Einzelstrafen (vgl. BGHSt 24, 268, 271; BGH NStZ 1987,\n183) - ebenso wie bei den Einzelstrafen die für und gegen\nden Angeklagten sprechenden Umstände umfassend gewürdigt\nund - wie hier geboten (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1, 11) - den „engen persönlichen, zeitlichen, psychologischen und situativen Zusammenhang der Einzeltaten“\nstrafmildernd berücksichtigt. Im Hinblick auf die vom Landgericht erörterten strafmildernden Gesichtspunkte, insbe -\n\nsondere das Geständnis des Angeklagten, seine Aufklärungs-\n\nhilfe, das Gewicht seiner Tatbeteiligung, seine relativ geringe Entlohnung und die Tatsache, daß die größte Menge des\neingeführten Kokains sichergestellt werden konnte, ist gegen den Gesamtstrafenausspruch aus Rechtsgründen nichts zu\n\nerinnern.\n\nMeyer-Goßner . Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-23/4-str-226-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-23/4-str-226-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:31.144480+00:00"}}