{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-08-28_4_StR_240_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-08-28","aktenzeichen":"4 StR 240/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a)\n\ne)\n\nEine Verständigung im Strafverfahren, die ein Geständnis\ndes Angeklagten und die zu verhängende Strafe zum Gegenstand hat, ist nicht generell unzulässig. Sie muß aber\nunter Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten in Öffentlicher Hauptverhandlung stattfinden; das schließt Vorgespräche außerhalb der Hauptverhandlung nicht aus.\n\nDas Gericht darf vor der Urteilsberatung keine bestimmte\nStrafe zusagen; es kann allerdings für den Fall der Ablegung eines Geständnisses durch den Angeklagten eine\nStrafobergrenze angeben, die es nicht überschreiten werde. Hieran ist das Gericht nur dann nicht gebunden, wenn\nsich in der Hauptverhandlung neue (d.h. dem Gericht bisher unbekannte) schwerwiegende Umstände zu Lasten des\nAngeklagten ergeben haben; eine solche beabsichtigte Abweichung ist in der Hauptverhandlung mitzuteilen.\n\nDas Gericht hat ebenso wie bei der später im Urteil erfolgenden Strafbemessung auch bei der Zusage des Nichtüberschreitens einer Strafobergrenze die allgemeinen\nStrafzumessungsgesichtspunkte zu beachten; die Strafe\nmuß schuldangemessen sein.\n\nDaß ein Geständnis im Rahmen einer Absprache abgelegt\nwurde, steht dessen strafmildernder Berücksichtigung\nnicht entgegen.\n\nDie Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts mit dem Angeklagten vor der Urteilsverkündung ist unzulässig.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 S 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1\nGVG S 169 Satz 1\n\na)\n\ne)\n\nEine Verständigung im Strafverfahren, die ein Geständnis\ndes Angeklagten und die zu verhängende Strafe zum Gegenstand hat, ist nicht generell unzulässig. Sie muß aber\nunter Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten in Öffentlicher Hauptverhandlung stattfinden; das schließt Vorgespräche außerhalb der Hauptverhandlung nicht aus.\n\nDas Gericht darf vor der Urteilsberatung keine bestimmte\nStrafe zusagen; es kann allerdings für den Fall der Ablegung eines Geständnisses durch den Angeklagten eine\nStrafobergrenze angeben, die es nicht überschreiten werde. Hieran ist das Gericht nur dann nicht gebunden, wenn\nsich in der Hauptverhandlung neue (d.h. dem Gericht bisher unbekannte) schwerwiegende Umstände zu Lasten des\nAngeklagten ergeben haben; eine solche beabsichtigte Abweichung ist in der Hauptverhandlung mitzuteilen.\n\nDas Gericht hat ebenso wie bei der später im Urteil erfolgenden Strafbemessung auch bei der Zusage des Nichtüberschreitens einer Strafobergrenze die allgemeinen\nStrafzumessungsgesichtspunkte zu beachten; die Strafe\nmuß schuldangemessen sein.\n\nDaß ein Geständnis im Rahmen einer Absprache abgelegt\nwurde, steht dessen strafmildernder Berücksichtigung\nnicht entgegen.\n\nDie Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts mit dem Angeklagten vor der Urteilsverkündung ist unzulässig.\n\nBGH, Urt. vom 28. August 1997 - 4 StR 240/97 - LG Dortmund\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 240/97\n\nvom\n\n28. August 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 28. August 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer-Goßner\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz\nDr. Tolksdorf\nDr. Kuckein\nAthing\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Dezember 1996 in den diesen Angeklagten sowie\nden Angeklagten E. betreffenden Strafaus-\n\nsprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nvon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten und den Mitangeklagten E. ,‚ gegen den das Urteil rechtskräftig ist, jeweils wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.\nMit seiner wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge\n\nnicht bedarf.\n\nI. Mit der Sachrüge beanstandet die Revision unter anderem, daß „die Ausführungen der Kammer zur verfahrensbeen-\n\ndenden Abstimmung“ rechtlicher Überprüfung nicht standhiel-\n\nten. Damit wird geltend gemacht, daß entgegen S 46 Abs. 1\nSatz 1 StGB nicht die Schuld des Täters, sondern die Absprache Grundlage für die Zumessung der Strafe gewesen sei\n\nund sich dies zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt habe.\n\nDie Strafkammer hat gegen den Angeklagten Einzelfreiheitsstrafen von acht und neun Jahren verhängt und daraus\neine Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren gebildet. Bei\nder Strafzumessung hat sie neben anderen Umständen das Geständnis des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt. In\nden Urteilsgründen wird darüber hinaus bezüglich der beiden\nAngeklagten ausgeführt: „Sowohl die Einzelstrafen als auch\ndie Gesamtstrafe sind dabei in dieser Höhe im übrigen in\nöffentlicher Verhandlung mit den Angeklagten, den Verteidigern und der Staatsanwaltschaft bei gleichzeitiger vorläufiger Einstellung weiterer Anklagepunkte im Sinne einer\n\nverfahrensbeendenden Absprache abgestimmt worden.“\n\nII. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden-\n\nken.\n\n1. Allerdings ist die Strafzumessung nicht bereits\ndeshalb fehlerhaft, weil Absprachen im deutschen Strafverfahren grundsätzlich nicht zulässig wären und infolgedessen\neine Verständigung zwischen den Verfahrensbeteiligten in\n\nBezug auf die zu erwartende Strafe nicht erfolgen dürfte.\n\na) Im Schrifttum wird allerdings die Zulässigkeit verfahrensbeendender Verständigungen im Strafverfahren viel-\n\nfach für gänzlich unzulässig gehalten:\n\naa) Die Gegner von Absprachen verweisen darauf, daß\ndas deutsche Strafprozeßrecht grundsätzlich vergleichsfeindlich ausgestaltet sei und ein „Aushandeln“ von Schuld\nund Strafe im Sinne des amerikanischen „plea bargaining“\nnicht kenne. Die Strafprozeßordnung sehe eine Verständigung\nzwischen den Verfahrensbeteiligten bis auf wenige, ausdrücklich geregelte Ausnahmen nicht vor. Das Verfahrensergebnis unterliege nicht der Dispositionsfreiheit des Gerichts und der Prozeßbeteiligten; ebensowenig könne der Angeklagte durch ein Geständnis auf den Schutz durch Aufklärungspflicht und Unschuldsvermutung verzichten. Absprachen\nverstießen gegen grundsätzliche Prinzipien des deutschen\nStrafverfahrens und trügen die Gefahr eines Verstoßes gegen\nden Gleichbehandlungsgrundsatz in sich (vgl. aus dem umfangreichen Schrifttum nur Schünemann, Gutachten zum 58.\nDJT Bd. IB9 ££f.; ders. in Festschrift für Baumann, 1992,\nS. 361 und StV 1993, 657; Rönnau, Absprache im Strafprozeß,\n1990; s.a. Pfeiffer in KK StPO 3. Aufl. Einl. Rdn. 29a ff.;\nkritisch auch Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 2. Aufl.\nRan. 42 ££.).\n\nbb) Die Befürworter im Schrifttum sind hingegen der\nAnsicht, daß das deutsche Strafprozeßrecht eine Verständigung über Verfahrensergebnisse zwar nicht vorsehe, sie aber\nauch nicht verbiete. Insbesondere § 153 a StPO zeige, daß\neine Beratung der Verfahrensbeteiligten über den Verfahrensstand und eine Einigung über das Verfahrensergebnis\nnicht ausgeschlossen sei. Unter dem Aspekt des Beschleunigungsgrundsatzes seien Absprachen vielfach auch wünschens-\n\nwert, um langwierige Beweisaufnahmen zu vermeiden und eine\n\nschnellere Bewältigung der Verfahrensflut zu ermöglichen.\nZudem diene eine verfahrensvereinfachende Absprache, die\nein Geständnis des Angeklagten enthalte, namentlich bei Gewaltdelikten, dem Opferschutz, da sie die Vernehmung des\n\nOpfers vor Gericht überflüssig machen könne.\n\nEinigkeit besteht aber auch bei den Befürwortern darin, daß Absprachen nicht uneingeschränkt zulässig seien,\nsondern nur unter Beachtung strafprozessualer Grundsätze\nund der Rechtsstellung des Angeklagten getroffen werden\ndürften (vgl. insb. Böttcher, Verhandlungen des 58. DJT Bd.\nII L 9 ££f.; Gerlach, Absprachen im Strafverfahren, 1992, S.\n46, 89; Schäfer, Verhandl. des 58. DJT Bd. II L 48 ff.;\nSchmidt-Hieber, Verständigung im Strafverfahren, 1986; s.a.\ndie „Münsteraner Thesen“ der Großen Strafrechtskommission\ndes Deutschen Richterbundes, abgedr. bei Kintzi JR 1990,\n309, 310f., sowie die Beschlüsse des 58. DJT, NJW 1990,\n2992).\n\nb) Die Rechtsprechung hat sich den teilweise im\nSchrifttum bestehenden grundsätzlichen Bedenken gegen die\nZulässigkeit von Absprachen im Strafverfahren nicht ange-\n\nschlossen!\n\naa) Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem\nKammerbeschluß vom 27. Januar 1987 (NJW 1987, 2662 = NStZ\n1987, 419 ) zur Vereinbarkeit von Absprachen im Strafprozeß\nmit verfassungsrechtlichen Prinzipien geäußert und eine\nVerständigung über Ergebnisse eines Strafverfahrens nicht\n\nfür grundsätzlich unzulässig gehalten. Grundrechtlicher\n\nPrüfungsmaßstab hierfür sei in erster Linie das Recht des\nAngeklagten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren; wesentliche Bestandteile des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit seien die Idee der Gerechtigkeit, das Erfordernis einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege sowie der Anspruch\naller in Strafverfahren Beschuldigten auf Gleichbehandlung.\nZentrales Anliegen des Strafprozesses sei die Ermittlung\ndes wahren Sachverhalts, ohne die das materielle Schuldprinzip nicht verwirklicht werden könne. Eine Verständigung\nzwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten über Stand und\nAussichten der Verhandlung sei zulässig. Ausgeschlossen sei\nes aber, die Handhabung der richterlichen Aufklärungspflicht, die rechtliche Subsumtion und die Grundsätze der\nStrafbemessung zur freien Disposition der Verfahrensbeteiligten zu stellen. Dem Gericht und der Staatsanwaltschaft\nsei es untersagt, sich auf einen „Vergleich“ im Gewande des\nUrteils, auf einen „Handel mit der Gerechtigkeit“ einzulassen. Eine geständnisbedingte Strafmilderung dürfe den Boden\nschuldangemessenen Strafens nicht verlassen. Darüber hinaus\nmüsse § 136a StPO beachtet werden; dies schließe jedoch eine Belehrung oder einen konkreten Hinweis auf die Beweislage oder die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses\n\nnicht aus.\n\nbb) Der Bundesgerichtshof hat sich mehrfach mit Absprachen im Strafprozeß und den Folgen, die sich aus fehlgeschlagenen Vereinbarungen ergeben, befaßt. In keiner dieser Entscheidungen hat er jedoch - in den die Entscheidung\ntragenden Erwägungen - ausgesprochen, daß eine Verständi-\n\ngung im Strafverfahren grundsätzlich nicht erlaubt wäre:\n\n(1) Mit Urteil vom 7. Juni 1989 hat der 2. Strafsenat\nentschieden, daß dem Gericht aus dem Gebot des fairen Verfahrens die Pflicht erwachse, den Verteidiger auf die Möglichkeit einer höheren Bestrafung hinzuweisen, wenn es ihm\nvorher zugesichert habe, das Urteil werde im Strafmaß nicht\nüber den Antrag des Staatsanwaltes hinausgehen. Dabei ließ\nder Senat dahinstehen, ob das Verhalten von Vorsitzendem\nund Verteidiger als Absprache (Begrenzung der Strafhöhe gegen Unterlassung verfahrensverzögernder Beweisamträge) zu\nwerten sei und wie die Zulässigkeit einer solchen Absprache\nzu beurteilen wäre. Entscheidend sei vielmehr allein, ob\ndie Verteidigung auf die Zusicherung des Vorsitzenden ver-\n\ntrauen durfte (BGHSt 36, 210, 214).\n\n(2) Der 3. Strafsenat war in seiner Entscheidung vom\n18. April 1990 mit einer Zusage der Staatsanwaltschaft befaßt, eine bestimmte Tat nicht zu verfolgen, wenn der Beschuldigte sein Rechtsmittel unter Hinnahme einer empfindlichen Strafe in einer anderen Sache zurücknehme; dies begründe zwar kein Verfahrenshindernis, stelle aber einen wesentlichen Strafmilderungsgrund dar, wenn die Tat unter\nVerstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens trotzdem\nangeklagt und abgeurteilt werde (BGHSt 37, 10). Zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Absprachen brauchte sich der\n\nBundesgerichtshof wiederum nicht zu äußern.\n\n(3) In dem vom 3. Strafsenat am 4. Juli 1990 entschiedenen Fall ging es um die Ablehnung eines Richters durch\neinen Angeklagten nach außerhalb der Hauptverhandlung er-\n\nfolgter Verständigung zwischen Gericht und Mitangeklagten\n\nüber den weiteren Verfahrensgang. Der Senat führte aus, er\nbrauche nicht zu prüfen, ob die Gespräche über eine zügige\nErledigung der gegen die Mitangeklagten geführten Verfahren\nund die darauf gestützte Verurteilung dieser Angeklagten zu\nBewährungsstrafen den rechtlichen Anforderungen entsprächen, die an eine solche Verständigung zu stellen seien. Im\nRahmen ihrer rechtlichen Zulässigkeit werde eine solche\nVerständigung durch die Weigerung eines von mehreren Mitangeklagten, sich an ihr mit gleicher Zielrichtung zu beteiligen, nicht ausgeschlossen. Andererseits verpflichte das\nVorliegen widerstreitender Interessen eines solchen Mitangeklagten das Gericht zu besonderer Rücksichtnahme auf dessen Verteidigungsinteresse. Dadurch könnten dem Rahmen einer Verständigung mit den anderen Angeklagten und der Verfahrensweise bei ihr engere rechtliche Grenzen gesetzt,\ninsbesondere die rechtzeitige völlige Offenlegung in der\nHauptverhandlung erforderlich sein (BGHSt 37, 99, 103).\n\n(4) Mit Urteil vom 23. Januar 1991 befand der\n\n3. Strafsenat über die Besorgnis der Staatsanwaltschaft,\ndie beteiligten Berufsrichter seien befangen, wenn der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Berichterstatter vor der\nHauptverhandlung ohne Anwesenheit anderer Verfahrensbeteiligter dem Verteidiger konkret, wenn auch nach außen hin\nunverbindlich, sage, welche Strafe bei einem Geständnis des\nAngeklagten in Betracht komme. Der Senat führte dabei allerdings u.a. aus: „Vertrauliche, also ohne Mitwirkung aller Prozeßbeteiligten, einschließlich des Angeklagten und\nder Schöffen, getroffene Absprachen über die Höhe der Stra-\n\nfe bei einem bestimmten Verhalten des Angeklagten wider-\n\nsprechen - ebenso wie alle Zusagen bezüglich der Strafbemessung ... - den geltenden Verfahrensvorschriften. Die vom\nGericht in einem Urteil zu verkündende Strafe darf nicht\nohne die vom Gesetz gewährten Garantien der Anwesenheit und\nMitwirkung aller Verfahrensbeteiligten, der Unmittelbarkeit\nund Mündlichkeit der Hauptverhandlung sowie nicht unter Umgehung des Öffentlichkeitsgrundsatzes gefunden werden\nWelche Strafe angemessen ist, kann das Gericht grundsätzlich erst beurteilen, wenn die Hauptverhandlung ergeben\nhat, was von dem Vorwurf gegen den Angeklagten in welchem\nUmfang festgestellt ist, welche Umstände das begangene Unrecht kennzeichnen und welches Maß an Schuld anzunehmen\nist“ (BGHSt 37, 298, 304). Zu entscheiden war aber nur über\nheimliche, nicht allen Verfahrensbeteiligten bekannte Absprachen; über eine offene - das heißt in der Hauptverhandlung dargelegte - Verständigung hatte der 3. Strafsenat\n\nnicht zu befinden.\n\n(5) Mit Urteil vom 30. Oktober 1991 entschied der\n2. Strafsenat ähnlich für einen Fall der Verständigung ohne\nBeteiligung der Staatsanwaltschaft, daß das Gericht zuvor\nallen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Äußerung geben\nmüsse, wenn es einem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses einen bestimmten Strafrahmen in Aussicht stel-\n\nlen wolle (BGHSt 38, 102).\n\n(6) Der 5. Strafsenat äußerte sich in einem Urteil vom\n20. Februar 1996 zum rechtlichen Gehör der Staatsanwaltschaft bei Gesprächen des Strafkammervorsitzenden mit dem\n\nVerteidiger über die Straferwartung im Falle eines Geständ-\n\nnisses des Angeklagten. Der Senat betonte in diesem Zusammenhang, daß es einem Richter nicht verwehrt sei, zwecks\nFörderung des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten auch\naußerhalb der Hauptverhandlung Kontakt aufzunehmen. Selbst\nAbsprachen, die bei den Beteiligten einen Vertrauenstatbestand schaffen, seien trotz der hiergegen geltend gemachten\nBedenken nicht ohne weiteres prozeßordnungswidrig noch ein\nVerstoß gegen die Prinzipien eines fairen rechtsstaatlichen\nVerfahrens. Ein Versuch, die Strafzumessung in Vorgänge außBerhalb der Hauptverhandlung zu verlagern und durch feste\nVereinbarungen auch über das weitere Prozeßverhalten der\nBeteiligten abzusichern, wäre aber mit wesentlichen Grundsätzen des Strafverfahrens unvereinbar (BGHSt 42, 46, 48\nf.; ebenso BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1995 - 2 StR\n529/95 = wistra 1996, 68).\n\n(7) In seinem Urteil vom 17. Juli 1996 war der\n5. Strafsenat mit einer wegen Dissenses der Beteiligten\nüber den Umfang beabsichtigter Einstellungen nach S 154\nStPO fehlgeschlagenen Verständigung befaßt. Der Senat äußerte in diesem Zusammenhang, das von den Verfahrensbeteiligten bei der angestrebten Verständigung gewählte Verfahren sei wegen seiner offensichtlichen Anfälligkeit für Mißverständnisse nicht unbedenklich, da die Gespräche nicht in\nder Hauptverhandlung erfolgten und ihr vorläufiges Ergebnis\nauch nicht in der Hauptverhandlung erörtert wurde, bevor\ndie Angeklagten aufgrund der Absprache Geständnisse ablegten. Die Grundsätze des fairen Verfahrens seien jedoch\nnicht verletzt worden, zumal die Strafkammer die Geständ-\n\nnisse der Angeklagten in ihrer Beweiswürdigung nicht ver-\n\nwertet habe. Der Senat hob das Urteil jedoch im Strafaus-\n\nspruch auf, da die Strafkammer gleichwohl die Geständnisse\nzugunsten der Angeklagten hätte bedenken müssen (BGHSt 42,\n191, 193 £.).\n\n(8) Mit Beschluß vom 21. Januar 1997 hat der 1. Strafsenat entschieden, daß ein im Rahmen einer Absprache abgegebenes falsches oder mißverstandenes Geständnis den\nRechtsmittelverzicht des Angeklagten nicht unwirksam mache\n(BGH NSt2Z-RR 1997, 173). In seiner Entscheidung vom 13. Mai\n1997 - 1 StR 12/97 - wies der 1. Strafsenat auf die wiederholt durch den Bundesgerichtshof geäußerten Bedenken gegen\ndie Erörterung des Verfahrensergebnisses außerhalb der\nHauptverhandlung hin; zur grundsätzlichen Zulässigkeit von\n\nAbsprachen brauchte sich der Senat nicht zu äußern.\n\n(9) Schließlich entschied der 2. Strafsenat mit Beschluß vom 20. Juni 1997 - 2 StR 275/97 - ,„ daß die Unzulässigkeit einer Absprache über das Verfahrensergebnis\nnicht die Wirksamkeit eines absprachegemäß erklärten\nRechtsmittelverzichts berühre. Zugrunde lag eine außerhalb\nder Hauptverhandlung getroffene Absprache, die eine Abkürzung des Verfahrens durch eine „einverständliche Erledigung“ in der Weise vorsah, daß eine Gesamtfreiheitsstrafe\nvon nicht mehr als vier Jahren verhängt und unter dieser\nVoraussetzung auf Rechtsmittel verzichtet werde. Der Senat\nführt dabei aus, daß eine Verständigung außerhalb der\nHauptverhandlung unzulässig sei, und weist im übrigen auf\ndie Grundsätze hin, aus denen sich Bedenken gegen eine Ab-\n\nsprache über das Verfahrensergebnis ergeben können. Dar-\n\nüber, inwieweit in öffentlicher Hauptverhandlung eine Verständigung zwischen den Verfahrensbeteiligten hinsichtlich\nder Strafzumessung bei Ablegung eines Geständnisses erfolgen dürfe, hatte der 2. Strafsenat jedoch nicht zu ent-\n\nscheiden.\n\nc) Der Senat ist der Auffassung, daß die Strafprozeßordnung Verständigungen zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten, die sich mit der Frage der Strafbemessung bei\nAblegung eines Geständnisses befassen, nicht generell un-\n\ntersagt.\n\naa) Richtig ist zwar, daß das deutsche Strafverfahrensrecht grundsätzlich vergleichsfeindlich ausgestaltet\nist (Seier JZ 1988, 683, 684); es verbietet eine freie Verfügung des Gerichts und der Prozeßbeteiligten über den\nstaatlichen Strafanspruch, die Einhaltung der Verfahrensgrundsätze, die rechtliche Subsumtion und die Grundsätze\nder Strafbemessung (vgl. Kintzi JR 1990, 309, 314; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. Einl. Rdn. 119 b\n\nm.w.N.).\n\nAndererseits zeigt gerade die Vorschrift des § 153 a\nStPO, die eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen\nmit Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft\nermöglicht, daß eine Verständigung zwischen den Verfahrensbeteiligten - auch über das Ergebnis und die Erledigung eines Strafverfahrens - dem deutschen Strafprozeß nicht völlig fremd ist. Daneben gibt es noch andere Vorschriften,\n\ndie eine Einwilligung des Betroffenen in eine bestimmte\n\nRechtsfolge vorsehen und deshalb in der Regel mit einer\nPrognose des Verfahrensausgangs, einem Gespräch über die\nSach- und Rechtslage und einer Einigung der Verfahrensbeteiligten verbunden sind (vgl. Schmidt-Hieber aa0 S. 4 f.;\nGerlach aaO S. 44 ££.; Kintzi JR 1990, 309, 314, die auf\n\nweitere gesetzliche Beispiele verweisen).\n\nAus der Strafprozeßordnung selbst kann daher nicht geschlossen werden, daß Absprachen über das Verfahrensergebnis gänzlich unzulässig seien (Dahs NStZ 1988, 153, 154;\nHanack StV 1987, 500, 502). Vielmehr sind Absprachen, welche die Abgabe eines Geständnisses durch den Angeklagten\ngegen Zusage einer Strafmilderung durch das Gericht zum Inhalt haben, grundsätzlich möglich; sie verstoßen nicht von\nvornherein gegen verfassungs- und verfahrensrechtliche\nPrinzipien. Eine Verständigung ist jeweils in ihrer konkreten Ausgestaltung an den unverzichtbaren Prinzipien des\nVerfahrensrechts und des materiellen Strafrechts zu messen;\nsie muß sowohl hinsichtlich ihres Zustandekommens als auch\n\nbezüglich ihres Inhalts diesen Grundsätzen genügen.\n\nbb) Ausgangspunkt für die Prüfung der Zulässigkeit einer Absprache ist das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20\nAbs. 3 GG) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine\nRecht des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches\nVerfahren mit den Ausprägungen, die dieses Prinzip in den\nVerfahrensgrundsätzen des Strafprozeßrechts gefunden hat.\nDies schließt eine Absprache über den Schuldspruch von\nvornherein aus. Seine Grundlage darf immer nur der nach der\n\nÜberzeugung des Gerichts tatsächlich gegebene Sachverhalt\n\nsein; dessen strafrechtliche Bewertung und Einordnung ist\neiner Vereinbarung nicht zugänglich. Eine Absprache darf\nauch nicht dazu führen, daß ein aufgrund der Vereinbarung\nabgelegtes Geständnis des Angeklagten ohne weiteres dem\nSchuldspruch zugrunde gelegt wird, ohne daß sich das Gericht von dessen Richtigkeit überzeugt. Das Gericht bleibt\ndem Gebot der Wahrheitsfindung verpflichtet. Das Geständnis\nmuß daher auf seine Glaubwürdigkeit überprüft werden; sich\nhierzu aufdrängende Beweiserhebungen dürfen nicht unterbleiben (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 119e,\nSchlüchter in Festschrift für Spendel, 1992, S. 737, 740,\n755).\n\nSelbstverständlich ist, daß bei dem Bemühen der Beteiligten um das Zustandekommen einer Absprache die freie Willensentschließung des Angeklagten gewahrt bleiben muß und\ner insbesondere nicht durch Drohung mit einer höheren Strafe oder durch Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils zu einem Geständnis gedrängt werden darf (etwa\nwenn die hierfür nicht zuständige Strafkammer für das Geständnis des Angeklagten „Freigang“ verspricht; siehe hierzu Niemöller StV 1990, 34, 36; Zschockelt NStZ 1991, 305,\n309). S 136a StPO ist daher bei den Verständigungsgesprächen genauso zu beachten wie der Grundsatz, daß niemand\nverpflichtet ist, sich selbst anzuklagen (nemo tenetur se\nipsum accusare). Das Versprechen eines gesetzlich nicht\nvorgesehenen Vorteils liegt aber nicht bereits darin, daß\ndas Gericht dem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses eine Strafmilderung in Aussicht stellt (vgl. BGHSt 1,\n387; 14, 189; 20, 268).\n\nUmgekehrt ist es aber nicht zulässig, wenn sich das\nGericht für das Inaussichtstellen einer milderen Strafe\ndurch den Angeklagten versprechen läßt, daß dieser auf\nRechtsmittel verzichten werde. Dies bedeutet zum einen eine\nunzulässige Verknüpfung der Rechtsmittelbefugnis mit der\nHöhe der Strafe, auf die jene keinen Einfluß haben darf.\nZum anderen kann der Angeklagte frühestens nach Verkündung\ndes Urteils auf Rechtsmittel verzichten (vgl. Kleinknecht/\nMeyer-Goßner aaO § 302 Rdn. 14); das Gericht darf daher von\nihm keinesfalls verlangen, daß er sich bereits vor Abschluß\nder Hauptverhandlung und Kenntnis der Entscheidung dieser\n\nKontrollmöglichkeit begibt.\n\ncc) Eines der wesentlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit von Absprachen resultiert daraus, daß diese vielfach außerhalb der Hauptverhandlung getroffen werden\n(BGHSt 37, 99, 298; 42, 46; 191 und BGH, Beschluß vom\n20. Juni 1997 - 2 StR 275/97; s.a. Baumann NStZ 1987, 157;\nBöttcher JR 1991, 118; Hassemer JuS 1989, 890, 892; Rönnau\naaO S. 161 ff.; Schmidt-Hieber aaO S. 91; Weigend JZ 1990,\n774, 1777; Wolfslast NStZ 1990, 409, 414; Zschockelt in\nFestschrift für Salger, 1995, S. 435, 437).\n\nDiese Praxis verstößt gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz, S 169 GVG: Danach ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (einschließlich der Verkündung der Urteile\nund Beschlüsse) öffentlich. „Die Öffentlichkeit des Strafverfahrens gehört zu den grundlegenden Einrichtungen des\nRechtsstaats. Die Bestimmungen darüber sollen gewährlei-\n\nsten, daß sich die Rechtsprechung der Gerichte grundsätz-\n\nlich 'in aller Öffentlichkeit', nicht hinter verschlossenen\nTüren abspielt“ (BGHSt 9, 280, 281). Das Prinzip der Öffentlichkeit will das Informationsinteresse der Allgemeinheit und die Kontrolle der Justiz gewährleisten und somit\ndas Vertrauen in die Rechtsprechung der Gerichte fördern.\nDiese Kontrolle ist aber nur dann möglich, wenn die Allgemeinheit Einblick in die wesentlichen Verfahrensabläufe\nhat, die zum Urteil führen (Rönnau aaO S. 167). Wird aber\neine Absprache aus der öffentlichen Hauptverhandlung hinausverlagert und in dieser auch nicht offengelegt, so wird\ndie Hauptverhandlung zur bloßen Fassade, die jeglichen Einblick der Öffentlichkeit in die dem Urteil zugrunde liegen-\n\nden Umstände verschleiert.\n\nBine Verständigung zwischen dem Gericht und den anderen Verfahrensbeteiligten, welche die Einlassung des Angeklagten und die Höhe der Strafe zum Gegenstand hat, muß daher in öffentlicher Hauptverhandlung - nach Beratung des\ngesamten Spruchkörpers - erfolgen. Dies schließt nicht aus,\ndaß es vor oder außerhalb der Verhandlung zu Vorgesprächen\nzwischen den Beteiligten kommt, um die Bereitschaft zu Gesprächen und die jeweiligen „Verhandlungspositionen“ abzuklären; dann muß das Gericht aber den wesentlichen Inhalt\nund das Ergebnis dieser Gespräche in der Hauptverhandlung\noffenlegen (Schäfer DRiZ 1989, 294; Wolter in SK-StPO vor\nS$S 151 Rdn. 76).\n\nDie Erörterung in öffentlicher Hauptverhandlung gewährleistet auch die Einhaltung eines weiteren, für die Zu-\n\nlässigkeit von Verständigungen unverzichtbaren Kriteriums,\n\nnämlich die Einbeziehung aller Verfahrensbeteiligter. Da\nderartige Gespräche für das weitere Verfahren und das Urteil von erheblicher Bedeutung sind, dürfen sie nur in\nKenntnis und unter Mitwirkung aller am Verfahren Beteiligter und der zur Entscheidung berufenen Personen stattfinden. Nicht zulässig ist insbesondere eine Absprache ohne\nBeteiligung des Angeklagten selbst oder auch unter Ausschluß der Schöffen.\n\nWesentlich ist dabei, daß Absprachen über Verfahrensinhalt und -ergebnis nicht unter dem Deckmantel der\nHeimlichkeit und Unkontrollierbarkeit stattfinden; sie dürfen nicht gleichsam als eigenständiges, informelles Verfahren neben der eigentlichen Hauptverhandlung geführt werden,\nohne in letztere Eingang zu finden. Absprachen müssen daher\noffengelegt werden, ihr Inhalt muß für alle Beteiligten und\nauch für das Rechtsmittelgericht überprüfbar sein. Das Ergebnis der Absprache ist - da es sich um einen wesentlichen\nVerfahrensvorgang handelt - im Protokoll über die Hauptverhandlung festzuhalten (vgl. auch Zschockelt NStZ 1991, 305,\n310). Nur dadurch werden auch spätere Streitigkeiten über\nangeblich erfolgte Absprachen (vgl. BGH, Beschluß vom 13.\nMai 1997 - 1 StR 12/97) vermieden.\n\ndd) Das Gericht darf durch die Absprache nicht gegen\ndie SS 260 Abs. 1, 261 StPO verstoßen, indem es eine verbindliche Zusage zur Höhe der zu verhängenden Strafe macht;\ndenn das Gericht hat aus dem Inbegriff der Verhandlung in\nder Urteilsberatung über die Strafe zu entscheiden. Diese\n\nrichterliche Entscheidungsfindung darf nicht durch Festle-\n\ngung auf eine konkrete Strafe vorweggenommen werden; eine\nBindung des Gerichts an ein bestimmtes Verfahrensergebnis\nvor Abschluß der Hauptverhandlung ist ausgeschlossen\n(Böttcher/Widmaier JR 1991, 353, 354; Meyer-Goßner, Verhandlungen des 58. DJT Bd. II L 147; Schlüchter in SK-StPO\nvor § 213 Rdn. 43, 46; Wolter in SK-StPO vor S 151 Ran.\n77). Eine derartige Selbstbindung enthält gleichzeitig eine\nVerletzung der materiellrechtlichen Prinzipien der Strafzumessung i.S.d. S 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StGB, weil\ndas Gericht dann in der Urteilsberatung nicht mehr frei\nist, die Strafhöhe anhand der maßgeblichen Strafzumessungs-\n\nkriterien nach der Schuld des Täters zuzumessen.\n\nUnbedenklich ist es dagegen, wenn das Gericht für den\nFall der Ablegung eines glaubhaften Geständnisses im Wege\nder Verständigung eine Strafobergrenze, die es nicht überschreiten werde, angibt (Böttcher/Widmaier aaO 356; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 119c). Falls der Angeklagte ein Geständnis ablegt, schränkt er seine Verteidigungsmöglichkeiten nämlich auf einen schmalen Bereich ein.\nEr kann dann regelmäßig gegen seine Verurteilung nichts\nmehr vorbringen und nur noch die Höhe der zu verhängenden\nStrafe zu beeinflussen versuchen. Es ist daher nicht unbillig, wenn er vor Ablegung eines Geständnisses erfahren\nmöchte, wie das Gericht dieses bei der Strafzumessung be-\n\nwerten würde.\n\nWenn das Gericht dementsprechend erklärt, daß die\nStrafe im Falle der Ablegung eines Geständnisses eine be-\n\nstimmte Grenze nicht überschreiten, der vom Gesetz allge-\n\n- 20 -\n\nmein vorgesehene - zumeist sehr weite - Strafrahmen somit\nin einer bestimmten Weise eingeschränkt werde, wird damit\ndie Entscheidung des Gerichts noch nicht vorweggenommen.\nDie Festlegung der konkreten Strafe unter Abwägung aller\nStrafzumessungsgesichtspunkte bleibt der Urteilsberatung\nvorbehalten. Eine solche Zusage beseitigt auch nicht die\nnötige Unvoreingenommenheit und Objektivität des Gerichts;\ndenn daß sich das Gericht während des Verfahrens - vorbehaltlich des weiteren Verfahrensganges und des Beratungsergebnisses - eine Meinung über das mögliche Verfahrensergebnis bildet, ist der Strafprozeßordnung nicht fremd und\nliegt bereits dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptver-\n\nfahrens oder Haftentscheidungen zugrunde.\n\nEs wird also nicht - was unzulässig, da den Grundsätzen der Strafprozeßordnung widersprechend, wäre - die Absprache an die Stelle eines Urteils gesetzt. Freilich wird,\nda das Gericht wegen des Geständnisses die in Betracht kommende Obergrenze bereits (unter Umständen erheblich) gegenüber derjenigen bei Leugnen der Tat herabsetzt, oftmals die\nspäter im Urteil verhängte Strafe diese Strafhöhe erreichen\nmüssen. Dies macht die Verständigung aber nicht unzulässig\n(vgl. BGHSt 42, 46, 50: „Das Vorgehen wird auch nicht im\nNachhinein dadurch bedenklich, daß die schließlich gefundene Strafe der Prognose entspricht.“); denn gleichwohl\nbleibt dem Gericht die Befugnis erhalten, nach dem Beratungsergebnis eine noch unter dieser Grenze liegende Strafe\n\nzu verhängen.\n\n- 21 -\n\nBefürchtet andererseits die an der Absprache beteiligte Staatsanwaltschaft, das Gericht werde sich bei der\nStrafzumessung im Urteil zu weit von der Obergrenze nach\nunten entfernen, oder hält sie eine unter der in Aussicht\ngenommenen Obergrenze liegende Strafe für schlechthin unvertretbar (dazu näher unter ee) ), so mag sie dies in der\nHauptverhandlung erklären. Bleibt das Gericht im Urteil in\nerheblichem Maße unter der bekanntgegebenen Obergrenze, so\nkann dies ein Anhaltspunkt dafür sein, daß die Strafe den\nBereich der Schuldangemessenheit verlassen hat, so daß ein\ndie Strafbemessung rügendes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft erfolgreich sein kann. Dies unterliegt - wie bei jedem Rechtsmittel - jedoch der Prüfung und Entscheidung des\nRechtsmittelgerichts,.\n\nee) Die so erfolgte Verständigung steht unter dem Vorbehalt, daß das später ergehende Urteil materiell-rechtlich\nzutreffend und unter Berücksichtigung aller Umstände ver-\n\ntretbar ist.\n\nDer Strafausspruch darf „den Boden schuldangemessenen\nStrafens“ nicht verlassen. Das Gericht darf keinesfalls unter Hintanstellung dieser Kriterien zwecks Erlangung eines\nGeständnisses eine Strafhöhe bestimmen, die dem Unrechtsgehalt der Tat nicht gerecht wird (Kintzi JR 1990, 309, 314;\nKrekeler NStzZ 1994, 196, 197). Es hat die Höhe der Strafe\nauch dann, wenn eine Verständigung stattfindet, die ein Geständnis des Angeklagten zum Gegenstand hat, nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung festzulegen und\n\nhierbei sämtliche Umstände, die für und gegen den Angeklag-\n\n- 2 -\n\nten sprechen, abzuwägen. Dem Gericht ist es aber nicht verwehrt, dem Geständnis des Angeklagten strafmildernde Bedeutung auch dann zuzumessen, wenn der Angeklagte das Geständnis nicht offensichtlich in erster Linie aus Schuldeinsicht\nund Reue, sondern aus verfahrenstaktischen Gründen im Rah-\n\nmen der Verständigung abgegeben hat.\n\nZwar wird ein Geständnis dann nicht wesentlich strafmildernd berücksichtigt werden, wenn es ersichtlich nicht\naus einem echten Reue- und Schuldgefühl heraus abgelegt\nworden ist, sondern auf „erdrückenden Beweisen“ beruht (BGH\nbei Detter NStZ 1990, 221). So liegt der Fall aber bei einem im Rahmen einer Verständigung abgelegten Geständnis in\nder Regel nicht. Zudem sind Schuldeinsicht und Reue subjektive Empfindungen des Angeklagten, die objektiv schwer meßbar sind und durchaus auch bei einem Geständnis aufgrund\neiner Absprache vorliegen können; auch in diesem Fall bekennt sich der Angeklagte zu seiner Tat und fördert das\nProzeßziel des Rechtsfriedens (Schäfer, Verhandlungen des\n58. DJT Bd. II L 58 £.; Widmaier, Verhandlungen des 58. DJT\nBd. II L 40). Es erscheint im übrigen fraglich, ob es überhaupt möglich ist, aus dem Prozeßverhalten des Angeklagten\nfür ihn nachteilige sichere Schlüsse auf seine Einstellung\nzur Tat zu ziehen. Auch für die Strafzumessung gilt uneingeschränkt der Zweifelsgrundsatz, so daß jeweils von der\nfür den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen ist,\ndie nach den gesamten Umständen in Betracht kommt (BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1995 - 4 StR 688/95 m.w.N., Ss.a.\nBöttcher, Verhandlungen des 58. DJT Bd. II L 19; Hanack StV\n1987, 500, 503). Außerdem kann ein Geständnis dem Angeklag-\n\n- 23 -\n\nten auch als Beitrag zur Sachaufklärung und Verfahrensabkürzung zugute gehalten werden (Niemöller StV 1990, 34,\n36).\n\nJedes Geständnis eines Angeklagten ist daher grundsätzlich geeignet, Bedeutung als strafmildernder Gesichtspunkt zu erlangen, auch wenn seine Gewichtigkeit unterschiedlich sein kann (s.a. BGH bei Detter NStZ 1997, 176).\nDas Gericht darf deshalb auch ein Geständnis, das der Angeklagte im Rahmen einer Absprache abgelegt hat, strafmildernd berücksichtigen; es darf nur nicht zur Erlangung eines Geständnisses eine Strafmilderung zusagen und gewähren,\ndie zur Bedeutung des Strafmilderungsgrundes außer Verhältnis steht und zu einer nicht mehr schuldangemessenen Strafe\nführt. Dann ist auch eine Verletzung des Gleichbehandlungs-\n\ngrundsatzes durch Verständigungen nicht zu befürchten.\n\nff) Ist auf diese Weise in öffentlicher Verhandlung\nunter Einbeziehung aller Beteiligter eine Verständigung zustande gekommen, so ist das Gericht daran gebunden. Das\nfolgt aus den Grundsätzen des fairen Verfahrens, zu denen\ngehört, daß sich das Gericht nicht in Widerspruch zu eigenen, früheren Erklärungen, auf die ein Verfahrensbeteiligter vertraut hat, setzen darf; die Vertrauenslage, die das\nGericht dadurch geschaffen hat, verbietet ihm, von seiner\nfrüheren Erklärung abzuweichen (BGHSt 36, 210, 214). Ergeben sich nach der Absprache allerdings schwerwiegende neue\nUmstände, die dem Gericht bisher unbekannt waren und die\nFinfluß auf das Urteil haben können, so kann das Gericht\n\nvon der getroffenen Absprache abweichen. Solche Umstände\n\n- 24 -\n\nkönnen zum Beispiel sein, daß sich die Tat aufgrund neuer\nTatsachen oder Beweismittel statt wie bisher als Vergehen\nnunmehr als Verbrechen darstellt (vgl. die Regelung in\n\nS 373a Abs. 1 StPO; s.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO S§ 153\nRan. 38 und S$S 153a Rdn. 52) oder daß erhebliche Vorstrafen\ndes Angeklagten nicht bekannt waren. In einem solchen Fall\nmuß das Gericht aber dann wiederum in öffentlicher Hauptverhandlung unter Darlegung der Umstände auf diese Möglich-\n\nkeit hinweisen (vgl. $S 265 Abs. 1, 2 StPO).\n\n2. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann\nhiernach nicht bestehen bleiben, weil die Urteilsgründe besorgen lassen, daß die Strafkammer bereits vor der Urteilsberatung eine konkrete Strafe und nicht nur die Einhaltung\neiner bestimmten Strafobergrenze zugesagt hat; dies ergibt\nsich daraus, daß danach sowohl die Einzelstrafen als auch\n\ndie Gesamtstrafe „in dieser Höhe...abgestimmt“ wurden.\n\nDas legt nahe, daß sich die Strafkammer rechtsfehlerhaft hinsichtlich der Strafe festgelegt hat. Daß die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe sowohl bei der Bemessung der Einzelfreiheitsstrafen als auch bei der Bildung\nder Gesamtfreiheitsstrafe alle maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat und die Höhe der Freiheitsstrafe\nsich im Rahmen schuldangemessenen Strafens hält, vermag\nden Fehler nicht zu beseitigen; denn mit der Zusage einer\nbestimmten Strafe, an die sich das Gericht bereits vor der\nUrteilsberatung bindet, fehlt es an einer selbständigen\n\nrichterlichen Entscheidung zur Strafzumessung, wie sie S$S 46\n\n- 25 -\n\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StGB erfordert. Das ist, weil\nsich der Fehler aus den Urteilsgründen ergibt, schon auf\n\ndie Sachrüge hin zu beachten.\n\nAuf dem Rechtsfehler kann das Urteil im Strafausspruch\nauch beruhen. Es kann nicht sicher ausgeschlossen werden,\ndaß das Gericht ohne die fehlerhafte Absprache eine niedrigere Freiheitsstrafe festgesetzt hätte, zumal die Strafkammer sich mit der Angabe einer konkreten Strafhöhe auch gegenüber der Staatsanwaltschaft verpflichtet hatte, diese\nzugesagte Strafe nicht zu unterschreiten; dies konnte sich\nzum Nachteil des Angeklagten auswirken, da damit ein Abweichen von dieser Strafhöhe nach unten in der Beratung nicht\n\nmehr möglich war.\n\n3. In der neuen Hauptverhandlung werden die Einzelstrafen daher nach den allgemeinen Strafzumessungskriterien\nneu zuzumessen und hierbei die bereits rechtsfehlerfrei\nfestgestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden\nUmstände abzuwägen sein. Dies gilt auch für den Angeklagten\nBE. ‚, dessen Revision die Strafkammer zutreffend gemäß\nS 346 Abs. 1 StPO verworfen hat; auf ihn ist die Aufhebung\ngemäß S 357 StPO zu erstrecken, da ausweislich der Urteilsgründe auch hinsichtlich dieses Angeklagten in gleicher\nWeise wie bei dem Angekagten H. eine Absprache mit\n\nZusage einer konkreten Strafhöhe stattgefunden hat.\n\nDer Senat weist darauf hin, daß die Bildung einer Gesamtstrafe zwischen den beiden Einzelstrafen nicht in Be-\n\ntracht kommt, wenn die Vorverurteilungen vom 25. April 1996\n\n- 26 -\n\n(hinsichtlich des Angeklagten H. ) und vom 7. Mai 1996\n(hinsichtlich des Angeklagten E. ) zum Zeitpunkt des ersten tatrichterlichen Urteils noch nicht erledigt waren, da\nsie dann eine Zäsurwirkung entfalten. Die Möglichkeit, auf\nGeldstrafe gesondert zu erkennen, ist kein Grund, die\nzäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung\nzu verneinen (BGHSt 32, 190, 194; BGHR StGB S 55 Abs. 1\nSatz 1 Zäsurwirkung 9). Sollten die Geldstrafen zwischenzeitlich beglichen sein, ändert dies an der Zäsurwirkung\nnichts (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 m.w.N.). Bei der Festsetzung der Einzelfreiheitsstrafen wird die neue Strafkammer dann zu beachten haben,\ndaß wegen des Verschlechterungsverbots die Summe der Strafen nicht höher sein darf als die frühere Gesamtstrafe\n\n(BGHSt 12, 95; 15, 164).\n\nMeyer-Goßner Maatz Tolksdorf\n\nRichter am BGH Dr. Kuckein\n\nist wegen Urlaubs ortsabwesend\nund daher an der Unterzeichnung\nverhindert\n\nMeyer-Goßner Athing","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-28/4-str-240-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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