{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-09-11_4_StR_557_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-09-11","aktenzeichen":"4 StR 557/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"_ BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\n11. September 1997\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\ni Edgar KEEEE aus EM, Teboren am 1350\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nDer 4- strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für\n\nBußgeldsachen am 11. September 1997 durch den Vorsitzenden\n\n‚Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner und die Rich- BE\n\nter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Tolksdorf, Athing und\n\n\"Dr. Ernemann beschlossen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht\n\nKoblenz zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nDas Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindig- |\nkeit eine Geldbuße von 200 DM festgesetzt und ein Fahrver-\n\nbot von einem Monat verhängt.\n\nNach den Feststellungen befuhr der Betroffene als Führer eines Personenkraftwagens eine Bundesstraße. Bei einer\nGeschwindigkeitskontroile wurde festgestellt, daß er die\nzulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (S$S 3 Abs. 3.\nNr. 2c StVO) um 50 km/h überschritten hatte. Der Betroffene\nhat sich dahin eingelassen, den Tempomat an seinem Fahrzeug\nauf ca. 120 km/h eingestellt zu haben.\n\nZur. Anordnung des Fahrverbots hat das Amtsgericht unter anderem ausgeführt: \"Die gröbliche Verletzung der\nPflichten eines Kraftfahrzeugführers ergibt sich vorliegend\näus der Höhe der Überschreitüng der zulässigen Geschwindig-\n| keit. ... Der Grad der Fahrlässigkeit liegt im oberen Be-\n\n+\n\nreich; Anhaltspunkte für einen Grad leichter Fahrlässigkeit\nsind nicht: ersichtlich.\"\n\nDer Betroffene wendet sich nit. der Rechtsbeschwerde\n\nunter anderem gegen die Anordnung des Fahrverbots.\n\nDas Oberlandesgericht Koblenz beabsichtigt, die\nRechtsbeschwerde zu verwerfen. Es führt aus: Gegen die Anordnung des Fahrverbots bestünden keine rechtlichen Beden-\n‚ken. In den Fällen, in denen nach der Bußgeldkatalogverordnung ein Fahrverbot in der Regel in Betracht komme, sei\ndieses bei vorwerfbarer Tatbestandsverwirklichung unabhängig von dem Grad des Verschuldens - also ‚auch bei normaler\n‚Fahrlässigkeit - anzuordnen, ohne daß es einer besonderen\n\nBegründung bedürfe.\n\nAn der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das\nOberlandesgericht Koblenz durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Jena vom 17. Januar 1995 - 1 Ss 73/94 - (DAR:\n1995, 209) gehindert. Dort ist ausgeführt: Das Ausmaß der.\nÜberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sei\nnoch nicht Ausdruck eines groben Verstoßes gegen die\nPflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne des S 25\nAbs. 1 Satz 1 StVG, wenn sich der Betroffene der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bewußt gewesen sei, weil er\ndas Verkehrszeichen nicht wahrgenommen habe. Wenn erstmaliges. Zuschnellfahren auf dem Übersehen eines Verkehrszeichens beruhe, sei kein besonders verantwortungsloses Verhalten, sondern lediglich \"einfache\" Fahrlässigkeit gege”.\nben. Ein Fahrverbot könne dann nicht verhängt werden, wenn\nsich die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 stvg nicht\n\naus sonstigen Feststellungen ergäben.\n\nDas Oberlandesgericht Koblenz hat deshalb die Sache\ngemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Frage vorgelegt,\n\n\"ob die Anordnung eines Fahrverbotes bei der Verwirk-\n\nlichung eines in § 2 Abs. 1Nr. 1 Bußgeldkatalogverordnung genannten Verkehrsverstoßes eine gesonderte\nBegründung für das Vorliegen eines groben: Verstoßes im\nSinne des S 25 StVG erfordert, wenn es. sich um eine\neinmalige Zuwiderhandlung bei normaler Fahrlässigkeit\n‚handelt. \"\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt,\ndie Sache an das Oberlandesgericht Koblenz zurückzuge-\n\nben.\nII.\nDie Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121\n\n\\Bs. 2 GVG in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG sind nicht\nfüllt.\n\nl. \"Das ‚vorlegende Oberlandesgericht ist durch die\ntscheidung des Oberlandesgerichts Jena‘ nicht gehindert,\n\n® beabsichtigt. zu entscheiden.\n\nht Jena nicht entschieden. Gegenstand seines Beschlusses\n\nhreitung, die einen der Regeltatbestände der Bußgeldkata-Verordnung für ein Fahrverbot erfüllt, diese Nebenfolge\njeuch dann angeordnet werden kann, wenn die Ordnungswidrigt.auf dem fahrlässigen Übersehen des die Geschwindigkeit\n\nSchränkenden Vorschriftszeichens beruht.\n\nÜber die vorgelegte Rechtsfrage hat das Oberlandesge-\n\nr. die ‚Frage, ob in den Fällen einer Geschwindigkeitsüber-\n\n- 5.\n\nDagegen hat der Betroffene des AuSgängsverfahren, die.\n- ihm bekannte - außerorts allgemein gültige Höchstge- 2\n‚schwindigkeit von 100 km/h ($S 3 Abs. 3 Nr. 2c Stvo) um 59 er\n\nkm/h, also beträchtlich, überschritten. Die Frage, ob auch\n\n‚2. Im übrigen ist die vorgelegte Rechtsfrage für die\n\nSchreitung - auf eine grobe Pflichtverletzung und einen\nGrad der Fahrlässigkeit \"im oberen Bereich\" geschlossen und . -\ndazu festgestellt, daß \"Anhaltspunkte für einen Grad leich-\n\nter Fahrlässigkeit nicht ersichtlich\" seien. Das Oberlan-\n\ndesgericht teilt nicht mit, aus welchen rechtlichen Gründen\n\nBewertung einen Fall lediglich \"einfacher\" Fahrlässigkeit\nannimmt. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Ausgehend von den danach maßgeblichen tatrichterlichen Feststellungen und Bewertungen des Amtsgerichts kommt es auf die\nFrage nach den Rechtsfolgen einer \"einfach\" fahrlässigen,\nein Regelbeispiel der Bußgeldkatalogverordnung erfüllenden\nGeschwindigkeitsüberschreitung aber nicht an.\n\n3. Die Sache gibt dem Senat Aniaß zu dem Hinweis, daß\ndas Amtsgericht den Betroffenen jedenfalls dann,. wenn es\nseiner Einlassung, den Tempomat auf 120 km/h eingestellt zu\nhaben, Glauben geschenkt hat - was sich dem Urteil nicht\neindeutig entnehmen läßt -, wegen vorsätzlicher Geschwin-\n\n‚digkeitsüberschreitung hätte verurteilen müssen (vgl.\nBayObLG VRS 91, 391). Auch sonst drängt sich aber bei derart massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen, wie hier\n\nfestgestellt, die Annahme vorsätzlicher Begehung auf.\n\n4. Schließlich weist der Senat zu der vom Oberlandesgericht Koblenz formulierten Vorlegungsfrage auf seinen\n- zur Veröffentlichung vorgesehenen - Beschluß vom heutigen\nTage in dem Verfahren 4 StR 638/96 hin.\n\nr\n\n>\" Meyer-Goßner Maatz rn Tolksdorf\n\nAthing u Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-11/4-str-557-96","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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