{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-07-15_4_StR_95_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-07-15","aktenzeichen":"4 StR 95/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AS/T\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 95/97 vom\n\n15. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMike r CB zus MED Sort geboren am\nal 1965, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 1997 gemäß SS 44 ff., 346 Abs. 2 StPO be-\n\nschlossen:\n\nDie Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-\n\nsion werden verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 17. Juni 1996\nunter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig\nRevision (\"gegen das heute ausgesprochene Strafmaß\") eingelegt. Diese Revision hat das Landgericht durch Beschluß vom\n9. Oktober 1996 gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel gegen das am 26. August 1996\nzugestellte Urteil nicht innerhalb der Monatsfrist des\n§ 345 Abs. 1 StPO durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle be-\n\ngründet worden ist.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem am\n22. Oktober 1996 rechtzeitig beim Landgericht eingegangenen\nAntrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß S 346\n\nAbs. 2 StPO.\n\nDieser Antrag ist unbegründet, weil Revisionsamträge\nnicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344\n\nAbs. 1 StPO nicht begründet worden ist.\n\nSoweit in dem am 22. Oktober 1996 eingegangenen\nSchreiben zugleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gesehen werden könnte, kann Wiedereinsetzung nicht\ngewährt werden, weil die versäumte Handlung nicht formgerecht (§ 345 Abs. 2 StPO) innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt worden ist (S 45 Abs. 1\nSatz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie mit Schreiben vom 17. Februar 1997 und 11. März 1997\ngestellten - weiteren - Anträge auf Wiedereinsetzung sind\nunzulässig, weil sie nicht innerhalb der Antragsfrist von\n\neiner Woche gestellt worden sind ($S 45 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nErgänzend bemerkt der Senat, daß der gegen den Straf-\n\nausspruch gerichtete Revisionsangriff ohnehin keinen Erfolg\ngehabt hätte.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-15/4-str-95-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-15/4-str-95-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:26.824459+00:00"}}