{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-07-24_4_StR_147_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-07-24","aktenzeichen":"4 StR 147/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 147/97\n\nvom\n\n24. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 24. Juli 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\nDr. Kuckein,\nAthing,\n\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus Landau\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n1.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 3. Dezember 1996 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen,\nmit Ausnahme derjenigen zur Alkoholaufnahme\n\ndurch den Angeklagten, bestehen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n- als Schwurgericht zuständige - Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurück-\n\nverwiesen.\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches unter Einbeziehung der Strafe aus dem\nUrteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 19. Dezember 1995\nund unter Auflösung des Gesamtstrafenbeschlusses dieses\nGerichts vom 28. Juni 1996 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat\nes die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches. Sie vertritt\ndie Auffassung, der Angeklagte habe die ihm angelasteten\n\nTaten in schuldfähigem Zustand begangen; sie erstrebt des-\n\nhalb seine Verurteilung wegen Totschlages bzw. Mordes. Das\nauf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat im wesentli-\n\nchen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen trank der alkoholabhängige\nAngeklagte am Tattag erhebliche Mengen Bier. Gegen 21.00\nUhr kam es zwischen ihm und seinem Onkel Wilhelm G. in\nder Wohnung seines Onkels zu einem Streit, weil dieser ihm\nVorhaltungen wegen seines Lebenswandels machte. Als sein\nOnkel ihm den Rücken zuwandte, schlug der Angeklagte ihm\nmehrfach mit einem Gipserbeil auf den Hinterkopf. Wilhelm\nG. verlor daraufhin das Bewußtsein und stürzte zu Boden.\nDort schlug der Angeklagte weiter mit dem Beil auf ihn\nein. Wilhelm G. erlitt hierdurch eine Vielzahl schwerster Schädel- und Hirnverletzungen, an deren Folgen er\n\nverstarb.\n\nDurch das Geschehen wurde die ebenfalls in der Wohnung anwesende Tante des Angeklagten, Hella G. ‚ wach.\nDer Angeklagte, dem bewußt war, daß er seinen Onkel getötet hatte, begab sich daraufhin zu seiner auf einem Sofa\nliegenden Tante und schlug ihr in der Absicht, sie als\nTatzeugin auszuschalten, mit dem Gipserbeil insgesamt acht\nMal auf den Hinterkopf. Hella G. trug eine Zertrümmerung\nder Schädeldecke und schwere Gehirnverletzungen davon,\n\nwelche zu ihrem Tode führten.\n\n2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte infolge seiner nicht widerlegbaren Angaben zur\nMenge des vor der Tat genossenen Alkohols zur Tatzeit eine\n\nBlutalkoholkonzentration von 3,79 %o aufwies. Es ist auf-\n\ngrund “der Indizwirkung der hohen BAK” (UA 23) entgegen\nder Empfehlung des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen zur Überzeugung gelangt, daß nicht mit der\nerforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, daß\nim Zeitpunkt der Tatausführung “das Hemmungsvermögen des\nAngeklagten infolge eines Alkoholrausches vollständig ausgefallen war.” Die Indizwirkung werde noch durch den\nTatanlaß sowie die Art und Weise der Tatbegehung untermauert. Der Umstand, daß der Angeklagte Alkoholiker sei und\ndeshalb eine “nicht unerhebliche Gifttoleranz” aufweise,\nsei nicht geeignet, die Indizwirkung der Blutalkoholkonzentration zu erschüttern. Entgegen den vom Sachverständigen angenommenen Anknüpfungstatsachen sei das Tatverhalten\ndes Angeklagten in seinem Ablauf auch “im wesentlichen\nnicht maßgeblich instrumentalisiert sowie final und zeit-\n\nlich strukturiert”\n\n3. Diese Erwägungen, aufgrund derer das Landgericht\nmeint, eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit\nnicht ausschließen zu können, halten rechtlicher Nachprü-\n\nfung nicht stand.\n\na) Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob - wie die\nRevision rügt - die Berechnung der maßgeblichen Blutalkoholkonzentration durch das Landgericht Lücken und Widersprüche aufweist. Jedenfalls genügen die Ausführungen der\nStrafkammer zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten\nnicht den rechtlichen Anforderungen an die tatrichterliche\n\nDarlegungspflicht.\n\nwill der Tatrichter eine Frage, für die er geglaubt\n\nhat, des Rates eines Sachverständigen zu bedürfen, im Wi-\n\nderspruch zu dessen Gutachten lösen, muß er die Darlegungen des Sachverständigen im einzelnen wiedergeben, damit\ndem Revisionsgericht eine Nachprüfung dahin, ob das Gericht dem Sachverständigen zu Recht nicht gefolgt ist, ermöglicht wird (BGHR StPO S 261 Sachverständiger 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 267 Rn. 13 jeweils\nm.w.N.). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe\nnicht gerecht. Die Wiedergabe des Gutachtens beschränkt\nsich im wesentlichen auf die Mitteilung der vom Sachverständigen gefundenen Ergebnisse, indem die Strafkammer lediglich bemerkt: “Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. L.\n\nhat ausgeführt, die Tat stelle sich nach seiner Einschätzung nicht als Rauschtat dar, weil der Angeklagte in erheblichem Maße alkoholgewöhnt sei und das Tatverhalten\ndurch einen instrumentalisierten sowie final und zeitlich\nstrukturierten Ablauf imponiere. Auch sei die Tat nicht\npersönlichkeitsfremd, wie die bisherige Biographie des An-\n\ngeklagten belege”.\n\nAllein hiermit ist dem Senat die Überprüfung der abweichenden Gegenansicht des Landgerichts anhand der Feststellungen und Bewertungen des Sachverständigen nicht möglich. Insbesondere ist auch nicht nachprüfbar, von welchen\nkonkreten Anknüpfungstatsachen, die das Landgericht nicht\nzugrundelegt (UA 21), der Sachverständige bei seiner Beur-\n\nteilung ausgegangen ist.\n\nb) Die Ausführungen des Landgerichts lassen zudem befürchten, daß es der von ihm zu Gunsten des Angeklagten\nangenommenen Blutalkoholkonzentration von 3,79 %0 ein zu\n\ngroßes Gewicht beigemessen hat.\n\nEin wissenschaftlicher Erfahrungssatz, wonach ab einem bestimmten Blutalkoholwert in der Regel von einem Ausschluß der Schuldfähigkeit (oder auch nur von einer erheblichen Verminderung) ausgegangen werden kann, existiert\nnicht und ist auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht angenommen worden (vgl. BGHR StGB § 20\nBlutalkoholkonzentration 6; zur Reichweite bei Prüfung der\nVoraussetzungen des § 21 StGB: BGH NStZ 1996, 592 ff. und\ndie darin wiedergegebenen übereinstimmenden medizinisch/\npsychiatrischen Sachverständigenäußerungen von Joachim und\nKröber; BGH, Urteil vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, zum\nAbdruck in BGHSt bestimmt). Daher hat der Tatrichter bei\nder Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 20 StGB vorliegen, neben der errechneten Blutalkoholkonzentration auch\nalle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände,\ndie sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des\nTäters vor, während und nach der Tat beziehen, zu beurteilen und gegeneinander abzuwägen (st. Rspr., vgl. BGHR § 20\nStGB Blutalkoholkonzentration 4, 6 und 9). Hierzu zählt\n- entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch der Umstand, daß nach dem derzeitigen medizinischen Kenntnisstand dem Gesichtspunkt der Alkoholgewöhnung und der Alkoholtoleranz des Täters bei der vorzunehmenden Gesamtabwä -\ngung insoweit Bedeutung zukommt, als alkoholgewohnte Personen selbst bei sehr hohen Blutalkoholwerten in ihrer\nLeistungsfähigkeit in weitaus geringerem Maße von der Alkoholintoxikation beeinträchtigt werden als nicht trinkgewohnte Menschen (vgl. hierzu BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 17; Urteil vom 6. März 1997 - 1 StR 8/97;\nKröber NStZ 1996, 569, 572/573). Demgemäß wird das indizielle Gewicht einer Blutalkoholkonzentration bei einem Al-\n\nkoholabhängigen regelmäßig geringer einzustufen sein als\n\nbei einem Gelegenheitskonsumenten (vgl. Kröber a.a.O0. S.\n573).\n\nIn diesem Zusammenhang gewinnt auch der Umstand Bedeutung, daß nach neueren wissenschaftlichen Untersuchungen Alkoholiker Athanol schneller aus dem Körper eliminieren als Nicht-Alkoholiker, mithin einen höheren stündlichen Abbauwert aufweisen (vgl. Haffner/Batra/Bilzer/\nDietz/CGilg BA 1992, 53 ££; Schröter/Sopp/Brettel BA 1995,\n344, 348). Dies könnte zur Folge haben, daß die nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Rückrechnung zugrundezulegenden stündlichen Abbauwerte (vgl. BGHSt\n\n37, 231, 237 und 238) bei diesem Personenkreis nicht mehr\n\ndem gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechen (vgl. auch BGHR StGB $S 21 Blutalkoholkonzentrati-\n\non 26, wo diese Frage offen gelassen worden ist).\n\n4. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung\ndes Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, wobei der\nSenat von der Möglichkeit des $S 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.\nStPO Gebrauch macht.\n\nFür das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen,\ndaß der vom Landgericht vorgenommenen (nachträglichen) Gesamtstrafenbildung die Zäsurwirkung des Urteils des Amts-\n\ngerichts Pirmasens vom 15. Dezember 1994 entgegensteht.\n\nInsoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Gene-\n\nralbundesanwalts in der Antragsschrift vom 14. Mai 1997\n\nBezug genommen.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-24/4-str-147-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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