{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-09-11_4_StR_248_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-09-11","aktenzeichen":"4 StR 248/97","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nUrteil\n\n4 StR 248/97\n\nvom\n\n11. September 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 11. September 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz\n\nDr. Tolksdorf\n\nAthing\n\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n1.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom\n\n28. Februar 1997 wird verworfen.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen\n\nRechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen war es zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau Susanne G. schon seit mehre-\n\nren Jahren zu heftigen verbalen und auch körperlichen Aus-\n\neinandersetzungen gekommen. Susanne G. beschimpfte den\nAngeklagten bei jeder Gelegenheit als ”faul”, ”Sonderschüler”, ”Dummdummgeschoß”, ”\"Taugenichts” und \"”asoziales\n\nPack”. Diese Verbalattacken beantwortete der jähzornig veranlagte Angeklagte mit Handgreiflichkeiten. So brach er\nseiner Ehefrau einmal das Nasenbein, bei anderer Gelegenheit würgte er sie in Gegenart eines anderen und äußerte\ndiesem gegenüber, er werde seine Ehefrau eines Tages um-\n\nbringen.\n\nAm Tattag war Susanne G. tagsüber an ihrer Arbeitsstelle, während der Angeklagte im Haus mit Reparaturarbeiten beschäftigt war, die ihm mangels geeigneten\n\nWerkzeugs jedoch nicht gelangen. Bei ihrer Rückkehr warf\n\nSusanne G. dem Angeklagten vor, er sei zu faul zum Arbeiten, und beschimpfte ihn als \"”\"asoziales Pack”. Als dieser ihr daraufhin eine Ohrfeige versetzte, erklärte sie,\nsie werde nunmehr die Polizei anrufen. Diese schon bei früheren Auseinandersetzungen ausgesprochene Drohung versetzte\nden Angeklagten in große Erregung. Aus Wut und aus Angst,\nwegen eines drohenden Bewährungswiderrufs inhaftiert zu\nwerden und in der Folgezeit seinen Sohn zu verlieren, faßte\ner den Entschluß, seine Ehefrau zu töten. Dazu nahm er einen Rolladengurt, legte ihn seiner Frau von hinten um den\nHals und zog mit aller Kraft zu, bis seine Frau verstarb.\nAnschließend traf der Angeklagte Vorkehrungen, um einen\nRaubmord vorzutäuschen, wobei er den Verdacht gezielt auf\neinen im selben Haus wohnenden Mieter lenkte. Später gab er\n\ndie Tat zu.\n\n2. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei einen minder\nschweren Fall des Totschlags (SS 213 StGB) abgelehnt und die\nStrafe dem nach SS 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen ent-\n\nnommen.\n\na) Ein Fall des $S 213 1. Alt. StGB liegt nicht vor.\nDabei kann dahingestellt bleiben, ob die unmittelbar vor\nder Tat vom Tatopfer abgegebenen ehrverletzenden Äußerungen\nunter Berücksichtigung aller Umstände eine schwere Beleidigung im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Nach den\ntatrichterlichen Feststellungen hat sich der Angeklagte\nnämlich nicht aufgrund der vorangegangenen Beleidigungen,\nauf die er mit der Ohrfeige abschließend reagiert hatte,\nzur Tötung seiner Ehefrau entschlossen. Ursächlich war\nvielmehr deren Drohung, wegen dieser Ohrfeige Anzeige zu\nerstatten. Demgegenüber spielte der Zorn über die vorange-\n\ngangenen Beleidigungen allenfalls eine untergeordnte Rolle.\n\nEine solche Motivlage wird aber von der ersten Alternative\n\ndes $S 213 StGB nicht erfaßt.\n\nb) Ebensowenig ist - entgegen dem Revisionsvorbringen\nund der Auffassung des Generalbundesanwalts - rechtlich zu\nbeanstanden, daß das Landgericht die Annahme eines \"sonst\nminder schweren Falles” (8 213 2. Alt. StGB) abgelehnt hat.\nDer hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsgutes\nund die in § 213 StGB durch den Gesetzgeber außerordentlich\nmild beurteilte Vernichtung menschlichen Lebens gebieten\nes, die Anforderungen an das Vorliegen eines minder schweren Falles nicht zu niedrig anzusetzen. Bei der diesem Maßstab Rechnung tragenden Gesamtwürdigung hat das Landgericht\ndie wesentlichen Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe\ngegeneinander abgewogen und im Ergebnis rechtsfehlerfrei\neinen minder schweren Fall verneint. Insbesondere hat die\nStrafkammer bedacht, daß der Angeklagte die Tat unter dem\nEindruck jahrelanger Demütigungen im Zustand hochgradiger\nAffekterregung begangen hat und seine Steuerungsfähigkeit\nzur Tatzeit aufgrund einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung erheblich vermindert war ($S 21 StGB). Dabei war sie\nsich auch bewußt, daß allein schon das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB zur Bejahung eines minder schweren Falles führen kann (vgl. BGHR § 213 2. Alt. StGB Gesamtwürdigung 1). Diesen Milderungsgründen hat sie aber gewichtige Strafschärfungsgründe gegenübergestellt, die der\nAnnahme eines minder schweren Falles entgegenstehen. Nicht\nzu beanstanden sind dabei insbesondere die Überlegungen,\nder Angeklagte habe vorwerfbar zur Verschärfung der Situation beigetragen und seine Ehefrau durch die vorangegangene\nkörperliche Züchtigung zur Erstattung einer Anzeige provo-\n\nziert, er habe seine Ehefrau auf besonders brutale und\n\nqualvolle Weise getötet und er habe nach der Tat nicht nur\nseine eigene Täterschaft verschleiert, sondern den Verdacht\n\nzusätzlich auf einen unbeteiligten Dritten gelenkt.\n\nAngesichts der ständigen Gewaltbereitschaft des Angeklagten, insbesondere gegenüber seiner Ehefrau, liegt es\nauch fern, daß die zu seinem Nachteil bewertete brutale\nTatausführung ausschließlich eine unverschuldete Folge seines zur Anwendung des $S 21 StGB führenden geistigseelischen Ausnahmezustandes war, die allerdings nicht\nstrafschärfend berücksichtigt werden dürfte (vgl. BGHR StGB\n§ 213 2. Alt. Opferverhalten 2). Der Angeklagte hat sein\nspäteres Opfer nämlich schon bei früheren Gelegenheiten mit\nerheblichem Kraftaufwand gewürgt. Erklärt sich die brutale\nTatausführung aber - wie demnach hier - gerade nicht entscheidend aus dem die Annahme verminderter Schuldfähigkeit\nbegründenden Zustand des Täters, so kann dieser Umstand\nauch dann strafschärfend gewertet werden, wenn dem Angeklagten erheblich verminderte Schuldfähigkeit zugute gehalten wird. Schließlich bleibt auch der gemäß § 21 StGB vermindert Schuldfähige für die von ihm begangene Tat in ihrer\nkonkreten Ausgestaltung strafrechtlich verantwortlich. Daß\nsein geistig-seelischer Zustand die Wahl des Strafrahmens\nund die Festsetzung der Strafe mildernd beeinflussen kann,\nändert nichts daran, daß für eine Verwertung der Handlungsintensität Raum bleibt (BGH NStZ 1987, 321 £.; 453). Einer\nbesonderen Begründung, weshalb die brutale Tatausführung\ntrotz Vorliegens des § 21 StGB strafschärfend gewertet\nwird, bedurfte es unter diesen Umständen nicht; ihr Fehlen\nin den Urteilsgründen rechtfertigt jedenfalls nicht die Besorgnis, das Landgericht habe den Umstand, daß die Schuld-\n\nfähigkeit des Täters erheblich vermindert war, bei der Be-\n\nwertung dieses Strafschärfungsgrundes nicht bedacht (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 20. Juni 1997 - 2 StR 118/97).\n\nZutreffend hat die Strafkammer auch das Motiv des Angeklagten, durch die Tötung seiner Frau eine gegen ihn gerichtete Strafanzeige zu verhindern, nicht für geeignet erachtet, einen minder schweren Fall zu begründen. Auch wenn\nder Angeklagte als Folge einer möglichen Anzeige einen Bewährungswiderruf und damit den Verlust der Beziehung zu\nseinem Sohn befürchtete, konnte sich dies nicht zu seinen\nGunsten auswirken. Im Gegenteil reichte sein Bestreben,\ndurch die Tötung des Opfers eine eigene Strafverfolgung zu\nverhindern, an das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht im\nSinne des § 211 StGB heran und erhöhte eher den Unrechtsgehalt der Tat, als es geeignet war, eine Milderung nach\n\n§ 213 StGB zu begründen.\n\n3. Auch die sonstigen, innerhalb des nach $sS 21, 49\nStGB gemilderten Strafrahmens angestellten Strafzumessungs-\n\nerwägungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten erkennen.\n\nMeyer-Goßner Maatz Tolksdorf\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-11/4-str-248-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-11/4-str-248-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:29.771696+00:00"}}