{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-07-24_4_StR_259_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-07-24","aktenzeichen":"4 StR 259/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF'\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 259/97 vom\n\n24. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Mario PB aus B , geboren am\nGE 19572 in SED zur Zeit in Haft,\n\n2. Sandro RD zu: YEE sehoren am\nGE 1 >75 in zu, zur zeit in Haft,\n\nwegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den\n\nStraßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n\n24. Juli 1997 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nI. Hinsichtlich des Angeklagten PM wird\n\n1. das Verfahren gemäß S$S 154 Abs. 2 StPO\neingestellt, soweit er wegen Beleidigung verurteilt worden ist. Insoweit\nträgt die Staatskasse die Kosten des\nVerfahrens und die notwendigen Ausla-\n\ngen des Angeklagten.\n\n2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 2. Dezember 1996\nverworfen. Der Angeklagte ist damit\nwegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in\nTateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, mit schwerer Körperverletzung und mit Sachbeschädigung zu einer\nFreiheitsstrafe von sieben Jahren und\nzehn Monaten verurteilt; die gegen ihn\n\nverhängte Maßregel besteht fort.\n\n3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten\nseines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-\n\ngen.\n\nII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten RB\n\nwird\n\n1.\n\ndas Urteil des Landgerichts Potsdam\nvom 2. Dezember 1996, soweit es ihn\nbetrifft, im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere - als Jugendkammer zuständige - Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Senat faßt\nden Schuldspruch zur Klarstellung je-\n\ndoch wie folgt neu:\n\n„Der Angeklagte RW ist schuldig\ndes vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in\nTateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, mit schwerer Körperverlet-\n\nzung und mit Sachbeschädigung“.\n\nGründe:\n\n1. Revision des Angeklagten PB:\n\nDas Verfahren wird - zur Vermeidung einer neuen Hauptverhandlung - auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß\ns§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte PP\n\nwegen Beleidigung verurteilt worden ist.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil dieses Angeklagten ergeben.\n\nDie teilweise Einstellung des Verfahrens hat den Wegfall der gegen den Angeklagten PD wesen Beleidigung\nverhängten Einzelstrafe von sechs Monaten und der gebildeten Gesamtstrafe zur Folge. Die weitere Einzelstrafe von\nsieben Jahren und zehn Monaten wird hierdurch nicht be-\n\nrührt, sie kann bestehen bleiben.\n\n2. Die Revision des Angeklagten RW:\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten RBnat mit der\nSachrüge zum Strafausspruch Erfolg, im übrigen ist es unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Landgericht ist bei der Bemessung der gegen den\nAngeklagten RB verhängten Jugendstrafe von einem\nStrafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe ausgegangen. Dies ist rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte war zur Tatzeit 17 Jahre alt und damit Jugendlicher\n\n(S 1 Abs. 2 JGG). Damit beträgt gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1\nJGG das Höchstmaß der zu verhängenden Jugendstrafe fünf und\nnicht zehn Jahre. Ein Ausnahmefall nach S 18 Abs. 1 Satz 2\nJGG liegt nicht vor, da in keiner der vom Angeklagten verwirklichten Strafvorschriften eine Höchststrafe von mehr\n\nals zehn Jahren angedroht ist.\n\nDer Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils im\nRechtsfolgenausspruch; denn bei den gegebenen Umständen\n- Verhängung der Höchststrafe bei rechtsirriger Annahme eines um das Doppelte höheren Höchstmaßes - kann ein Beruhen\n\ndes Strafausspruches auf dem Rechtsfehler nicht ausge-\n\nschlossen werden.\n\nDer Senat hat bei beiden Angeklagten den Schuldspruch\nzur Klarstellung neu gefaßt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner\nStPO 43. Aufl. S 260 Rdn. 24 und 26).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-24/4-str-259-97","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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