{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-09-23_4_StR_154_97_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-09-23","aktenzeichen":"4 StR 154/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 stR 154/97 vom\n\n23. September 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.Andrre S Om „zus HE, dort geboren am\nnn] 1976, zur Zeit in Haft,\n2.Ronald z ED zus HB. dort geboren an -\n\nGEB :°’3. zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nper 4: Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n\n93. September 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Halle vom 19. September 1996\n\n1. hinsichtlich des Angeklagten Schröder\n\na) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist. Insoweit wird er freigesprochen und fallen die Kosten des\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse\n\nzur Last;\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den\nt e\n\naufgehoben;\n\n2. soweit es den Angeklagten Zimmer betrifft\n\na) in den Aussprüchen über die Freiheitsstrafe von sechs Jahren und die Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe,\n\nb) soweit angeordnet worden ist, daß vier\nJahre der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen\n\nsind\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n1I. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\n\nandere Jugendkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehenden Revisionen werden ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SCHE ‚wesen\ngemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung\nund gemeinschaftlich versuchten Mordes“ unter Einbeziehung\neines anderen Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von\nsechs Jahren und den Angeklagten ZUM wegen „gefährlicher\nKörperverletzung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und gemeinschaftlich versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt“.\nFerner hat es die Unterbringung des Angeklagten ZU in\neiner Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von vier\nJahren der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Die Revisionen\n\nder Angeklagten haben in dem aus der Beschlußformel er-\n\nsichtlichen Umfang Erfolg.\n\nl. Revision des Angeklagten SEE :\n\nDie Revision des Angeklagten SCEEB ist unbegründet\nim Sinne des S$S 349 Abs. 2 StPO, soweit sich der Angeklagte\nauch gegen den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung wendet. Dagegen fehlt es für die Verurteilung des\nAngeklagten wegen versuchten Mordes an einer tragfähigen\n\nTatsachengrundlage.\n\na) Nach den Feststellungen kam es zwischen den Angeklagten SEE sowie den Mitangeklagten LE BB und\nZU und Gem Geschädigten Detlef CU, den sie nachts\nbeim Einkauf von Bier kennengelernt hatten, in der Wohnung\nder Anett SW zu einer Auseinandersetzung, in deren\nVerlauf die Angeklagten Detlef CE niederschlugen und\nauf ihn eintraten. Als dieser schließlich „immer wieder in\nBewußtlosigkeit“ fiel und nur noch stöhnte, schlug der Angeklagte ZEEEEM vor, Detlef a — | „aus der Wohnung zu\nbringen, damit dieser nicht den Ort, wo er dermaßen mißhan-\n\ndelt worden war, wiedererkennen und somit auch keine Anzei-\n\nge gegen sie machen könne“ (UA 19).\n\n„Die Angeklagten“ fragten deshalb Enrico Me der\ninzwischen in die Wohnung zurückgekommen war, ob er bereit\nsei, mit seinem Jeep den Verletzten „fortzufahren“. M@&-\nI] war einverstanden. Er und der Angeklagte zn\nschleppten den Verletzten zu dem Jeep und legten ihn auf\ndie Ladefläche. Der Angeklagte SEP p1ieb in der Wohnung zurück und versuchte zusammen mit Anett Sp, die\nBlutflecken in der Küche zu beseitigen. „Enrico Messing\nzunächst davon aus, daß er den Verletzten ins Krankenhaus\nfahren sollte, wie ihm Anett SEE gesagt hatte“. Vor\ndem Stadtkrankenhaus zwang der Angeklagte BE, der eben-\n\nso wie die Angeklagten Lund zB in dem Jeep mitgefahren war, Enrico MM, in Richtung der Fi\nreiche zu fahren. „Außerhalb der Ortschaft ... in einer nur\nnoch spärlich bebauten abgelegenen Straße“ hielt Enrico\nvB ‚auf Weisung an. Die Ladeklappe wurde geöffnet und\nHerr EEE urGde aus dem Jeep hinausgeworfen“ (UA 20).\nDetief CD hätte die für ihn „ernsthafte lebensbedrohliche Situation“ nicht überlebt, wäre er nicht alsbald von\n\nPolizeibeamten gefunden und ärztlich versorgt worden.\n\nb) Das Landgerichts nimmt an, der Angeklagte SB\nhabe sich des versuchten Mordes durch Unterlassen schuldig\ngemacht.Der Angeklagte habe sich zwar an dem Verbringen des\nTatopfers aus der Wohnung „nicht aktiv beteiligt“; er habe\naber „das Vorgehen seiner Mittäter“ gebilligt und sei nicht\neingeschritten, „als der Plan zum Wegschaffen erörtert und\nin die Tat umgesetzt wurde, obgleich er eine Pflicht zum\nEinschreiten gehabt hätte aufgrund des Vorgeschehens, an\nwelchem er aktiv beteiligt“ gewesen sei ( UA 33 ). Zwar\nkönne nicht „mit letzter Sicherheit“ davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte SC ‚arbeitsteilig“ mit den\nanderen handelte, als er in der Wohnung „die Blutflecke\nwegwischte“. Er sei sich aber „jedenfalls“ darüber im klaren gewesen, „was die anderen vorhatten“. Seine Überzeugung, daß der Angeklagte SB nit Tötungsvorsatz handelte, stützt das Landgericht auf folgende Erwägungen:\n\n„Aufgrund des Zustandes des Herrn CD wußte und\nwollte er (denn, wie das Beseitigen der Spuren zeigt, wollte auch er nicht entdeckt werden), daß dieser ein Aussetzen\nnicht überleben würde und sie somit nicht verraten konnte.\nSomit hat auch er mit unbedingtem Vorsatz gehandelt. Dieses\ngilt auch, selbst wenn er erst, wie teilweise von ihm behauptet (was die Kammer ihm aber nicht glaubt), nach Rückkehr der anderen von diesen erfahren haben sollte, daß die-\n\nse den verletzten Herrn CB nicht ins Krankenhaus gebracht, sondern irgendwo abgelegt hatten“ (UA 33).\n\nc) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar\nhat das Revisionsgericht die Beweiswürdigung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen. Die Urteilsgründe müssen\naber erkennen lassen, daß die Beweiswürdigung auf einer\ntragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage\nberuht und daß die vom Gericht gezogene Schlußfolgerung\nnicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht\n\nzu. begründen vermag (BGHR StPO § 261 Vermutung 11 m.N.).\n\nDiesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil\nnicht. Das Landgericht legt schon nicht dar, in welcher\nWeise „die Angeklagten“ den „Plan zum Wegschaffen“ des Tatopfers gefaßt haben. Insbesondere ist dem Urteil nicht die\nFeststellung zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer sich\ndazu überhaupt geäußert hat. Für dessen Einlassung, er habe\nerst nach Rückkehr der Mitangeklagten erfahren, daß der\nVerletzte „irgendwo abgelegt“ worden sei, spricht zudem,\ndaß Anett SEE noch in der Wohnung (UA 24), mithin in\nGegenwart auch des Angeklagten Sm, der in der Wohnung\ngeblieben war, Enrico MB erklärt hatte, der Verletzte\nsolle in das Krankenhaus gebracht werden. Soweit das Landgericht gleichwohl davon ausgeht, „daß dies offensichtlich\nnur eine Absprache zwischen der Zeugin Anett SC und\ndem Zeugen Enrico MW war, welche von den Angeklagten\nnicht mitgetragen wurde“ (UA 24), erweist sich diese Wertung als bloße Vermutung. Objektive Umstände, die den\nSchluß stützen, der Angeklagte SCEEEEEEB sei davon ausgegangen, die Mitangeklagten würden Detlef ci entgegen der\nzwischen Anett SED und Enrico ME getroffenen Ab-\n\nsprache an einem einsamen Ort „ablegen“, sind den Urteils-\n\ngründen nicht zu entnehmen. Das äußere Tatgeschehen spricht\n\nvielmehr dagegen. Hätten sich die Angeklagten, wie das\n\nLandgericht meint, bereits in der Wohnung stillschweigend\n\ndarüb\nzu bringen, hätte es nahegelegen, Enrico Miss osleich\n\nh Fahrtantritt, und nicht erst vor dem Stadtkrankenhaus,\n\ner geeinigt, den Verletzten nicht in ein Krankenhaus\n\nnac\n\nzu veranlassen, stadtauswärts zu fahren. Gegen einen Tö-\n\ntungsvorsatz spricht zudem, daß der Angeklagte SC Jen\nAngeklagten BB bei dem Geschehen in der Wohnung der\nAnett SEE daran hinderte, Detlef CE nit dem\n„Ninja-Schwert“ zu töten. Schließlich hätte es der sofortigen Beseitigung der Blutspuren in der Wohnung nicht bedurft, wenn der Angeklagte SED, wie das Landgericht\nmeint, zu diesem Zeitpunkt wollte, daß Detlef eG — | „ein\n\nAussetzen nicht überlebte“ (UA 33).\n\nDer Schuldspruch wegen versuchten Mordes (durch Unterlassen; UA 33) kann auch nicht darauf gestützt werden,\ndaß der Angeklagte nach Rückkehr der Mitangekagten verpflichtet gewesen sei, „sich zu dem Herrn CB fahren\nzu lassen und dafür zu sorgen, daß dieser in ein Krankenhaus kam“ (UA 33). Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß\nsich das Landgericht davon überzeugt hat, daß der Angeklagte nach Rückkehr der Mitangeklagten und deren Äußerungen\nüber den Verbleib des Tatopfers davon ausging, daß dieses\nmöglicherweise noch lebe und deshalb seiner Hilfe bedürfe.\nVielmehr ist das Landgericht aufgrund der Bekundungen der\nAnett SB, denen es auch insoweit folgt, davon ausgegangen, daß Enrico MB und die Angeklagten FB und\nZW bei ihrer Rückkehr in die Wohnung auf ausdrückliche\n\nNachfrage erklärt haben, sie glaubten nicht, „daß der Mann\n\nes überlebt habe“ (UA 26). Bei dieser Sachlage bedarf es\ndeshalb auch keiner Entscheidung, ob eine strafbare Beteiligung des Beschwerdeführers durch Unterlassen schon deshalb ausscheidet, weil sich das Vorgehen der anderen Beteiligten als Exzeßhandlung darstellt, die eine Garantenstellung des Beschwerdeführers nicht begründete (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1997 - 1 StR 430/97).\n\nc) Der Senat schließt aus, daß sich aufgrund erneuter\nHauptverhandlung Feststellungen treffen lassen, die einen\nSchuldspruch wegen versuchten Mordes oder jedenfalls wegen\nunterlassener Hilfeleistung rechtfertigen könnten. Er\nspricht daher den Angeklagten Si insoweit gemäß S 354\nAbs. 1 StPO frei. Dies führt zur Aufhebung des Rechtsfol-\n\ngenausspruchs.\n2. Revision des Angeklagten ZUM:\n\nDie auf die Sachbeschwerde gestützte Revision ist\nwirksam auf die Anfechtung der Verurteilung wegen versuchten Mordes und die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzuges\nder erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung\nbeschränkt. Zum Schuldspruch ist das Rechtsmittel unbegrün-\n\ndet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie wegen des versuchten Mordes gegen den Angeklagten\nfestgesetzte Freiheitsstrafe von sechs Jahren hat keinen\nBestand, weil das Landgericht bei der Bemessung dieser Einzelstrafe von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist.\nEs hat hierzu ausgeführt, es sei „ein Strafrahmen von 3\nJahren bis 15 Jahren zugrunde zu legen (SS 211 I, 21, 22,\n23, 49 StGB)“ (UA 48). Da das Landgericht in dem Klammerzu-\n\nsatz beide hier vorliegenden fakultativen Milderungsgründe\n\n=\n\ngenannt hat, ist davon auszugehen, daß es von beiden Milderungsmöglichkeiten Gebrauch machen wollte. Im Falle einer\ndoppelten Milderung der in $S 211 StGB vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe ist aber nach S 49 Abs. 1 Nrn. l, 2\nund 3 StGB von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu\nelf Jahren drei Monaten auszugehen. Der Senat vermag nicht\nauszuschließen, daß sich die fehlerhafte Bestimmung des\nstrafrahmens bei der Bemessung der Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Zudem lassen die -\nschon für sich genommen nicht rechtsbedenkenfreien - „ zu\nLasten“ des Beschwerdeführers gewerteten generalpräventiven\nErwägungen (UA 49) nicht erkennen, ob das Landgericht beachtet hat, daß der Strafzweck der Generalprävention nur\ninnerhalb des Spielraums für die schuldangemessene Strafe\nberücksichtigt werden darf (st.Rspr.; vgl. BGHR StGB S§ 46\n\nAbs.1 Generalprävention 8).\n\nDie Aufhebung der wegen versuchten Mordes verhängten\nEinzelstrafe hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe\nzur Folge. Dies zieht die Aufhebung der Anordnung des Vorwegvollzuges eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor der\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\nschon deshalb nach sich, weil sich das Landgericht bei der\nBemesssung der Dauer des Vorwegvollzuges ersichtlich an der\nDauer der zu vollstreckenden Gesamtstrafe orientiert hat.\nSollte der neue Tatrichter wiederum einen teilweisen Vorwegvollzug der Strafe in Betracht ziehen, so wird zu beachten sein, daß nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers\nmit der Behandlung des süchtigen Rechtsbrechers möglichst\nbald begonnen werden soll (BGHR StGB S§ 67 Abs.2 Vorwegvollzug 6; Vorwegvollzug, teilweiser 13). will der Tatrichter\n\nhiervon abweichen, so hat er dies, auch unter Darlegung der\n\n- 10 -\n\nAusführungen des Sachverständigen, näher zu begründen, so\ndaß das Revisionsgericht prüfen kann, ob der Tatrichter\n\nsich von rechtlich zutreffenden Erwägungen hat leiten lassen.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-23/4-str-154-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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