{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-10-16_4_StR_226_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-10-16","aktenzeichen":"4 StR 226/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR_ 226/97 vom\n4 StR zeb/ 3!\n\n16. Oktober 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSteve R Om zus SCENE, seboren am\nGE 5: in vB (Liveria), zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nper 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 1997 gemäß SS 44 ff., 346 Abs. 2\nstpo beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nSaarbrücken vom 30. Oktober 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,\nwird als unzulässig, sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als\n\nunbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (unerlaubter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in drei Fällen und wegen Beihilfe zur (unerlaubten)\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit (unerlaubtem) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Rechtsmittel-\n\nbelehrung wurde ordnungsgemäß erteilt.\n\nMit Schreiben vom 5. November 1996 legte der Verteidiger des Angeklagten gegen das Urteil rechtzeitig Revision\nein. Das Urteil wurde dem Verteidiger am 10. Februar 1997\nzugestellt, die Revisionsbegründungsfrist endete somit am\n10. März 1997 (S 345 Abs. 1 StPO). Der Verteidiger begründete die Revision jedoch erst mit Schriftsatz vom 17. März\n\n1997, der am selben Tag beim Landgericht einging.\n\nDurch Beschluß vom 24. März 1997, der dem Angeklagten\nam 27. März 1997 formlos mitgeteilt und dem Verteidiger am\n1. April 1997 zugestellt wurde, verwarf das Landgericht die\nRevision des Angeklagten als unzulässig, weil die Revisionsamträge nicht rechtzeitig angebracht wurden. Hiergegen\nlegte der Verteidiger am 8. April 1997 „Rechtsmittel“ ein,\nohne dieses zu begründen. Mit Schriftsatz vom 25. April\n1997, beim Landgericht eingegangen am 29. April 1997, beantragte der Verteidiger im Hinblick auf die verspätete Revisionsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er\ntrug vor, es sei offenbar durch ein „Kommunikationsproblem“\nin seinem Büro zu der falschen Annahme gekommen, daß die\n\nRevisionsbegründungsfrist erst am 17. März 1997 ablaufe.\n2. Die Anträge bleiben erfolglos:\n\na) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand ist schon deshalb unzulässig, weil er nicht fristgerecht - binnen Wochenfrist nach Mitteilung des Beschlusses\n\nvom 24. März 1997 - gestellt wurde (§ 45 Abs. 1 StPO).\n\nb) Das als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO zu behandelnde ($S 300 StPO)\n“Rechtsmittel“ vom 8. April 1997 ist zwar zulässig, aber\nnicht begründet; denn das Landgericht hat die Revision des\nAngeklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Revisionsamträge nicht rechtzeitig angebracht wurden (§§ 345\n\nAbs. 1, 346 Abs. 1 StPO).\n\nIm übrigen läßt das angefochtene Urteil auch keinen den An-\n\ngeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-16/4-str-226-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-16/4-str-226-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:30.730073+00:00"}}