{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-07-10_4_StR_258_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-07-10","aktenzeichen":"4 StR 258/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 258/97 vom\n\n10. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n10.\n\nJuli 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom\n29. Januar 1997\n\na) im Schuldspruch dahingehend geändert,\ndaß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in sieben Fällen\n\nschuldig ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen “uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge in 7 Fällen, davon in 5 Fällen als Mitglied\n\neiner Bande handelnd”, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nacht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklag-\n\nte mit seiner auf die Verletzung formellen und sachlichen\n\nRechts gestützten Revision.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der\nBeschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist\n\nes unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1.a) Nach den Feststellungen wußte der Angeklagte, daß\nder anderweitig Verfolgte W. Fahrten nach Rotterdam unternahm, um sich dort Kokain zu beschaffen. Er bat\ndiesen daher, ihm immer dann, wenn er für sich dort Kokain\neinkauft, Haschisch zu “besorgen” (UA 4). Auf diese Weise\nerwarb der Angeklagte in der Folge von W. bei\nzwei Gelegenheiten insgesamt 3 Kilogramm Haschisch zum Kilopreis von 3.500 DM (Fälle II. 1.1 und 1.2 der Urteilsgründe). Er beabsichtigte dabei, das Rauschgift an Dritte\ngewinnbringend weiterzuverkaufen. Wenig später bestellte\nder Angeklagte bei W. weitere 6 Kilogramm Haschisch (Fall II. 1.3). Diesem war “nunmehr bewußt, daß der\nAngeklagte die Betäubungsmittel nicht zum Eigenverbrauch\nerwerben wollte, sondern mit einer entsprechenden Gewinnspanne an seine jeweiligen Zwischenhändler zum Verkauf an\nEndkonsumenten auf der Straße weitergeben würde”. Dies kam\nW. jedoch ”im eigenen Interesse gelegen”, weil er\nmit dem Gewinn aus den Haschischverkäufen seinen eigenen\nKokainkonsum finanzieren konnte (UA 5). Im folgenden kam es\njedoch statt der Lieferung der bestellten 6 Kilogramm Haschisch nur zu einer solchen von 4 Kilogramm und später\nnoch zu einem weiteren Verkauf durch W. an den\n\nAngeklagten über eine Menge von 2 Kilogramm (Fall II. 1.4).\n\nb) Kurze Zeit danach bestellte der Angeklagte bei dem\ngesondert Verfolgten Wi. verteilt auf drei Bestellungen\ninsgesamt 16 Kilogramm Haschisch zu einem Kilopreis zwischen 3.200 und 3.500 DM zum Weiterverkauf, wovon 8,5 Kilogramm tatsächlich an den Angeklagten zur Auslieferung\nkamen (Fälle II. 2.1 bis 2.3). Der vereinbarte Kaufpreis\n\nwurde von dem Angeklagten größtenteils im voraus an Wi.\n\ngeleistet, der das Geld seinerseits bei gemeinsamen Treffen, bei denen auch der Angeklagte zugegen war, an den anderweitig Verfolgten We. weitergab, damit dieser unter anderem das für den Angeklagten bestimmte Rauschgift\n\nin den Niederlanden ankaufen konnte. Die gemeinsamen Tref-\n\nfen fanden teilweise in der Wohnung des mit Wi. befreundeten R. statt, der im Auftrag von Wi. das von\nWe. angelieferte Rauschgift zunächst in einem Wald\n\nbunkerte und später die für den Angeklagten bestimmten\n(Teil-)Mengen an diesen selbst oder an eine von dem Angeklagten beauftragte Person übergab. We. wurde bei\nder Einfuhr des Rauschgifts in die Bundesrepublik Deutschland für die dritte Lieferung an den Angeklagten mit 15,12\nKilogramm Haschisch, wovon 7,5 Kilogramm für den Angeklag-\n\nten bestimmt waren, festgenommen.\n\n2. Das Landgericht ist bei der rechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte in den\nFällen II. 1.3 und 1.4 sowie in den Fällen II. 2.1 bis\n2.3 der Urteilsgründe jeweils als Mitglied einer Bande im\nSinne des $S 30 a Abs. 1 BtMG gehandelt hat. Dies begegnet\n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\na) Die Verbindung zu einer Bande nach SS 30 Abs. 1\nNr. 1, 30 a Abs. 1 BtMG setzt voraus, daß sich mindestens\nzwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer selbständige, im\neinzelnen noch ungewisse Straftaten der gesetzlich umschriebenen Art zu begehen (BGHSt 38, 26, 31; BGHR BtMG S§ 30 a Bande 2 und 3). Die Verbindung zur mehrfachen Tatbegehung (Bandenabrede) kann hierbei auf einer ausdrücklichen oder aber auch stillschweigenden Abrede beruhen\n\n(BGHSt aaO; BGHR BtMG $S 30 a Bande 1 und 3).\n\nb) Notwendige Voraussetzung für eine Bande ist hinge-\n\ngen nicht das Vorliegen einer ”bandenmäßigen Organisati-\n\non”, in der den einzelnen Mitgliedern bestimmte Rollen zugewiesen sind (BGHR BtMG § 30 a Bande 3 und 5, letztere\nEntscheidung zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen, jeweils m.w.N.). Andererseits genügt es für die Annahme einer Bande nach § 30 a Abs. 1 BtMG nicht, daß der unerlaubte Vertrieb von Betäubungsmitteln im Rahmen eines für den\nillegalen Rauschgifthandel oftmals typischen ”eingespielten Bezugs- und Absatzsystems” erfolgt, in welchem sich\ndie Beteiligten wie selbständige “Geschäftspartner” auf\nder Verkäufer- und Erwerberseite gegenüberstehen, ohne ein\ngemeinsames ”übergeordnetes Bandeninteresse” zu verfolgen\n\n(BGH NStZ 1996, 443; BGHR BtMG § 30 a Bande 5).\n\nc) Ob die Voraussetzungen einer bandenmäßigen Tatbegehung im Sinne des § 30 a Abs. 1 BtMG erfüllt sind, kann\ndaher nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles\nbeantwortet werden. Hierbei können insbesondere gewichtige\nIndikatoren sein: das Eingebundensein in einer bandenmäßigen Organisation, eine ”geschäftsmäßige Auftragsverwaltung”, eine genaue gemeinsame Buchführung, die arbeitsteilige und gleichberechtigte Abwicklung von Akquisition,\nVermittlungstätigkeit und Forderungseinziehung, gegenseitige Kontrolle und Schutz, das Vorliegen einer gemeinsamen\nKasse oder die Beteiligung an den gemeinsam erwirtschafteten Gewinnen und Verlusten (vgl. zu diesen Kriterien BGHSt\n\n38, 26, 31 sowie BGH NStzZ 1996, 443).\n\nd) Keines der vorgenannten Kriterien liegt hier vor.\nDie vom Landgericht zur Begründung bandenmäßigen Handeltreibens hervorgehobenen Umstände - gemeinsames Interesse\nan der Erzielung von Gewinn durch arbeitsteiligen, regelmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln, planvolles und konspiratives Vorgehen, Bunkern des Rauschgifts und Übergabe\ndes Rauschgifts über Mittelsmänner (UA 15) - sind geradezu\nkennzeichnend für jede nicht nur kurzfristig konzipierte\n\nVerkäufer- Käufer- Beziehung im Zusammenhang mit dem uner-\n\nlaubten Vertrieb von Betäubungsmitteln. Sie liegen im Bereich einfachen mittäterschaftlichen Zusammenwirkens und\nkönnen nicht die verschärfte Strafdrohung des des § 30 a\nBtMG rechtfertigen. Auch der Umstand, daß der Angeklagte\nin einem Fall während eines Urlaubs Haschischplatten seinem Lieferanten W. zur Aufbewahrung gegeben hat,\nmag zwar für ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen\nden Beteiligten sprechen, ändert aber nichts daran, daß\ndas gegenseitige Verhältnis ein solches von selbständigen\nGeschäftspartnern war, von denen jeder bei der Abwicklung\nder Rauschgiftgeschäfte seine eigenen Interessen und nicht\netwa gemeinsame übergeordnete Ziele verfolgt. Nichts anderes gilt für den vom Landgericht weiterhin hervorgehobenen\nGesichtspunkt, daß der Angeklagte in den Fällen II. 2.1\nbis 2.3 die für den Ankauf des Rauschgifts benötigten\nGeldbeträge vorausleistete. Denn auch dies indiziert für\nsich genommen das Vorhandensein eines übergeordneten (Ban-\n\nden-) Interesses ebensowenig wie ein Kommissionsgeschäft.\n\n3. Der Senat kann unter den gegebenen Umständen ausschließen, daß eine neue tatrichterliche Überprüfung zu\nweiter gehenden, die Annahme bandenmäßigen Handeltreibens\nnach § 30 a Abs. 1 BtMG rechtfertigenden Feststellungen in\nden vom Landgericht zugrunde gelegten Fällen II. 1.3, 1.4\nund 2.1 bis 2.3 führen würde. Nach dem im Urteil rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt ist der Angeklagte jedoch insoweit jeweils des unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge (S 29 a Abs. 1\nNr. 2 BtMG) schuldig. Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in dem\ndes § 30 a Abs. 1 BtMG mitenthalten ist, mithin nur ein erschwerender Umstand wegfällt, der die Verteidigung des Angeklagten nicht berührt (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n43. Aufl. § 265 Rn. 9).\n\n4. Die Schuldspruchänderung macht die Aufhebung der\nEinzelstrafen in den Fällen II. 1.3, 1.4 und 2.1 bis 2.3\nder Urteilsgründe und der gebildeten Gesamtstrafe notwendig. Der Strafausspruch kann jedoch auch im übrigen keinen\nBestand haben, weil das Landgericht keine Feststellungen zu\nden persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen\nhat (vgl. BGH NStZ 1991, 231; Senatsbeschluß vom 12. Juni\n1997 - 4 StR 237/97). Von der Verpflichtung , die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten aufzuklären, wird das Gericht nicht schon dann frei, wenn der Angeklagte - wie\nhier - in der Hauptverhandlung Angaben zu seinem Lebenslauf\nverweigert hat. Vielmehr muß es sich in solchen Fällen bemühen, auf anderem Wege - hier z.B. angesichts der bestehenden Vorahndungen (UA 2/3) - durch teilweise Verlesung\nvon Urteilen aus den beizuziehenden Vorstrafenakten - ein\n\nBild von der Persönlichkeit des Angeklagten zu gewinnen\n\n(BGH aaO). Dies hat das Landgericht rechtsfehlerhaft unter-\n\nlassen.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-10/4-str-258-97","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":5},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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