{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-07-08_4_StR_278_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-07-08","aktenzeichen":"4 StR 278/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 278/97 vom\n\n8. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n8. Juli 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 30. Januar 1997 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben,\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen II\n3, 6 und 7 der Urteilsgründe verurteilt\n\nworden ist,\nb) im Ausspruch über die Gesanmtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"gewerbsmäßiger Hehlerei in 16 Fällen, davon in 6 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Hehlerei in 10 Fällen, davon in 4 Fällen in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung, und Beihilfe zum Diebstahl im besonders schweren Fall in 5 Fällen\" zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie un-\n\nbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. In den Fällen II 3, 6 und 7 der Urteilsgründe bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei. Das Landgericht hat\noffen gelassen, in welcher Tathandlung es jeweils das\nstrafbare Verhalten des Angeklagten erblickt; die Feststellungen hierzu erlauben nicht die Annahme, daß eine der im\nGrundtatbestand der Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) genannten\n\nAlternativen vollendet ist.\n\nIm Fall II 3 brachte Frank G. einen in seinem Auftrag gestohlenen Geländewagen in die Werkstatt des hierüber\ninformierten Angeklagten. Der Angeklagte baute für G.\n\nTeile davon in dessen Unfallwagen ein; außerdem wechselte\ner das Typenschild aus. G. nutzte das so neu erstellte\n\nFahrzeug \"dann zunächst für sich\".\n\nHiernach ist nicht festgestellt, daß der Angeklagte\nein Hehlereigut angekauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft hat. Jede dieser Tatmodalitäten erfordert,\ndaß der Täter eine vom Vortäter unabhängige Verfügungsgewalt über die Sache erlangt, oder die entsprechende Verfügungsgewalt eines Dritten herstellt (vgl. BGHSt 27, 45, 46;\n33, 44, 46; 35, 172, 175, 176). Daran fehlt es bezüglich\nder vom Angeklagten in den Unfallwagen des Vortäters eingebauten Teile. Der Angeklagte könnte zwar die übrigen Teile\ndes gestohlenen Geländewagens zur eigenen Verfügungsgewalt\n\nerhalten haben. Daß er sich dadurch wenigstens einen Teil\n\nder entwendeten Sache verschafft hat, ergibt sich aber aus\n\nden Urteilsfeststellungen nicht.\n\nEbenso ist nicht belegt, daß der Angeklagte eine gestohlene Sache abgesetzt hat. In Betracht käme allenfalls\neine Absatzhilfe zur späteren Veräußerung des \"neu hergestellten\" Fahrzeugs. Indessen ist nicht eindeutig festgestellt, daß es hierzu gekommen ist oder daß wenigstens Absatzbemühungen entfaltet wurden (vgl. hierzu BGHR StGB\n§ 259 Abs. 1 Absatzhilfe 5; BGH NStZ 1993, 282, 283; BGH\nwistra 1993, 61, 62). Zudem fehlt es auch an einem genügenden Nachweis des Vorsatzes. Zum inneren Tatbestand der Absatzhilfe gehört das Bewußtsein, den Absatz der Sache im\nInteresse des Vortäters zu fördern (BGHSt 10, 1, 2). Eine\ndementsprechende Vorstellung des Angeklagten hat das Landgericht nicht festgestellt. Sie ergibt sich auch nicht mit\nder erforderlichen Sicherheit aus dem Gesamtzusammenhang\nder Urteilsgründe; denn in Betracht zu ziehen ist danach\nauch, daß der Angeklagte angenommen hat, G. werde das\n\nFahrzeug lediglich für sich nutzen und behalten.\n\nIm Fall II 6, der sich vom Fall II 3 vor allem dadurch\nunterscheidet, daß der Angeklagte einem anderen Bekannten\nnur beim \"Ausschlachten\" eines in dessen Auftrag gestohlenen Fahrzeugs geholfen hat, fehlt es aus den gleichen wie\nzuvor genannten Gründen an einem ausreichenden Nachweis der\n\ntatbestandlichen Voraussetzungen der Hehlerei.\n\nNach den Feststellungen zu Fall II 7 hatte der Angeklagte einen gestohlenen Geländewagen gutgläubig erworben.\nNach Eintritt der Bösgläubigkeit fuhr er mit diesem Fahrzeug noch einige Zeit, bevor er es über einen Mittelsmann\n\nverkaufte.\n\nDamit ist der bei allen Begehungsformen der Hehlerei\nerforderliche abgeleitete rechtswidrige Erwerb durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter (vgl. BGHSt\n7, 134, 137; 10, 151, 152; 15, 53, 57, 58; 27, 45 £.; BGHR\nStGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 10) nicht dargetan; denn\nden Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte mit dem Vortäter zu irgendeinem Zeitpunkt darüber\neinig geworden ist, er solle die gestohlene Sache zu eige-\n\nner Verfügung erhalten (vgl. BGH GA 1967, 315, 316).\n\n2. Die Verurteilungen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in\nden Fällen II 3, 6 und 7 können daher nicht bestehen blei-\n\nben; dies hat den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge.\n\nFalls sich in der neuen Verhandlung die bislang fehlenden tatbestandlichen Voraussetzungen der Hehlerei wiederum nicht eindeutig feststellen lassen, so kann sich das\nVerhalten des Angeklagten in den Fällen II 3 und 6 - je\nnach Fallgestaltung - als versuchte Hehlerei, als Beihilfe\nzu einer vollendeten Hehlerei oder zu einem vollendeten\nDiebstahl des Vortäters oder als Begünstigung darstellen\n(vgl. BGHSt 33, 44, 47 ££.; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 1 und 5; BGH wistra 1993, 61, 62).\n\nHinsichtlich des im Fall II 3 festgestellten Austausches des Typenschildes kommt zusätzlich eine Prüfung des\n§ 267 StGB in Betracht (vgl. BGHSt 9, 235, 237 ££f.; 16, 94\nff.; BGH VRS 5, 135; BGH, Urteil vom 29. November 1966\n- 1 StR 488/66).\n\nIm Fall II 7 kann der Angeklagte bei Nichterweislich-\n\nkeit der Voraussetzungen einer Hehlerei der Unterschlagung\n\nschuldig sein (vgl. BGHSt 10, 151; BGH, Urteile vom 29. November 1966 - 1 StR 488/66 und 1 StR 587/66).\n\n3. Zur Fassung der Urteilsformel ist zu bemerken, daß\ndie Kennzeichnung der Taten als gemeinschaftlich begangen\noder als minder schwere Fälle überflüssig ist (vgl.\nKroschel/ Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 26.\n\nAufl. S. 18 m.w.N.).\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-08/4-str-278-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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