{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-07-08_4_StR_271_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-07-08","aktenzeichen":"4 StR 271/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 271/97 vom\n\n8. Juli 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDaliborr V ED zu: DEE seboren am\nGE 12975 in TEE (Bosnien), zur Zeit in Haft,\n\nwegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den\n\nStraßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n8. Juli 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom\n29. November 1996 mit den Feststellungen\n\naufgehoben,\n\nl. soweit der Angeklagte in den Fällen\n\"zum Nachteil LG\" sowie \"In der\nWem 7\" verurteilt und soweit\ner freisprochen worden ist; insoweit\nbleiben jedoch die Feststellungen zum\näußeren Sachverhalt aufrechterhalten;\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe und\n\n3. soweit eine Sperre zur Wiedererteilung\nder Fahrerlaubnis angeordnet worden\n\nist.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer. des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen \"1. im Fall zum Nachteil KÜEED und ap\ndes gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr 2. im Fall\nzum Nachteil ICE des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr 3. im\nFall 'In der WED EB des gefährlichen Eingriffs in\nden Straßenverkehr\" (richtig tenoriert: des vorsätzlichen\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Totschlag) für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm\ndie Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen\nund eine Sperrfrist zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis\n\"für immer\" angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der\nAngeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren\nbeanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das\nRechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen\nErfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben, soweit der Angeklagte \"im Fall\nzum Nachteil Kung EB\" wegen - vorsätzlichen - gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Einzel-\n\nfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt\n\nworden ist.\n\n2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten auch in den Fällen \"zum Nachteil LEW und \"In der\n\nvu 7\" ses - vorsätzlichen - gefährlichen Ein-\n\ngriffs in den Straßenverkehr für schuldig befunden. Die\nVerurteilung hält jedoch insoweit sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand, als die der tateinheitlichen Verurteilung im \"Fall zum Nachteil IB\" wegen versuchten Totschlags zugrundeliegende Annahme, der Angeklagte habe mit\nbedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, nicht ausreichend mit\nTatsachen belegt ist und das Schwurgericht das Verhältnis\ndieser beiden Fälle zueinander rechtlich nicht zutreffend\n\nbeurteilt hat.\n\na) Das Schwurgericht ist ohne weiteres zu der Auffassung gelangt, der Angeklagte habe, als er, um seine Flucht\nvor der Polizei fortzusetzen, mit dem von ihm benutzten Pkw\nrückwärts auf den in einer Entfernung von ca. 15 Metern\nhinter ihm auf seinem Dienstkrad sitzenden Polizeibeamten\nzugefahren sei, \"die ihm bewußte Möglichkeit billigend in\nKauf (genommen), daß der Zeuge LEE tödliche Verletzungen hätte erleiden können\" (UA 21). Aus den Umständen des\näußeren Tathergangs ist aber nichts dafür ersichtlich, weshalb der Angeklagte nicht darauf vertraut haben kann, der\nPolizeibeamte würde (nur) verletzt werden, falls er ihn mit\ndem Pkw erfassen sollte (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 17). Hiermit setzt sich das Schwurgericht\nnicht auseinander. Dessen hätte es aber schon deshalb bedurft, weil sich die Annahme, der Angeklagte habe sich auch\nmit einem tödlichen Erfolg abgefunden, keineswegs von\nselbst versteht. Entgegen den Einwendungen der Revision hat\ndas Schwurgericht allerdings ohne Rechtsfehler angenommen,\nder Angeklagte habe nicht damit rechnen können, daß es dem\nauf einem Motorrad befindlichen Polizeibeamten in der kur-\n\nzen zur Verfügung stehenden Zeit gelingen würde, sich\n\nrechtzeitig \"außer Gefahr zu bringen\" (UA 39, 67). Dies allein genügte indes nicht, um den Schluß auf einen bedingten\nTötungsvorsatz zu rechtfertigen. Die Geschwindigkeit \"von\n\n_ etwa 25 bis 30 km/h\" (UA 20), mit der der Angeklagte zurücksetzte, war nicht so hoch, daß tödliche Verletzungen\ndes Polizeibeamten die naheliegende Folge des Geschehens\nwaren, zumal der Angeklagte auch noch \"zu bremsen (begann),\nweil er den Abbiegevorgang einleiten wollte\" (UA 21). Etwas\nanderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Angeklagte\ndas Polizeimotorrad mit dem Heck des Pkw erfaßte, wodurch\nder Polizeibeamte und das Motorrad zu Boden gerissen und\nvon dem Pkw \"noch ca. 4,5 Meter rückwärts über den Asphalt\ngeschoben\" wurden (UA 21). Insofern hätte das Schwurgericht\nFeststellungen dazu treffen und in seine Überlegungen einbeziehen müssen, ob das Krad selbst und auch die Ausrüstung\n(Helm, Motorradkleidung u.a.) dem Polizeibeamten Schutz boten, der jedenfalls unter den hier gegebenen, für den Angeklagten erkennbaren Umständen die Wahrscheinlichkeit eines\ntödlichen Erfolges als eher fernliegend erscheinen ließ.\nTatsächlich erlitt der Polizeibeamte auch \"nur\" Prellungen\n\nim Brustbereich und einen Handwurzelknochenbruch.\n\nb) Auch die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses\nzwischen dem \"Fall zum Nachteil ICE\" und dem Fall \"In\nder WED 7 durch das Schwurgericht hält der\nrechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat insoweit das Vorliegen zweier selbständiger Straftaten (S 53\nStGB) angenommen, \"da die Gefährdung des Zeugen [uns\nbereits eingetreten war und damit das vorherige Gefährdungsdelikt beendet und vollendet war\" (UA 69). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bilden aber alle Gesetzes-\n\nverletzungen, die der Täter im Verlauf einer einzigen, un-\n\nunterbrochenen Fluchtfahrt begeht, eine Tat im Sinne des S\n52 StGB (BGHSt 22, 67, 76; BGHR StGB S 142 Konkurrenzen 1\nund S$S 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 2; Senatsbeschluß vom ©.\nMai 1997 - 4 StR 152/97). An dieser Rechtsprechung hält der\nSenat für die Fälle der sog. \"Polizeiflucht\" fest (die Senatsentscheidung NZV 1995, 196 mit Besprechungsaufsatz Sowada NZV 1995, 465 £f£. betrifft einen anderen Sachverhalt).\nZwar hat das Schwurgericht den \"Fall zum Nachteil Keim\nund NR\" zu Recht als selbständige Straftat bewertet;\ndenn nach den Feststellungen flüchtete der Angeklagte,\nnachdem er den Polizeibeamten Ki und NER entkommen\nwar, mit seinem Pkw zunächst auf einen Parkplatz, auf dem\ner den Pkw verließ. Danach war die Fluchtfahrt dort - wenigstens zunächst - beendet oder jedenfalls in rechtserheblicher Weise unterbrochen. Eine solche Unterbrechung fand\naber im weiteren Verlauf der Fluchtfahrt bis zu deren Ende\nin der Straße \"Wem Asp\" nicht mehr statt.\n\n3. a) Die Aufhebung der Verurteilung in den genannten\nbeiden Fällen erfaßt auch den an sich rechtsfehlerfreien\nFreispruch vom Vorwurf des versuchten Totschlags und des\nvorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\nim \"Tatkomplex zum Nachteil des Zeugen TAEmme\" (UA 71) wegen - im Zeitpunkt dieses Vorfalls - nicht ausschließbar\naufgehobener Schuldfähigkeit (S 20 StGB). Dieser \"Tatkomplex\" war der letzte Teilakt der Fluchtfahrt und bildete\ndeshalb - wie dargelegt - für den Fall seines Nachweises\nmit den beiden vorgenannten Fällen materiellrechtlich eine\nTat. Deshalb war für den Teilfreispruch auch kein Raum, was\nzu dessen Aufhebung durch das Rechtsmittelgericht führen\nmuß (vgl. BGH NStZ 1997, 276); daß das Landgericht dem An-\n\ngeklagten insoweit schuldhaftes Verhalten nicht nachzuwei-\n\nsen vermocht hat, ändert daran nichts. Dem Teilfreispruch\ndurch das Schwurgericht kommt gegenüber der Unteilbarkeit\ndes Urteilsgegenstandes innerhalb der einen rechtlich einheitlichen Tat kein \"Vorrang der Teilrechtskraft\" zu; ebensowenig ist das Verschlechterungsverbot des S 358 Abs. 2\nSatz 1 StPO dadurch berührt, daß sich in solch einem Fall\ndie Aufhebung auch auf den den Freispruch tragenden Tatteil\nerstreckt (BGHSt 21, 256, 259; BGH: NStZ 1984, 566; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. $S 331 Rdn. 8; Pikart in\nKK/StPO 3. Aufl. S 353 Rdn. 16 und S 358 Rdn. 18).\n\nb) Die äußeren Feststellungen zum Tatgeschehen sind\nvon den Rechtsfehlern, die zur Teilaufhebung des Urteils\nführen, nicht betroffen. Sie können deshalb bestehen bleiben. Dies schließt nicht aus, daß der neue Tatrichter ergänzende Feststellungen trifft, die zu den bisher getroffe-\n\nnen Feststellungen nicht im Widerspruch stehen.\n\n4. a) Die Teilaufhebung läßt die in den Fällen \"La\nwaP' und \"In der Wei Am\" verhängten Einzelstrafen\nentfallen. Dies entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch\n\ndie Grundlage, über den deshalb neu zu entscheiden ist.\n\nb) Der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis\nweist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\nJedoch kann der Ausspruch über die lebenslange Sperre für\ndie Erteilung einer Fahrerlaubnis. nicht bestehen bleiben.\nDas Schwurgericht hat gemeint, die Anordnung der in S 69 a\nAbs. 1 Satz 1 StGB bestimmten zeitigen Höchst£frist von fünf\nJahren würde \"dem hohen Tatunrecht und dem Gesichtspunkt,\ndaß der Angeklagte sich nach der Haftentlassung zunächst\nohne das Führen eines Kraftfahrzeugs bewähren sollte, nicht\n\ngerecht\" (UA 78). Das reicht zur Rechtfertigung einer le-\n\nbenslangen Sperre nicht aus. Entscheidend für die Dauer der\nSperrfrist ist die voraussichtliche Ungeeignetheit des Täters, so daß die Sperre gemäß S 69 a Abs. 1 Satz 2 StGB für\nimmer nur angeordnet werden darf, wenn zu erwarten ist, daß\ndie gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der vom Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht; die Schwere der Tatschuld\nist nur von Bedeutung, soweit sie Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters geben kann (st.\nRspr.; BGHR StGB S 69 a Abs. 1 Dauer 1 bis 4). Im übrigen\nhat das Landgericht auch nicht verständlich gemacht, weshalb es für den Angeklagten zur Wiedererlangung seiner charakterlichen Fahreignung noch nach der Haftentlassung einer\nBewährung \"zunächst ohne das Führen eines Kraftfahrzeuges\"\nbedürfen soll. Dies setzte nämlich voraus, daß nicht erwartet werden kann, daß bereits der langfristige Strafvollzug\nund die Mitarbeit des Angeklagten am Vollzugsziel positiv\nauf ihn einwirken (vgl. BGH VRS 37, 423; Jagusch/Hentschel\nStraßenverkehrsrecht 34. Aufl. StGB S 69 a Rdn. 4 m.w.N.).\nHiermit befaßt sich das Landgericht aber nicht; auch sonst\nist hierfür dem Urteil nichts zu entnehmen. Schließlich hat\nder Ablauf der Sperrfrist auch nicht die „automatische“ |\nWiedererteilung der Fahrerlaubnis zur Folge; vielmehr wird\ngerade in einem Fall, wie er hier gegeben ist, eine sorgfältige Prüfung durch die Verwaltungsbehörde vor Erteilung\n\neiner neuen Fahrerlaubnis erfolgen müssen (vgl. Tröndle\nStGB 48. Aufl. S 69 a Rdn. 16).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-08/4-str-271-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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