{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-07-24_4_StR_193_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-07-24","aktenzeichen":"4 StR 193/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nStR 193/97 vom\n\n24. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n„Enrico Bw :u:5 LOB, seboren am EEE 1977\n\nin LU, zur Zeit in Haft,\n\n‚Andre Km us DEE, dort geboren an\n\n1978, zur Zeit in Haft,\n\n.Mik KO us DEE dort geboren am\n\nED 1975; zur Zeit in Haft,\n\n‚Christoph S ED „zus Lu dort geboren\n\nam ED 4 1>50,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4.\n\ndes\n24.\n\nGeneralbundesanwalts und der Beschwerdeführer\n\nJuli 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten BB\nAndr& KB und Maik Khird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. November 1996 dahin geändert und neu ge-\n\nfaßt, daß schuldig sind:\n\n1. Der Angeklagte HB des versuchten\nschweren Raubes in zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung, des\nvorsätzlichen gefährlichen Eingriffs\nin den Straßenverkehr sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-\n\nzung,\n\n2. der Angeklagte Andre Mo 5] des versuchten schweren Raubes in zwei\n\ntateinheitlichen Fällen, jeweils in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie des schweren Raubes in\nTateinheit mit versuchtem schweren\nRaub, jeweils in Tateinheit mit ge-\n\nfährlicher Körperverletzung,\n\n3. der Angeklagte Maik KB der Beihilfe\nzum versuchten schweren Raub in zwei\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\nam\n\ntateinheitlichen Fällen sowie des\nschweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, jeweils in\nTateinheit mit gefährlicher Körperver-\n\nletzung,\n\nder Angeklagte SGB der Beihilfe zum\nversuchten schweren Raub in zwei\ntateinheitlichen Fällen, jeweils in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie des schweren Raubes in\nTateinheit mit versuchtem schweren\nRaub, jeweils in Tateinheit mit ge-\n\nfährlicher Körperverletzung,\n\nder Angeklagte KeB der Beihilfe\nzum versuchten schweren Raub in zwei\ntateinheitlichen Fällen, jeweils in\nTateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, und des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in\nden Straßenverkehr sowie des schweren\nRaubes in Tateinheit mit versuchtem\nschweren Raub, jeweils in Tateinheit\n\nmit gefährlicher Körperverletzung,\n\nder Angeklagte LM der Beihilfe zum\nversuchten schweren Raub in zwei\ntateinheitlichen Fällen, jeweils in\nTateinheit mit gefährlicher Körperver-\n\nletzung,\n\nII.\n\n7. der Angeklagte LOW ier Beihilfe\nzum versuchten schweren Raub in zwei\ntateinheitlichen Fällen, jeweils in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\nsowie des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher\n\nKörperverletzung,\n\n8. der Angeklagte PP der Beihilfe zum\nschweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten schweren Raub,\njeweils in Tateinheit mit Beihilfe zu\n\ngefährlicher Körperverletzung,\n\n9. der Angeklagte Ro der Beihilfe zum\nversuchten schweren Raub in zwei\ntateinheitlichen Fällen, jeweils in\nTateinheit mit Beihilfe zu gefährlicher Körperverletzung, sowie des\nschweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, jeweils in\nTateinheit mit gefährlicher Körperver-\n\nletzung.\n\nDie weiter gehenden Revisionen der Ange-\n\nklagten EP, Andre Kg und nmaik u\n\nsowie die Revision des Angeklagten SC\n\nwerden verworfen.\n\nIII. Die Angeklagten BB und Maik KB haben\ndie durch ihre Rechtsmittel dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen; im übrigen wird von der Auferlegung von Kosten\n\nund Auslagen abgesehen (§ 74 JGG).\n\nGründe:\n\nDie auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten\nRevisionen der Angeklagten BB, Andre KW und Maik KB\nführen in den Fällen II. 1 und 3 der Urteilsgründe zu einer\nÄnderung der Schuldsprüche; im übrigen sind sie unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das auf den Strafausspruch\nbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten SW hat keinen\nErfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen mißhandelten die Angeklagten BB und Andre KW im Fall 11.1 gleichzeitig gemeinschaftlich zwei Fußgänger, um sich Geld von ihnen zu beschaffen. Der Angeklagte Maik KM half dabei. Bei einem\nPassamten scheiterte die Wegnahme einer Tasche. Die dem anderen Passamten entwendete Tasche, die nichts Brauchbares\nenthielt, warf der Angeklagte Andre KB weg. Im Fall 11.3\n\nnahmen die Angeklagten B@B Andre und Maik KB seneinschaftlich zwei anderen Personen gewaltsam die Geldbörsen\n\nweg. Ein Portemonnaie enthielt Geld. Das andere, das leer\n\nwar, warf der Angeklagte Bf wes-\n\nDiese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen vollendeten Raubes bzw. Beihilfe hierzu, soweit die Be-\n\nhältnisse weggeworfen wurden; denn den Tätern kam es darauf\n\nan, Geld zu entwenden, was ihnen nicht gelang. Ihre Zueignungsabsicht bezog sich nicht auf die tatsächlich weggenommene Tasche bzw. Geldbörse. Daher liegt insoweit jeweils\nnur versuchter schwerer Raub oder Beihilfe hierzu vor (vgl.\nBGHR StGB S 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1 und 4; BGH StV\n1990, 408; BGH, Beschluß vom 19. April 1995 - 4 StR\n\n175/95).\n\nDer Senat ändert die Schuldsprüche hinsichtlich der\nAngeklagten Be, Andr& KU und Maik KB entsprechend\nab. S 265 StPO steht nicht entgegen, weil ausgeschlossen\nist, daß sich die Angeklagten gegen die Annahme von Versuch\nstatt Vollendung anders als geschehen hätten verteidigen\n\nkönnen.\n\nGemäß S§ 357 StPO ist die Schuldspruchänderung auf die\nals Täter oder Teilnehmer an den genannten Taten verurteilten Mitangeklagten zu erstrecken, die keine Revision eingelegt haben (KcB U TED und Fo -\nGleiches gilt hinsichtlich des Angeklagten SW. dessen\n\nRechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt ist.\n\n2. Die Schuldspruchänderung läßt die Strafaussprüche\nunberührt, denn sie. wirkt sich auf den Unrechts- und\nSchuldgehalt, den die Jugendkammer der Bemessung der Einzelstrafen beim Mitangeklagten Ro und der Einheitsjugendstrafe bei den übrigen Angeklagten zugrundegelegt hat,\nnicht aus. Das Landgericht hat zugunsten eines jeden Verurteilten entscheidend berücksichtigt, daß „der Wert der entwendeten Gegenstände gering war“ (UA 111). Die Angeklagten\nhatten die Behältnisse, in denen sie Brauchbares vermuteten, tatsächlich auch schon an sich gebracht. Bei der Fest-\n\nsetzung der Jugendstrafen hat sich das Landgericht zu Recht\n\nmaßgeblich von dem Erziehungsbedarf der Angeklagten leiten\nlassen (vgl. BGHR JGG S$S 18 Abs. 2 Erziehung 8, 10). Beim\nerwachsenen Mitangeklagten RB bleibt der Strafrahmen im\nFall II. 3 im Hinblick auf die Regelung des § 52 Abs. 2\nstGB ohnehin unverändert. Im übrigen hat das Landgericht\nbei diesem Angeklagten jeweils minder schwere Fälle des\nschweren Raubes angenommen und den Strafrahmen im Fall II.l\nzusätzlich gemäß SS 27, 49 StGB gemildert. Angesichts dessen kann hier ausgeschlossen werden, daß die Jugendkammer\nbei zutreffender rechtlicher Würdigung in den Fällen II. 1\n\nund 3 der Urteilsgründe auf niedrigere Strafen erkannt hät-\n\nte.\n\n3. Der Senat faßt die Schuldsprüche zugleich mit deren\n\nÄnderung neu:\n\nDie Kennzeichnung einer Tat als „gemeinschaftlich begangen“ gehört nicht in den Urteilstenor (vgl. BGHSt 27,\n287, 289; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. S 260\n\nRan. 25).\n\nDa der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr in\n§ 315 b StGB sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig began-\n\ngen werden kann, war die Schuldform (hier: Vorsatz; UA 106)\n\nin die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH VRS 65, 359,\n361; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 24).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-24/4-str-193-97","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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