{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-09-11_4_StR_638_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-09-11","aktenzeichen":"4 StR 638/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StVG $S 25 Abs. 1 Satz 1;\nBKatV $S 2 Abs. 1 Satz 1\n\n1. Die Anordnung eines Fahrverbots gemäß S$S 25 Abs. 1\nSatz 1 StVG wegen grober Verletzung der Pflichten eines\nKraftfahrzeugführers kommt auch bei einer die Voraussetzungen des S 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, daß der Betroffene infolge\neinfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat, und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindig-\n\nkeitsbeschränkung aufdrängen mußte.\n\n2. Die Bußgeldstellen und Gerichte brauchen bei einer\nsolchen qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung der\nFrage, ob die Tat auf einem lediglich einfach fahrlässigen\nÜbersehen des die Geschwindigkeit beschränkenden Vorschriftszeichens beruht, nur auf eine entsprechende Einlas-\n\nsung des Betroffenen nachzugehen.\n\nBCH, Beschluß vom 11. September 1997 - 4 StR 638/96 -\nOLG Naumburg","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\n\nVeröffentlichung: Ja\n\nStVG $S 25 Abs. 1 Satz 1;\nBKatV $S 2 Abs. 1 Satz 1\n\n1. Die Anordnung eines Fahrverbots gemäß S$S 25 Abs. 1\nSatz 1 StVG wegen grober Verletzung der Pflichten eines\nKraftfahrzeugführers kommt auch bei einer die Voraussetzungen des S 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, daß der Betroffene infolge\neinfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat, und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindig-\n\nkeitsbeschränkung aufdrängen mußte.\n\n2. Die Bußgeldstellen und Gerichte brauchen bei einer\nsolchen qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung der\nFrage, ob die Tat auf einem lediglich einfach fahrlässigen\nÜbersehen des die Geschwindigkeit beschränkenden Vorschriftszeichens beruht, nur auf eine entsprechende Einlas-\n\nsung des Betroffenen nachzugehen.\n\nBCH, Beschluß vom 11. September 1997 - 4 StR 638/96 -\nOLG Naumburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n- 2 -\nBESCHLUSS\n\n4 StR 638/96 vom\n\n11. September 1997\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für\nBußgeldsachen am 11. September 1997 durch den Vorsitzenden\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner und die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Tolksdorf, Athing und\n\nDr. Ernemann beschlossen:\n\n1. Die Anordnung eines Fahrverbots gemäß\n§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG wegen grober\nVerletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kommt auch bei einer\ndie Voraussetzungen des § 2 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 BKatV erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in\nBetracht, wenn die Ordnungswidrigkeit\ndarauf beruht, daß der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die\nGeschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat, und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeits-\n\nbeschränkung aufdrängen mußte.\n\n2. Die Bußgeldstellen und Gerichte brauchen bei einer solchen qualifizierten\nGeschwindigkeitsüberschreitung der\nFrage, ob die Tat auf einem lediglich\neinfach fahrlässigen Übersehen des die\nGeschwindigkeit beschränkenden Vorschriftszeichens beruht, nur auf eine\nentsprechende Einlassung des Betroffe-\n\nnen nachzugehen.\n\nGründe:\n\nDas Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h eine Geldbuße von 200 DM festgesetzt und\n\nein Fahrverbot von einem Monat verhängt.\n\nNach den Feststellungen befuhr der Betroffene als Führer eines Personenkraftwagens die Heidestraße in Dessau,\neine innerörtliche Straße, mit 69 km/h. Im Bereich der Meßstelle war die Geschwindigkeit durch Vorschriftszeichen gemäß $ A1 Abs. 2 Nr. 7 StVO (Zeichen 274) auf 30 km/h beschränkt. Das Zeichen war auf beiden Seiten der Heidestraße\n- unmittelbar nach der Einmündung einer anderen Straße, aus\nder heraus der Betroffene in sie eingebogen war - aufgestellt. Der Betroffene nahm die Ausschilderung aufgrund\n\nmangelnder Sorgfalt nicht wahr.\n\nZur Anordnung des Fahrverbots hat das Amtsgericht ausgeführt: Die gemäß S 25 Abs. 1 Satz 1 StVG erforderliche\ngrobe Pflichtverletzung sei dadurch indiziert, daß der Betroffene das Regelbeispiel der Nr. 5.3.3. der Tabelle la\nBuchst. c) zu Nr. 5.3 des Bußgeldkatalogs erfüllt habe. Umstände, die seine Geschwindigkeitsüberschreitung als weniger schwerwiegend oder ausnahmsweise eine Erhöhung des Bußgeldes anstelle der Anordnung eines Fahrverbots zur Einwirkung auf ihn als ausreichend erscheinen ließen, seien nicht\n\ngegeben.\n\nMit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene\ngegen die Anordnung des Fahrverbots. Er räumt ein, die zulässige Höchstgeschwindigkeit fahrlässig überschritten zu\nhaben, meint aber, daß ihm eine grobe Pflichtverletzung\nnicht vorgeworfen werden könne; ein nur leicht fahrlässiges\nÜbersehen eines Verkehrszeichens, wie es ihm zur Last falle, rechtfertige nicht den Vorwurf einer groben Pflichtwid-\n\nrigkeit.\n\nDas Oberlandesgericht Naumburg beabsichtigt, die\nRechtsbeschwerde zu verwerfen: Allerdings habe der Tatrichter, da die in $S 2 Abs. 1 BKatV in Verbindung mit der Anlage und den Tabellen beschriebenen Tatbestände eine grobe\nPflichtverletzung im Sinne des $S 25 Abs. 1 Satz 1 StVG lediglich indizierten, eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Tatumstände vorzunehmen. Die vom Verordnungsgeber umschriebenen Verstöße seien jedoch besonders gravierend und gefahrenträchtig und offenbarten ein hohes Maß an\nVerantwortungslosigkeit im Straßenverkehr, so daß es regelmäßig eines Fahrverbotes bedürfe. Von der Verhängung eines\nnach der Bußgeldkatalogverordnung als Regelfall vorgesehenen Fahrverbotes könne nur abgesehen werden, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweise, daß die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt sei, etwa in Fällen mit denkbar geringer Bedeutung und minimalem Handlungsunwert und bei möglichen Ausnahmeumständen persönlicher Art. Ein solcher Ausnahmefall liege indes nicht vor. Das einmalige Übersehen\neines Verkehrszeichens weise keine erheblichen Abweichungen\nvom Normalfall auf, vielmehr handele es sich dabei gerade\n\num einen der am häufigsten vorkommenden Fälle einer fahr-\n\nlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung und damit um den\n\nvom Verordnungsgeber normierten Regelfall.\n\nAn der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das\nOberlandesgericht Naumburg durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Jena vom 17. Januar 1995 - 1 Ss 73/94\n(DAR 1995, 209), vom 24. Januar 1995 - 1 Ss 249/94 (OLG-NL\n1995, 189) und vom 20. Februar 1995 - 1 Ss 171/94 (DAR\n1995, 260) gehindert. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Jena ist das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht notwendig Ausdruck eines\ngroben Verstoßes gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG: Wenn der Geschwindigkeitsverstoß etwa auf dem Übersehen eines Verkehrszeichens beruhe, sei kein besonders verantwortungsloses Verhalten, sondern lediglich \"einfache\" Fahrlässigkeit\ngegeben. Ein Fahrverbot könne dann nicht verhängt werden,\nwenn sich die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG\n\nnicht aus sonstigen Feststellungen ergäben.\n\nDas Oberlandesgericht Naumburg hat deshalb die Sache\ngemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vor-\n\ngelegt (NStZ-RR 1997, 215):\n\n\"Kommt die Verhängung eines Fahrverbotes gemäß\n§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 2 Abs. 1 Satz 1\n\nNr. 1 BKatV in Verbindung mit Nr. 5.3. [gemeint: der Anlage (zu § 1 Abs. 1)] und\n\nNr. 5.3.3. der Tabelle 1a) lit. c) des Anhangs\ndes Bußgeldkatalogs auch dann in Betracht,\nwenn der Betroffene fahrlässig ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen\nübersehen hat, ohne daß weitere Anhaltspunkte\n\nvorgelegen haben, die eine Geschwindigkeitsreduzierung nahegelegt hätten?\"\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:\n\n\"Die Sache wird dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung zurückgegeben.\"\n\nEr ist der Auffassung, daß sich die Beantwortung der\n\nVorlegungsfrage aus der Entscheidung BGHSt 38, 125 ergebe.\n\nII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 79 Abs. 3\nSatz 1 OWiG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt.\n\n1. Das vorlegende Oberlandesgericht Naumburg will in\neiner entscheidungserheblichen Rechtsfrage von den genann-\n\nten Beschlüssen des Oberlandesgerichts Jena abweichen.\n\nGegenstand der beabsichtigten Abweichung ist keine sogenannte Tatfrage, die der Vorlegung nicht zugänglich wäre,\nsondern eine Rechtsfrage. Die unterschiedlichen Auffassungen der Oberlandesgerichte Naumburg und Jena betreffen keine Wertung, die nur unter Berücksichtigung der Umstände des\nEinzelfalls getroffen werden kann und - wie etwa die Frage,\nob unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte, von\nder Verhängung eines nach den gesetzlichen Voraussetzungen\n\nan sich zulässigen Fahrverbots abgesehen werden kann - dem\n\nTatrichter vorbehalten bleiben muß. Zu entscheiden ist\nvielmehr über die generell-abstrakte Frage nach der Bedeutung eines Augenblicksversagens (Übersehen eines die Geschwindigkeit begrenzenden Zeichen) für die Verhängung ei-\n\nnes Fahrverbots aufgrund der Bußgeldkatalogverordnung.\n\nDie vorgelegte Rechtsfrage ist auch entscheidungserheblich. Das Oberlandesgericht Naumburg kann die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der beabsichtigten Begründung\nnur dann verwerfen, wenn dessen nicht widerlegte Einlassung, die von ihm begangene Geschwindigkeitsüberschreitung\nberuhe darauf, daß er (leicht fahrlässig) das die innerorts\nsonst zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf\n30 km/h beschränkende Verkehrszeichen übersehen habe, entgegen der Aufassung des Oberlandesgerichts Jena deswegen\nunbeachtlich ist, weil die Voraussetzungen eines Regeltat-\n\nbestandes nach der Bußgeldkatalogverordnung erfüllt sind.\n\n2. Auch sonst bestehen gegen die Zulässigkeit keine\nBedenken. Allerdings sind die Voraussetzungen einer Vorlegung nicht gegeben, wenn der Bundesgerichtshof die vorgelegte Rechtsfrage bereits im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden hat und sich dieses an der beabsichtigten Entscheidung nur dadurch gehindert sieht, daß\nein anderes Oberlandesgericht unter Verletzung seiner Vorlegungspflicht von der Auffassung des Bundesgerichtshofs\nabgewichen ist (vgl. BGHSt 13, 149, 151). Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts hat der Bundesgerichtshof\nüber die Vorlegungsfrage bisher aber noch nicht entschieden. In den Beschlüssen BGHSt 38, 125 und BGHSt 38, 231\n\nhatte der Senat über die Frage zu befinden, ob es in den\n\nFällen des $S 2 Abs. 1 BKatV für die Anordnung eines Fahrverbots näherer Feststellungen dazu bedarf, daß der durch\ndas Fahrverbot angestrebte Erfolg nicht auch mit einer gegenüber dem Regelsatz erhöhten Geldbuße erreicht werden\nkann. Gegenstand dieser Entscheidungen war also die die\nRechtsfolgenseite (sowie die Anforderungen an die Urteilsgründe) betreffende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen von einem als Regelsanktion fälligen Fahrverbot ausnahmsweise abgesehen werden kann oder muß. Demgegenüber betrifft die jetzige Vorlegung die dieser Prüfung vorgelagerte Frage, ob in den in Rede stehenden Fällen überhaupt eine\ngrobe Pflichtverletzung vorliegt und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots\ngegeben sind. Diese Frage ist noch nicht dadurch beantwortet, daß der Senat in dem Beschluß BGHSt 38, 125, 134 bereits festgestellt hat, daß die Erfüllung eines der Tatbestände des $S 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 BKatV das Vorliegen\neines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG\n\nindiziere.\n\nIII.\n\nDer Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus der\n\nBeschlußformel ersichtlich.\n\n1. Alleinige Rechtsgrundlage für die Anordnung eines\nFahrverbots wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist\n- auch bei Taten, bei denen diese Rechtsfolge nach § 2\nAbs. 1 und 2 BKatV in der Regel in Betracht kommt - § 25\nAbs. 1 Satz 1 StVG (BGHSt 38, 125, 127). Nach dieser Vor-\n\nschrift kann in den aufgrund der Vorlage zu beurteilenden\n\nFallgestaltungen ein Fahrverbot u.a. dann verhängt werden,\nwenn der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit nach $S 24 StVG\nunter grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeug-\n\nführers begangen hat.\n\nDie Annahme einer groben Pflichtverletzung setzt zunächst voraus, daß der Zuwiderhandlung in objektiver Hinsicht Gewicht zukommt. Sie ist im allgemeinen nur bei abstrakt oder konkret gefährlichen Ordnungswidrigkeiten gerechtfertigt, die immer wieder die Ursache schwerer Unfälle\n\nbilden (BTDrucks. V/1319, S. 90).\n\nDas besondere objektive Gewicht einer Ordnungswidrigkeit vermag indes die Annahme einer groben Pflichtverletzung für sich allein nicht zu tragen. Hinzu kommen muß\nvielmehr, daß der Täter auch subjektiv besonders verantwortungslos handelt. Eine grobe Pflichtverletzung kann ihm nur\nvorgehalten werden, wenn seine wegen ihrer Gefährlichkeit\nojJektiv schwerwiegende Zuwiderhandlung subjektiv auf groben\nLeichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgeht (BVerfG DAR 1996, 196, 197; BayObLG NZV 1990, 401;\n1994, 370; OLG Saarbrücken NZV 1993, 38, 39; Geppert\nDAR 1997, 260, 263; Hentschel in Festschrift für Salger,\n1995, S. 471, 472 £.; ders. in Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 34. Aufl. § 25 StVG Rdn. 14; Deutscher\nNZV 1997, 20; aA OLG Düsseldorf DAR 1992, 271).\n\nDiese Einschränkung folgt schon aus dem Begriff der\ngroben Pflichtverletzung, der verglichen mit dem der Fahrlässigkeit - die für die Verhängung eines Bußgeldes aus-\n\nreicht (8 24 Abs. 1 StVG) - ein gesteigertes Maß an Verant-\n\nwortlichkeit auch in subjektiver Hinsicht enthält. Für sie\nspricht sodann wesentlich der Zweck des Fahrverbots als\n\"eindringliches Erziehungsmittel\" und \"Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme\". Des Einsatzes eines \"eindringlichen Erziehungsmittels\" bedarf es nicht zur Einwirkung auf einen\nVerkehrsteilnehmer, der infolge eines Augenblicksversagens\nfahrlässig eine - objektiv schwerwiegende - Verkehrsordnungswidrigkeit begeht, die nicht vorkommen darf, aber erfahrungsgemäß auch dem sorgfältigen und pflichtbewußten\nKraftfahrer unterläuft. Das objektive Gewicht seiner Tat\nfindet in dem erhöhten Bußgeld hinreichend Ausdruck. Weitere \"Denkzettel- und Besinnungsmaßnahmen\" sind nicht angezeigt. Im Hinblick darauf gebieten es schließlich auch das\nverfassungsrechtliche Übermaßverbot und der Schuldgrundsatz, den Begriff der groben Pflichtverletzung dahin auszulegen, daß nur Verhaltensweisen erfaßt werden, die auch\nsubjektiv als besonders verantwortungslos gewertet werden\nkönnen (vgl. auch BVerfGE 27, 36, 42; DAR 1996, 196, 197).\nAngesichts dieser für eine enge Auslegung sprechenden Umstände kann ein Verzicht auf die Voraussetzung der auch\nsubjektiv gesteigerten Pflichtwidrigkeit entgegen der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts nicht daraus abgeleitet werden, daß sich in der Begründung des Gesetzentwurfs zu $S 25 Abs. 1 Satz 1 StVG eine Formulierung findet\n(BTDrucks. V/1319 S. 90: objektiv ... \"oder” ... subjektiv), die den Anschein erweckt, bei dem objektiven Gewicht\nder jeweiligen Verkehrsordnungswidrigkeit einerseits und\nder erhöhten subjektiven Vorwerfbarkeit andererseits handele es sich um lediglich alternative Voraussetzungen einer\n\ngroben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrers.\n\nDaß ein Fahrverbot wegen grober Pflichtverletzung auch\nim Fall einer objektiv schwerwiegenden und gefährlichen\nStraßenverkehrsordnungswidrigkeit nicht angeordnet werden\ndarf, wenn dem Kraftfahrer nur leichte Fahrlässigkeit zur\nLast fällt, ist nicht die Folge einer Abwägung, ob von dem\nFahrverbot unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles abgesehen werden kann. Vielmehr sind schon die\ngesetzlichen Voraussetzungen für die - bei ihrem Vorliegen\nin das Ermessen der Verwaltungsbehörde gestellte - Anord-\n\nnung nicht gegeben.\n\n2. Diese Rechtslage wird durch § 2 Abs. 1 BKatV nicht\nberührt. Nach dieser Vorschrift kommt die Anordnung eines\nFahrverbots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG) in der Regel in Betracht, wenn der Betroffene einen der in ihr (in Verbindung\nmit den Anlagen) beschriebenen Tatbestände verwirklicht\nhat. Bei diesen Katalogtaten handelt es sich um Regelbeispiele, deren Verwirklichung das Vorliegen einer groben\nVerletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers indiziert (BGHSt 38, 125, 134), die aber dieses gesetzliche\nMerkmal des § 25 Abs. 1 StVG nicht etwa ersetzen oder abändern. Die Bußgeldkatalogverordnung befreit die Bußgeldstellen und Gerichte nicht von der Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung; sie schränkt nur den Begründungsaufwand ein\n(BVerfG DAR 1996, 196, 198; BGHSt 38, 125, 136; Geppert aaO\nS. 263; Jagusch/Hentschel aaO § 25 Rdn. 15b). Dementsprechend kann auch eine im Sinne der Regelbeispiele des § 2\nAbs. 1 BKatV tatbestandsmäßige Handlung nicht mit einem\nFahrverbot geahndet werden, wenn als Ergebnis der gebotenen\nwürdigung der Umstände des Einzelfalles eine grobe Pflichtverletzung - sei es in objektiver oder in subjektiver Hin-\n\nsicht - ausscheidet.\n\nSoweit das vorlegende Oberlandesgericht seine abweichende Auffassung, bei Vorliegen eines Regeltatbestandes\ngenüge es für die Verhängung des Fahrverbots, wenn der\nKraftfahrer das die Geschwindigkeit beschränkende Zeichen\nfahrlässig übersehen hat, auch darauf stützt, daß gemäß S 1\nAbs. 2 Satz 1 BKatV die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge Regelsätze seien, \"die von fahrlässiger Begehung\" ausgingen, kann dies nicht überzeugen. § 1 Abs. 2 Satz 1 BKatV\nbetrifft nicht das Fahrverbot, sondern die Bemessung der\nGeldbuße; der das Fahrverbot regelnde $S 2 BKatV knüpft in\nseinem Absatz 1 demgegenüber ausdrücklich an die Voraussetzung der groben Pflichtverletzung des § 25 Abs. 1 StVG an.\nDavon abgesehen wäre die Bußgeldkatalogverordnung bei dieser - die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 StVG inhaltlich\nabändernden - Auslegung auch nicht mehr von der Ermächti-\n\ngungsgrundlage des § 26a StVG gedeckt.\n\n3. Ausgehend von diesen Grundlagen lassen sich zur Indizwirkung der Regelbeispiele für das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung des weiteren folgende Aussagen tref-\n\nfen:\n\na) In objektiver Hinsicht beschreiben die Tatbestände,\nfür die § 2 Abs. 1 BKatV (in Verbindung mit der Anlage und\nden Tabellen) das Fahrverbot als (Regel-)Sanktion vorsieht,\nausnahmslos Verhaltensweisen, die besonders gravierend und\ngefahrenträchtig, sind. Bei ihrem Vorliegen kommt es auf\ndie weiteren Einzelheiten der Verkehrssituation regelmäßig\nnicht an. Insbesondere kann es den Betroffenen im allgemeinen nicht entlasten, wenn die Verkehrsdichte zur Tatzeit\n\ngering war oder kein anderer konkret gefährdet worden ist.\n\nDer Eintritt einer konkreten Gefahr ist nur dort erforderlich, wo die Regeltatbestände der Bußgeldkatalogverordnung\neine solche verlangen (wie etwa in Nr. 9.1.1 oder 34.1 des\n\nKatalogs).\n\nb) Auch hinsichtlich des subjektiven Elements der groben Pflichtverletzung entfalten die Regelbeispiele der Bußgeldkatalogverordnung durchweg eine gewichtige - nur aus-\n\nnahmsweise auszuräumende - Indizwirkung.\n\naa) So deutet etwa das Unterschreiten des gebotenen\nMindestabstandes in Fällen, in denen nach der Tabelle 2 zur\nBußgeldkatalogverordnung ein Fahrverbot in Betracht zu ziehen ist, nahezu zwingend auf eine auch subjektiv grobe\nPflichtverletzung hin. Dasselbe gilt für die Überschreitung\nder in § 3 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 Nr. 2 StVO bestimmten absoluten Höchstgeschwindigkeit in den Fällen, in denen die Tabellen 1 und la zur Bußgeldkatalogverordnung ein Fahrverbot\nvorsehen, ferner auch für das Wenden, Rückwärtsfahren sowie\ndas Fahren entgegen der Fahrtrichtung (Nr. 19.3 des Bußgeldkatalogs). Bei diesen Sachverhalten muß sich dem Kraftfahrer die Gefährlichkeit seines ordnungswidrigen Verhaltens regelmäßig so deutlich aufdrängen, daß Gestaltungen,\nin denen gleichwohl keine grobe Pflichtverletzung vorliegt,\nkaum vorstellbar erscheinen. Wer etwa als Führer eines Pkws\naußerhalb geschlossener Ortschaften (ausgenommen auf Autobahnen) schneller als 100 km/h fährt, wird die Ordnungswidrigkeit im allgemeinen vorsätzlich begehen, jedenfalls aber\n\ngrob pflichtwidrig.\n\nbb) Bei einer im Sinne der Regeltatbestände der Bußgeldkatalogverordnung \"qualifizierten\" Überschreitung der\ndurch Vorschriftszeichen 274 gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 7 beschränkten Geschwindigkeit (desgleichen bei Überschreitung\nder sich aus § 3 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit der Ortstafel gemäß Zeichen 310 ergebenden Höchstgeschwindigkeit von\n50 km/h innerorts) kommt die indizielle Wirkung der Verwirklichung des Regelbeispiels nur mit Einschränkungen zum\n\nTragen. Insofern gilt:\n\nDem Kraftfahrzeugführer kann das für ein Fahrverbot\nerforderliche grob pflichtwidrige Verhalten nicht vorgeworfen werden, wenn der Grund für die von ihm begangene erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung darin liegt, daß er\ndas die Höchstgeschwindigkeit begrenzende Zeichen nicht\nwahrgenommen hat, es sei denn, gerade diese Fehlleistung\nberuhe ihrerseits auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit. Für die Bewertung seines Verschuldens ist es, solange er die ohne das Vorschriftszeichen maßgebliche\nHöchstgeschwindigkeit einhält, ohne Belang, ob er die durch\ndas Vorschriftszeichen angeordnete Geschwindigkeit weniger\noder mehr überschreitet. Das Maß der Pflichtverletzung\nhängt nur davon ab, wie sehr ihm das Übersehen des Schildes\nzum Vorwurf gereicht. Das erhebliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, auf das die Regelbeispielsfälle der\nTabelle la zu Buchstabe c) abstellen, läßt aber keinen\nSchluß darauf zu, daß der Fahrzeugführer das Vorschriftszeichen wahrgenommen oder grob pflichtwidrig nicht wahrge-\n\nnommen hat.\n\nDaraus folgt als Antwort auf die Vorlegungsfrage, daß\nauch bei einer erheblichen, einen (Regel-)Tatbestand des\n§§ 2 Abs. 1 BKatV erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung\nein Fahrverbot nicht verhängt werden darf, wenn der Fahrer\ndas die zulässige Geschwindigkeit beschränkende Zeichen\nnicht wahrgenommen hat und ihm insofern allenfalls einfache\n\nFahrlässigkeit zur Last fällt.\n\n4. Auch unter Berücksichtigung dieser sich aus § 25\nAbs. 1 StVG ergebenden Einschränkungen erscheint die Befürchtung des vorlegenden Gerichts aber nicht berechtigt,\ndas Fahrverbot als eine zur Einwirkung auf verantwortungsund rücksichtslose Kraftfahrzeugführer besonders wirksame\nund unverzichtbare Sanktion werde gerade in den häufigsten\nFällen massiver Geschwindigkeitsüberschreitungen wesentlich\n\nan Bedeutung verlieren:\n\na) Auch wenn es keine genauen, durch wissenschaftliche\nErhebungen gesicherte Erkenntnisse geben mag, darf davon\nausgegangen werden, daß (ordnungsgemäß aufgestellte) Vorschriftszeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel\nwahrgenommen werden. Nur deswegen ist der heutige Massenverkehr überhaupt möglich. Allerdings ist nicht zu leugnen,\ndaß in Einzelfällen Verkehrszeichen übersehen werden können\nund tatsächlich auch immer wieder übersehen werden. Das ändert aber nichts daran, daß die Wahrnehmung der Zeichen die\nRegel und ihr Übersehen die Ausnahme ist. Einen Erfahrungssatz, daß dies in den Fällen anders ist, in denen die Anordnung eines Verkehrszeichens nicht beachtet wird, gibt es\n\nnicht.\n\nVon dem Regelfall, daß der Betroffene die Anordnung\neiner Geschwindigkeitsbeschränkung wahrgenommen hat - mit\nder Folge, daß die qualifizierte Überschreitung den Vorwurf\ngrober Pflichtwidrigkeit begründet -, dürfen die Bußgeldstellen und Gerichte bei der Entscheidung über die Verhängung eines Fahrverbots grundsätzlich ausgehen. Die Möglichkeit, daß der beschuldigte Verkehrsteilnehmer das die Beschränkung anordnende Vorschriftszeichen übersehen hat,\nbrauchen sie nur dann in Rechnung zu stellen, wenn sich\nhierfür Anhaltspunkte ergeben oder - praktisch wichtiger -\nwenn der Betroffene dies im Verfahren einwendet. Für die\nBußgeldstellen bedeutet dies, daß sie bei Vorliegen eines\nRegelbeispiels nicht etwa im Hinblick auf die abstrakte\nMöglichkeit eines schlichten Augenblicksversagens daran gehindert sind, ein Fahrverbot anzuordnen. Sie brauchen, solange kein erkennbarer Anlaß besteht, auch keine Ermittlungen mit dem Ziel vornehmen, diese Möglichkeit auszuschlie-\n\nßen.\n\nb) Beruft sich der Kraftfahrer darauf, daß er ein Geschwindigkeitszeichen 274 (oder eine Ortstafel) schlicht\nübersehen hat, und kann ihm diese Einlassung nicht widerlegt werden, so scheidet die Verhängung eines Fahrverbots\nwegen der Überschreitung gleichwohl nicht notwendig aus.\nIst das gleiche Zeichen 274 im Verlaufe der vor der Meßstelle befahrenen Strecke mehrfach wiederholt worden oder\ngeht etwa der Meßstelle ein sogenannter Geschwindigkeitstrichter voraus, durch den die zulässige Höchstgeschwindigkeit stufenweise mittels mehrerer nacheinander aufgestellter Vorschriftszeichen herabgesetzt wird, so hat der betroffene Verkehrsteilnehmer - wenn der Tatrichter seine\n\nEinlassung nicht schon aufgrund dieser Umstände als wider-\n\nlegt ansieht, was allerdings regelmäßig naheliegt - die gebotene Aufmerksamkeit in grob pflichtwidriger Weise außer\nacht gelassen. Dasselbe gilt in Fällen, in denen sich die\nAnordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung durch Vorschriftszeichen 274 der StVO (beispielsweise im Baustellenbereich einer Bundesautobahn) oder durch § 3 Abs. 3 Nr. 1\nStVO in Verbindung mit der Ortstafel aufgrund der ohne weiteres erkennbaren äußeren Situation (Art der Bebauung) jedermann aufdrängt. Bei Feststellung solcher - ohne Aufwand\nzu ermittelnden - äußeren Umstände wird sich die für die\nAnordnung eines Fahrverbots erforderliche grobe Pflichtverletzung auch bei Unkenntnis der konkreten Geschwindigkeitsbeschränkung infolge Übersehens eines Zeichens allenfalls\n\nbei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände verneinen lassen.\n\n5. Ob im Ausgangsfall aus anderen Gründen (nämlich im\nHinblick darauf, daß gegen den Betroffenen knapp zwei Wochen vor der Tat ein Bußgeldbescheid wegen einer Geschwin-\n\ndigkeitsüberschreitung ergangen war, dies in Verbindung\n\ndamit, daß er die innerörtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit hier um 19 km/h überschritten hat) ein Fahrverbot ge-\n\nrechtfertigt ist, hat der Senat nicht zu entscheiden.\n\nMeyer-Goßner Maatz Tolksdorf\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-11/4-str-638-96","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":12},{"jurabk":"BKatV 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"BKatV 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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