{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-06-26_4_StR_180_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-06-26","aktenzeichen":"4 StR 180/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"xolo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n4 StR 180/97\n\nvom\n26. Juni 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nal roza c u - > u: Sa\nWEB: seboren am GEB 1965 in reg (Iran), zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 26. Juni 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\nDr. Kuckein,\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED =u: GE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin GW in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte 2 bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n38\n\nl.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Zweibrücken\n\nvom 5. Dezember 1996\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des Totschlags schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\n\nlebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit\n\nseiner Revision,\n\nmit der er die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sach-\n\nrüge einen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer\ngeltend macht, seinem Antrag auf Abberufung des Pflichtverteidigers und Bestellung eines anderen Verteidigers sei zu\n\nUnrecht nicht entsprochen worden, ist unbegründet.\n\nNach dem Vortrag der Revision beantragte der Angeklagte etwa 2 1/2 Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung die\nEntpflichtung des ihm auf seinen Wunsch beigeordneten\nPflichtverteidigers und die Beiordnung eines anderen Verteidigers, weil der Pflichtverteidiger ihn nur einmal zu\neinem kurzen Gespräch aufgesucht habe. Der Vorsitzende der\nStrafkammer nahm daraufhin telefonisch Rücksprache mit dem\nPflichtverteidiger, der erklärte, den Angeklagten am folgenden Tag im Beisein eines Dolmetschers aufzusuchen. Mit\neinem am ersten Tag der Hauptverhandlung übergebenen\nSchreiben beantragte der Angeklagte erneut einen „Wechsel“\nseines Pflichtverteidigers, weil dieser ihn erst eine Woche\nvor dem Hauptverhandlungstermin aufgesucht habe, er „in\nzwei Monaten nur kurz“ bei ihm gewesen sei, der Angeklagte\nkein Vertrauen zu dem Anwalt habe, weil dieser ihn\n„belüge“, und der Pflichtverteidiger „keine Ahnung“ von ihm\nund seinem (früheren) Leben mit seiner Ehefrau - dem Tatop-\n\nfer - habe.\n\nDer Vorsitzende der Strafkammer lehnte nach Anhörung\ndes Verteidigers und des Staatsanwalts die Entpflichtung\nmit der Begründung ab, es seien keine Umstände für ein ge-\n\nstörtes Vertrauensverhältnis erkennbar. Der Pflichtvertei-\n\ndiger sei dem Angeklagten auf seinen Antrag hin beigeordnet\nworden, er habe Akteneinsicht genommen und den Angeklagten\n\n„zweimal zu einem ausführlichen Gespräch über 10 Stunden\n\naufgesucht“.\n\nDiese Entscheidung, gegen die sich der Beschwerdeführer mit seiner Rüge wendet, ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden: Voraussetzung für die Annahme eines wichtigen\nGrundes zur Ersetzung eines Pflichtverteidigers ist, daß\nkonkrete Umstände vorgetragen und gegebenenfalls auch nachgewiesen werden, aus denen sich ergibt, daß eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses vorliegt, die besorgen läßt, daß die Verteidigung nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (vgl.\nBGHSt 39, 310, 314 £.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n43. Aufl. S$S 143 Rdn. 5). Konkrete und hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem bestellten Verteidiger so nachhaltig gestört war, daß - für den Vorsitzenden erkennbar - die sachgerechte Ausübung des Mandats unmöglich war, enthielten die\nErklärungen des Angeklagten nicht; die Ablehnung des Widerrufs der Bestellung des Verteidigers war daher nicht ermessens- und somit auch nicht rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StPO\n§ 142 Abs. 1 Auswahl 2, 3). Die Tatsache, daß der Pflichtverteidiger zwei Monate nach Beendigung der Hauptverhandlung einem erneuten Entpflichtungsamtrag des Angeklagten\nnicht widersprochen, sondern er - ohne dies mit bestimmten\nTatsachen zu belegen - erklärt hat, daß auch aus seiner\nSicht das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und\ndem Angeklagten „tief gestört“ sei, und daraufhin der bisherige Verteidiger entpflichtet und dem Angeklagten ein an-\n\nderer Verteidiger beigeordnet wurde, rechtfertigt keine an-\n\nv/\n\ndere Beurteilung; denn hieraus kann der Schluß, daß eine\nernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem\nAngeklagten und dem zunächst bestellten Pflichtverteidiger\nwährend der Hauptverhandlung vorlag und der Vorsitzende der\nStrafkammer dies hätte erkennen müssen (vgl. BGHR StPO\n$S 142 Abs. 1 Auswahl 2), nicht gezogen werden.\n\nII. Die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuld-\n\nspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getrof-\n\nfen:\n\nDer Angeklagte ist iranischer Staatsangehöriger. Er\nbekennt „sich zum Islam schiitischer Glaubensrichtung“ und\nist in einer „nach traditionellen iranischen Sitten und Gebräuchen“ lebenden Familie aufgewachsen. Er heiratete im\nJahre 1988 die Sekretärin Zahra L@WB- das spätere Tatopfer - und lebte mit ihr „in der Folgezeit weiterhin im Verband seiner Großfamilie“. Im Oktober 1994 reiste er mit ihr\nund den aus der Ehe hervorgegangenen beiden Kindern in die\nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Nach\neiniger Zeit kam es zur Trennung der Eheleute. Zahra Lu\nlernte einen Tamilen aus Sri Lanka kennen und ging mit ihm\neine intime Beziehung ein. Als der Angeklagte hiervon erfuhr, geriet er in „hochgradige Erregung“ und drohte seiner\nEhefrau an, „daß er sie töten werde, falls sie nicht die\nBeziehung zu dem ‘Tamilen’ beende und mit den Kindern zu\nihm zurückkomme“. Zahra I ] „sah diese Drohung als ernst\ngemeint an“, geriet in Angst, kehrte aber nicht zum Angeklagten zurück. Am Tattag wollte der Angeklagte seine Ehe-\n\nfrau in deren Wohnung aufsuchen. Er nahm ein Tapetenmesser\nmit herausschiebbarer Klinge und eine an einem Holzstäbchen\nbefestigte Rasierklinge mit. Als er seine Familie „im Pkw\ndes 'Tamilen’“ sah, geriet er in Wut, und es kam zu einer\nAuseinandersetzung. „In dieser Situation empfand der Angeklagte das nach seiner Moralauffassung und den Ehrvorstellungen seines Lebenskreises skandalöse und todeswürdige\nehewidrige Verhalten seiner Ehefrau als Provokation, die er\nnicht mehr hinzunehmen bereit war. Aus Zorn, Wut und Haß\ngegen die Zahra LU faßte er spätestens jetzt den Entschluß, seine Ehefrau zur Strafe für deren eheliche Untreue\nzu töten.“ In Ausführung dieses Vorhabens verschaffte er\nsich gewaltsam Zutritt zu ihrer Wohnung. Dort drang er\n„sogleich mit Tötungswillen auf die Zahra IB ein“. Es\nkam zwischen beiden „zu einem Kampfgeschehen“, wobei der\nAngeklagte mit einem Küchenmesser - mit einer Klingenlänge\nvon 17,5 cm - auf sie einstach. „Im Verlaufe des Kampfes\nversuchte die Zahra L@WB vergeblich, sich des Messerangriffs des Angeklagten zu erwehren, wobei ihre Hände und\nArme durch insgesamt 22 zum Teil massive Abwehrverletzungen\ngezeichnet wurden.“ In dieser Phase des Geschehens brachte\nihr der Angeklagte - in im einzelnen nicht feststellbarer\nReihenfolge - mit dem Küchenmesser fünf Einstichverletzungen im Bereich der linken Lunge sowie drei Stich- und\nSchnittverletzungen am Herzen bei, wobei hierdurch - gegen\nEnde des Kampfgeschehens - ihr Herz eröffnet wurde. Danach\nwar Zahra IWW .noch längstens 30 Sekunden abwehrfähig\nund (verstarb) binnen etwa einer Minute“. Nachdem sie\n„unter Einwirkung der Einstiche in die Brustregion“ zu Boden gegangen war, brachte ihr der Angeklagte - postmortal\nauch mit dem Tapetenmesser und der Rasierklinge - weitere\n\nVerletzungen im Genital-, Gesäß- und Halsbereich bei. Ins-\n\nRB\n\ngesamt erlitt die Geschädigte 54 Stich- und Schnittwunden;\n„die große Anzahl der Stich- und Schnittwunden ... ist mit\nden Abwehrversuchen der Zahra Lu gegen den Messerangriff des Angeklagten zu erklären“. Das von Zahra LP\nbewußt erlebte Tötungsgeschehen dauerte „mehrere Minuten“.\n\n2. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe\nim Sinne des § 211 Abs. 2 StGB „grausam“ getötet, hält\n\nrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat nicht verkannt, daß nach der\nRechtsprechung „grausam“ tötet, wer seinem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen\nkörperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke\noder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (BGHSt 3, 264; 37, 40; BGHR StGB S 211 Abs. 2\ngrausam 1; Tröndle, StGB 48. Aufl. S 211 Rdn. 7 m.w.N.). Es\ngeht auch zutreffend davon aus, daß maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte objektiv „grausam“ getötet hat, allein die Phase des Tatgeschehens ist, in deren\nVerlauf er dem Tatopfer die acht Stich- und Schnittverletzungen im Brustkorbbereich und die Abwehrverletzungen zugefügt hat. Die Revision weist jedoch zu Recht darauf hin,\ndaß der Angeklagte bereits beim ersten Stich mit direktem\nTötungsvorsatz handelte und dabei das zur sofortigen Tötung\ngeeignete Messer auch so einsetzte; lediglich das\n(berechtigte) Abwehrverhalten des Opfers führte dazu, daß\nder Angeklagte sein (Tötungs-)Ziel nur durch die weiteren\nStiche erreichen konnte. Zwar könnte möglicherweise das\nMordmerkmal \"grausam\" auch dann erfüllt sein, wenn die Ge-\n\ngenwehr des Opfers den Täter zu einer Vielzahl qualvoller\n\nMesserstiche veranlaßt (BGHR StGB § 211 Abs. 2 grausam 1;\nvgl. auch Witt, Das Mordmerkmal \"grausam\" [1996], S. 79,\n90, 93 £. m.w.N. zu dieser im Schrifttum umstrittenen Frage). Jedoch belegen die vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen nicht, daß der Angeklagte seinem Opfer Schmerzen\noder Qualen zugefügt hat, die nach Stärke oder Dauer über\ndas für die Tötung erforderliche Maß hinausgingen. Damit\nist auch der Schluß der Strafkammer nicht gerechtfertigt,\nder Angeklagte habe erkannt, daß sein Opfer durch die Art\n\nder Tatausführung übermäßige Schmerzen erleide (vgl. im üb-\n\nrigen zur inneren Tatseite beim Mordmerkmal „grausam“ BGH\nNStZ 1982, 379; Witt aaO S. 76 ff.). Der Vorwurf\n„grausamen“ Tötens, der sich hier auch nicht aus den Umständen der Tötung ergibt (vgl. BGH NJW 1971, 1189, 1190;\nLackner/Kühl, StGB 22. Aufl. § 211 Rdn. 10), muß daher entfallen.\n\n3. Rechtsfehlerfrei hat das Schwurgericht das Vorliegen anderer Mordmerkmale, namentlich eine Tötung aus „sonst\nniedrigen Beweggründen“, verneint. Es geht davon aus, daß\n„die starke Bindung des kaum assimilierten Angeklagten an\ndie besonderen religiösen und moralischen Leitbilder seines\nHerkunftslandes“ seine Beweggründe zu der Tat „nicht als\nnach allgemeiner sittlicher Wertung besonders verwerflich,\nja verächtlich erscheinen“ läßt. Da bei der Prüfung der\nFrage, ob Tötungsbeweggründe als „niedrig“ im Sinne des\nS 211 Abs. 2 StGB zu bewerten sind, die besonderen Anschauungen und Wertvorstellungen berücksichtigt werden müssen,\ndenen ein in der Bundesrepublik Deutschland lebender ausländischer Täter wegen seiner fortdauernden Bindung an die\nheimatliche Kultur verhaftet ist (BGH, Urteil vom 8. September 1982 - 3 StR 228/82; vgl. auch BGH StV 1996, 208 mit\n\n- 10 -\n\nAnm. Fabricius; Tröndle aaO Rdn. 5 c jeweils m.w.N.), ist\n\ndiese Wertung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n4. Da weitere Feststellungen, die eine Verurteilung\nwegen Mordes tragen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert\nder Senat den Schuldspruch von Mord auf Totschlag ab. § 265\nStPO steht dem nicht entgegen, denn der Angeklagte wurde\nbereits in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, daß eine Verurteilung wegen Totschlags in Betracht kommt [SA Bd.\n\nIII Bl. 579].\n\n5. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs. Da nunmehr nur noch eine zeitige Freiheitsstrafe zu erwarten ist (S 212 Abs. 1 StGB), bedarf die\nvon der Revision aufgeworfene Frage, ob die Umstände des\nFalles zu einer Strafrahmenverschiebung im Sinne von BGHSt\n\n30, 105 Anlaß geben, keiner Entscheidung.\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-26/4-str-180-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-26/4-str-180-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:26.105828+00:00"}}