{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-07-24_4_StR_113_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-07-24","aktenzeichen":"4 StR 113/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 113/97 vom\n\n24. Juli 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMidchat Ho zus CO, Jeboren am\nGE 19693 ir zB (Bosnien-Herzegowina), zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n24. Juli 1997 gemäß S 154 Abs. 2, S 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß S 154 Abs. 2 StPO\neingestellt, soweit der Angeklagte im Fall\nII.6 der Urteilsgründe wegen Diebstahls\noder Hehlerei verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen des\n\nAngeklagten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 19. September 1996 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen und\nwegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\n\nJahren und drei Monaten verurteilt wird.\n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten\n\nwird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten sei-\n\nnes Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin drei Fällen, wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen\nund wegen Diebstahls oder Hehlerei zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDer Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO ein,\nsoweit der Angeklagte im Fall II.6 der Urteilsgründe wegen\nDiebstahls oder Hehlerei verurteilt worden ist, weil die\nbisher getroffenen Feststellungen diesen Schuldspruch nicht\nzu tragen vermögen, die weitere Aufklärung wegen dieser Tat\nden rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht unerheblich hinauszögern würde und die wegen der anderen Taten gegen den Angeklagten verhängten Strafen zur Einwirkung auf\nden Angeklagten und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheinen. Die aufgrund der teilweisen Einstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall\nder im Fall II.6 verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei\nMonaten, die der Senat unter den hier gegebenen Umständen\nvon der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe in voller Höhe in\nAbzug bringt. Demgemäß ändert der Senat den Gesamtstrafenausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO\ndahin, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wird.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird als\n\nunbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils\n\naufgrund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-24/4-str-113-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-24/4-str-113-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:27.548053+00:00"}}