{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-09-11_4_StR_287_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-09-11","aktenzeichen":"4 StR 287/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n4 StR 287/97\n\nvom\n\n11. September 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 4.\n\nvom 11.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nSeptember 1997, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\n\nDr. Tolksdorf,\n\nAthing,\n\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Arnsberg von\n18. Dezember 1996 dahin geändert, daß die\nAnordnung der Unterbringung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt entfälit.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Revisionsgebühr\nwird um ein Fünftel ermäßigt; ein Fünftel\nder notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren fallen der\n\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil\ndes Amtsgerichts Weri vom 15. März 1995 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision\nrügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen\nRechts. Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Rechtsfolgenausspruchs dahin, daß die Anordnung der Maßregel ent-\n\nfällt; im übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig.\n\na) Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht\nsei seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, weil es\nden Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen NW.\nrechtsfehlerhaft als Beweisermittlungsamtrag behandelt und\nden Zeugen nicht vernommen habe, kann offenbleiben, ob damit eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO gerügt werden\nsoll, da die Revisionsbegründung insoweit nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Danach\nmuß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Ver£fahrensrechts geltend machen will, die den Mangel enthaltenden\nTatsachen so vollständig und genau angeben, daß das Revisionsgericht aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob\nein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHR StPO S 344 Abs. 2 Satz 2 Beweiswürdigung 3 m.w.N.). Zum notwendigen Revisionsvorbringen\ngehört bei der Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisamtrages die vollständige Mitteilung seines Inhalts.\nZwar genügt, wenn - wie hier - gleichzeitig die Sachrüge\nerhoben ist, eine (stillschweigende) Bezugnahme auf die Urteilsgründe, wenn ein Hilfsbeweisamtrag in den Urteilsgründen abgelehnt worden ist (BGH StV 1982, 55). Voraussetzung\nist jedoch, daß der Inhalt des abgelehnten Antrags in den\nUrteilsgründen so vollständig mitgeteilt worden ist, daß\neine revisionsrechtiiche Prüfung der behaupteten Verletzungen des Verfahrensrechts möglich ist. Das ist hier aber\nnicht der Fall, denn das Landgericht teilt in den Urteilsgründen lediglich mit, daß die Verteidigung die Vernehmung\ndes Zeugen beantragt habe, \"weil dieser möglicherweise den\n\nBrand gelegt habe\". Da die Revision diese Auslegung des An-\n\ntrages beanstandet, wäre sie gehalten gewesen, den Inhalt\ndes in der Hauptverhandlung verlesenen und als Anlage zum\n\nProtokoll genommenen Antrages vollständig mitzuteilen.\n\nAus demselben Grund scheitert auch die ausdrücklich\nerhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht. Auch\nim Rahmen dieser Rüge muß der vollständige Inhalt eines insoweit gestellten Beweisamtrages mitgeteilt werden (BGH\nNStz 1984, 329, 330). Ferner hätte angegeben werden müssen,\nwelche zusätzlichen Tatsachen sich aus der unterbliebenen\nBeweiserhebung ergeben hätten und inwieweit die Entscheidung davon beeinflußt worden wäre (BGH, Beschl. v. 21. März\n1995 - 1 StR 768/94; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n43. Aufl. § 244 Rdn. 81 und Herdegen in KK/StPO 3. Aufl.\n\nS§ 244 Rdn. 39, jew. m.w.N.).\n\nb) Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht\nhabe die zu einer Äußerung des Angeklagten in der Tatnacht\ngetroffenen Feststellungen nicht aus Vorgängen gewonnen,\ndie zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören, genügt das\nRevisionsvorbringen schon deshalb nicht den an eine Rüge\nder Verletzung des § 261 StPO zu stellenden Anforderungen,\nweil es sich nicht dazu verhält, ob die in einem Bericht\ndes Polizeibeamten niedergelegte Äußerung (Bl. 4 d.A.)\nnicht durch den Angeklagten selbst auf einen entsprechenden\nVorhalt des Inhalts des Berichts in die Hauptverhandlung\n\neingeführt worden ist.\n\n2.a}) Soweit sich der Angeklagte mit der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch wendet, ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nb) Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Insbesondere greifen weder die von der Revision\ngegen die Bildung der Gesamtstrafe noch die vom Generalbundesanwalt gegen die Strafzumessung wegen der Tat vom\n16. Juli 1991 erhobenen Bedenken durch.\n\nNach Begehung dieser Tat wurde der Angeklagte nach\nden Feststellungen wegen anderer Taten wie folgt verurteilt:\n\n- am 19. Mai 1992 durch das Landgericht Arnsberg wegen schwerer Brandstiftung und gefährlicher Körperverletzung, begangen im Februar 1992, unter Einbeziehung von\n„zwei Einzelfreiheitsstrafen von zusammen 7 Monaten wegen\nDiebstahls“, begangen im März und Mai 1991, zu „insgesamt\n2 Jahren Freiheitsstrafe“, deren Vollstreckung seit Anfang\nFebruar 1994 erledigt ist;\n\n- am 15. März 1995 durch das Amtsgericht Werl wegen\neines am 13. November 1994 begangenen Diebstahls zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Monaten, die bei Verkündung des\nangefochtenen Urteils noch nicht erledigt war;\n\n- am 13. November 1995 durch das Amtsgericht Soest\nwegen schwerer Brandstiftung und wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen am 24. Mai 1995, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Ferner wurde\ndie Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.\n\nDas Landgericht hat zu Recht für die nachträgliche\nGesamtstrafenbildung nur die Freiheitsstrafe aus der Verurteilung vom 15. März 1995 herangezogen. Einer Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus der Verurteilung vom 19. Mai\n1992 steht deren Erledigung im Sinne des $S 55 Abs. 1 Satz 1\nStGB durch Vollstreckung entgegen. Damit kommt dieser Verurteilung aber auch keine Zäsurwirkung (mehr) zu (vgl.\n\nBGHSt 32, 190, 193; BGHR StGB S$S 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwir-\n\nkung 6), so daß die Strafe aus der Verurteilung vom\n\n15. März 1995 gesamtstrafenfähig ist. Nicht gesamtstrafenfähig sind dagegen entgegen der Auffassung der Revision die\nStrafen aus der letzten Verurteilung, da der Angeklagte die\nin dem Verfahren des Amtsgerichts Soest abgeurteilten Taten\n\nerst nach der Verurteilung vom 15. März 1995 begangen hat.\n\nDas Landgericht hat bei der Bemessung der Strafe für\ndie Tat vom 16. Juli 1991, die es dem gemäß SS 21, 49 Abs.\n1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 306 StGB entnommen\nhat, „im Wege des Härteausgleichs strafermäßigend berücksichtigt“, daß - wegen vollständiger Vollstreckung der\nStrafe - mit den durch das Urteil vom 19. Mai 1992 verhängten Strafen keine Gesamtstrafe gebildet werden konnte, und\neine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nfestgesetzt. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts brauchte das Landgericht hier nicht zu berücksichtigen, daß wegen der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Werl vom 15. März 1995 nunmehr neben der hier verhängten Gesamtfreiheitsstrafe auch noch die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Soest vollstreckt werden muß. Zwar hat der Senat entschieden, daß der\nTatrichter, der mehrere Taten gleichzeitig abzuurteilen\nhat, Nachteile bei der Strafzumessung ausgleichen muß, wenn\ndie Zäsurwirkung von Vorverurteilungen der Bildung einer\neinheitlichen Gesamtstrafe aus den wegen der abzuurteilenden Taten verhängten Strafen entgegensteht; er muß insoweit\ndarauf achten, daß das Gesamtstrafübel den Unrechts- und\nSchuldgehalt der Taten nicht übersteigt (BGHSt 41, 310, 313\nund BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 11; ebenso\n\nBGH NStZ-RR 1996, 227; BGH, Beschluß vom 30. Januar 1996 -\n1 StR 624/95).\n\nDiese Grundsätze finden hier jedoch keine Anwendung.\nWie dargelegt, hat der Angeklagte die der Verurteilung\ndurch das Amtsgericht Soest vom 13. November 1995 zugrundeliegenden Taten erst nach der Verurteilung vom 15. März\n1995 begangen, so daß in bezug auf die Strafen aus diesen\nbeiden Verurteilungen von einer sich für den Angeklagten\nnachteilig auswirkenden Zäsurwirkung einer Vorverurteilung\nkeine Rede sein kann. Demgemäß ist es keine vorrangig auf\nder Zufälligkeit der Zäsurwirkung eines anderen Urteils beruhende Folge, daß auch die Strafen wegen der zeitlich weit\nauseinanderliegenden Taten vom 16. Juli 1991 (in diesem\nVerfahren) und vom 24. Mai 1995 (im Verfahren des Amtsgerichts Soest) nicht gesamtstrafenfähig sind. Entgegen der\nAnsicht des Generalbundesanwalts bedurfte es daher neben\ndem vom Landgericht wegen der nicht mehr möglichen Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus dem Urteil vom 19. Mai\n1992 gewährten Härteausgleich keines weiteren Härteausgleichs bezüglich der Verurteilung vom 13. November 1995\nund mithin auch keiner ausdrücklichen Bewertung des sich\naus jener Verurteilung und der im vorliegenden Verfahren\n\nverhängten Strafe ergebenden Gesamtstrafübels.\n\nc) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten\nnach § 64 StGB hat jedoch keinen Bestand.\n\nInsoweit kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des\n§ 64 StGB auch, soweit es den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem bereits im Jahre 1991 seit\n\nlängerer Zeit bestehenden Häng des Angeklagten, alkoholi-\n\nsche Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, und der abgeurteilten Tat betrifft, durch die Feststellungen zu den Umständen der Tat und die im Urteil mitgeteilten bereits abgeurteilten späteren Taten hinreichend belegt sind (zu den\nAnforderungen vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2 m.N.). Die\nAnordnung der Unterbringung kann nämlich schon deshalb keinen Bestand haben, weil bereits durch das Urteil des Amtsgerichts Soest vom 13. November 1995 die Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden\nist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB ist\ndie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zwar auch\ndann anzuordnen, wenn die Maßregel schon in einem anderen\nVerfahren angeordnet worden ist, mit der Folge, daß die\nfrühere Anordnung mit der Rechtskraft der späteren gemäß § 67 £f StGB erledigt ist (vgl. BGH NStZ 1992, 432). Dies gilt\naber ohne weiteres nur dann, wenn die in dem späteren Verfahren abzuurteilende Tat nach der früheren Verurteilung\nbegangen worden ist (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. S 67 £.\nRan. 1). Bei einer vor der früheren Verurteilung begangenen\nTat haben die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (S 55 StGB) Vorrang, so daß in der neuen Entscheidung lediglich die frühere Anordnung einer Maßregel aufrechtzuerhalten, richt aber eine (weitere) neue Maßregel\nanzuordnen ist (BGHSt 30, 305; vgl. Horstkotte in LK StGB\n10. Aufl. Rdn. 11 £.). Wegen der Zäsurwirkung der Vorverurteilung vom 15. März 1995 unterliegt die abzuurteilende Tat\nhier allerdings nicht der Gesamtstrafenbildung mit den\nStrafen aus der Vorverurteilung, durch die auch die Maßregel angeordnet worden ist, so daß $S 55 Abs. 2 StGB nicht -\nauch nicht entsprechend {vgl. dazu Horstkotte aaO Rdn. 12\n\nund Stree in Schönke/ Schröder StGB 25. Aufl. Rdn. 5 je zu\n§§ 67 £f für den Fall der Erledigung einer Strafe vor der\ngleichzeitig angeordneten Maßregel) - anwendbar ist.\nGleichwohl kommt hier die erneute Anordnung einer Maßregel\nnach § 64 StGB nicht in Betracht. Wie der 2. Strafsenat des\nBundesgerichtshofs zu einer entsprechenden Fallgestaltung\nim Beschluß vom 8. November 1991 - 2 StR 409/91 - dargelegt\nhat, ist eine erneute Anordnung einer Maßregel nach § 64\nStGB nicht möglich, wenn die frühere Tat bei der bereits\ngetroffenen Anordnungsentscheidung insoweit hätte mitberücksichtigt werden können. Dem schließt sich der Senat an.\nDie erneute Anordnung der Unterbringung muß deshalb entfal-\n\nlen.\n\nMeyer-Goßner Maatz Tolksdorf\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-11/4-str-287-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-11/4-str-287-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:29.793487+00:00"}}