{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-06-26_4_StR_153_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-06-26","aktenzeichen":"4 StR 153/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"zur Schuldfähigkeitsbeurteilung in Fällen von „Eifersuchts-\n\nwahn“.","text_plain":"Zn\n\nnr (2\n\nN\n>\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: Ja\n\nStGB 1975 SS 20, 21, 63\n\nzur Schuldfähigkeitsbeurteilung in Fällen von „Eifersuchts-\n\nwahn“.\n\nBGH, Urteil vom 26. Juni 1997 - 4 StR 153/97 - Landgericht\nZweibrücken\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n4 StR 153/97\n\nvom\n\n26. Juni 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLutz M EEE aus BEEW, geboren am ii 1245\nin zB,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 26. Juni 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\nDr. Kuckein,\nAthing,\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ne\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretärin Gin der verhandlung,\nJustizangestellte EB bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\ni ww £\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 11. Dezember 1996 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine Strafkammer des\n\nLandgerichts Landau zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der\nVergewaltigung und weiterer Straftaten zum Nachteil von Fatima HB wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen. Maßregeln der Besserung und Sicherung hat es nicht angeordnet.\nGegen das Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt. Das - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmit-\n\ntel hat Erfolg.\n\n1. a) Nach den Feststellungen wurde die 1981 geschiedene Ehe des zur Zeit der Tat 43jährigen Angeklagten zuletzt insbesondere durch seine häufige Alkoholisierung belastet. Hinzu kam eine gesteigerte Eifersucht des Angeklagten, die dazu führte, daß er vor allem nächtliche Geräusche\ndahin deutete, sie rührten von dem vermuteten Liebhaber\n\nseiner Ehefrau her. „Oft stand er stundenlang am Fenster\n\nund beobachtete den Straßenverkehr in der Erwartung, der\nLiebhaber seiner Frau komme.“ Als seine Ehefrau ihm deshalb\nriet, sich in ärztliche Behandlung zu begeben, reagierte er\ngereizt und aggressiv. „Insbesondere unter Alkoholeinfluß\nkam es schließlich auch zu tätlichen Angriffen des Angeklagten auf seine Ehefrau, die er schlug, trat und würgte“\n(UA 3/4). Dieselben Verhaltensweisen zeigte der Angeklagte\nauch gegenüber Fatima Hg (der Geschädigten in dieser\nSache), zu der er im März 1992 eine feste Beziehung aufnahm. Nahezu täglich machte er ihr Vorhaltungen, sie sei\nihm untreu, und beschimpfte sie, ohne sie allerdings tät-\n\nlich anzugreifen.\n\nzum eigentlichen Tatgeschehen hat das Landgericht\nfestgestellt: Der Angeklagte, der zuvor an diesem Tage unwiderlegt einen Liter Weinbrand getrunken hatte, und Fatima\nHB vollzogen am Nachmittag des 5. Oktober 1992 einvernehmlich den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß. Anschließend hielt der Angeklagte ihr erneut ihre angebliche\nUntreue vor und beschimpfte sie in der gewohnten Weise. Als\nsie sich gegen 18.00 Uhr anziehen und die Wohnung verlassen\nwollte, hielt der Angeklagte sie fest und äußerte: „Jetzt\nvergewaltige ich Dich.“ Sodann warf er sie auf die Wohnzinmercouch und führte gegen den Willen der sich sträubenden\nGeschädigten den Geschlechtsverkehr aus, ohne daß es bei\nihm zum Samenerguß kam. Danach schlug er ihr mit der Faust\nund der flachen Hand ins Gesicht, holte ein Messer, drohte\nihr, er werde sie jetzt töten, und fügte ihr zwei Stichverletzungen im Bereich der Brüste bei. Als Fatima HB zu\nschreien anfing, drohte ihr der Angeklagte, er werde sie\n„abstechen“, wenn sie schreie oder jemand an der Wohnungs-\n\ntür klingele. Nachdem er ihr noch einen Stich mit dem Mes-\n\nser in den Oberschenkel versetzt hatte, ließ er von ihr ab.\nEr hielt ihr das Messer hin und äußerte, sie „könne nun mit\nihm machen, was sie wolle“. Als sie darauf nicht reagierte,\nfügte er sich selbst eine oberflächliche Schnittverletzung\nam Oberarm zu. Obwohl sich Fatima H@WllWin ärztliche Behandlung begeben wollte, ließ er sie nicht gehen. Vielmehr\nschloß er die Wohnungstür ab und versteckte den Türschlüssel. In der Nacht vollzog er bis „gegen 4.00 Uhr“ wenigstens noch dreimal mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr, wobei er das Küchenmesser stets griffbereit neben sich im Bett hatte. Außerdem erzwang er den\nOralverkehr. Zum Samenerguß kam es bei ihm in der Nacht\n\nnicht mehr.\n\nb) Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte, „der sich\nzwar auf eine Erinnerungslücke hinsichtlich des eigentlichen Tatgeschehens berufen hat, sich zur Tat aber gleichwohl glaubhaft bekannt hat“ (UA 7), könne „deshalb nicht\nbestraft werden, weil er die Taten nachweislich im Zustand\nder Schuldunfähigkeit begangen hat“. Hierbei stützt es sich\nauf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen\nProf. Dr. Dr. Luthe, „wonach bei dem Angeklagten eine\nkrankhafte seelische Störung in Form eines Eifersuchtswahns\nvorgelegen hat, der auf der Grundlage eines abnormen Bedeutungserlebens zu einer so erheblichen Störung der Affekte\ngeführt hat, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten\nhinsichtlich der angeklagten Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen war“ (UA 9). Das Vorgehen des Angeklagten gegenüber Fatima H@EEB sei durch seine Eifersucht\nmotiviert gewesen; „es sei dem Angeklagten um eine Demütigung und um eine Demonstration seines \"Alleinanspruches’\n\nauf die sexuelle Hingabe seiner Lebensgefährtin gegangen.\n\n\\\n\noo\na\n\nDie sexuelle Befriedigung des Angeklagten habe dabei keine\nRolle gespielt“. Die Eifersucht habe „pathologischen Charakter“ und sei „ohne Zweifel Ausdruck einer hochabnormen\nPersönlichkeitsreaktion und nicht nur Folge überwertiger\nVorstellungen. Dies belege die Unkorrigierbarkeit der Überzeugung von der Eifersucht. <...> Diese Störung der Persönlichkeit im Bereich des Bedeutungserlebens habe zugleich\nauch Auswirkungen auf die Affektlage und die Willensbildung\ndes Angeklagten. <...> Das hier festgestellte Ausmaß des\nWahns sei von solchem Gewicht, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit die Steuerungsfähigkeit im Bereich von Taten, die\ndurch Eifersucht motiviert seien, völlig ausfalle“ (UA 9).\nDarüber hinaus ist das Landgericht dem Sachverständigen\nauch darin gefolgt, die „als erheblich feststehende Alkoholisierung“ des Angeklagten - insoweit geht es von nicht\nausschließbaren Blutalkoholkonzentrationen „von über 3%0“\nbei Tatbeginn und „von über 2%0“ bei Tatende aus (UA 7) -\nhabe „keine oder nur eine untergeordnete Rolle bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit gespielt. <...> Es (sei) ...\nnaheliegend, daß alleine die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten in der Form des Eifersuchtswahns für den Ausfall\n\nseines Steuerungsvermögens ursächlich war“ (UA 9/10).\n\n2. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit durch das Landgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie\nberuht auf einer unzureichenden Beweiswürdigung und läßt\nbesorgen, daß der Tatrichter sich dem psychiatrischen Sachverständigen und dessen Zweifel an erhalten gebliebener\nSteuerungsfähigkeit („mit hoher Wahrscheinlichkeit“ ausgeschlossen bzw. völlig ausgefallen; UA 9) angeschlossen hat\n\nohne sich - wie es seine Aufgabe ist (vgl. BGHSt 7, 238,\n\n240; 8, 113, 118, 124; BGHR StPO S 261 Überzeugungsbildung\n17; Senatsbeschluß vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, NStZ\n1997, 278, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) - unter Berücksichtigung aller Umstände, die dessen Bewertung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Frage stellen, ein eigenes Urteil zur Frage der Schuldfähigkeit zu bilden (zum\nnormativen Maßstab vgl. u.a. Rudolphi in SK/StGB 25. Lfg.\n6. Aufl. $S 20 Rdn. 23 ff. m.w.N.).\n\na) Das Urteil kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil es nur unzureichende Feststellungen zu den medizinisch-psychiatrischen Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten trifft. Das Landgericht beurteilt den Eifersuchtswahn in Übereinstimmung mit\ndem Sachverständigen als „pathologisch“ und ordnet den Zustand des Angeklagten deshalb dem Merkmal der krankhaften\nseelischen Störung im Sinne des S 20 StGB zu. Die Urteilsgründe machen aber nicht deutlich, ob die vom Tatrichter\nangenommene Wahnsymptomatik auf eine endogene Psychose aus\ndem Formenkreis der Schizophrenie und der Zustand damit\ntatsächlich unter die „krankhafte seelische Störung“ einzuordnen ist oder ob der Eifersuchtswahn des Angeklagten zu\nden „schweren anderen seelischen Abartigkeiten“ im Sinne\ndes $S 20 StGB gehört (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Februar\n1997 - 2 StR 32/97). Auf eine eindeutige Zuordnung des Zustandes des Angeklagten konnte schon deshalb nicht verzichtet werden, weil Wahnvorstellungen sowohl auf psychische\nals auch auf körperliche Ursachen zurückgehen können (vgl.\nBGHR StGB § 20 seelische Abartigkeit 2 m.N.). Im psychiatrischen Schrifttum ist anerkannt, daß differentialdiagnostisch die paranoide Schizophrenie gegenüber der wahnhaften\n\nStörung (Paranoia) abzugrenzen ist, mag auch die Diagnose\n\nschwierig sein (vgl. Nedopil, Forensische Psychiatrie,\n<1996>, S. 107; Tölle, Psychiatrie, 8. Aufl. <1988>, S. 173\nff.; ICD-10 Kapitel V(F) Klinisch-diagnostische Leitlinien,\nDilling/Mombour/Schmidt (Hrsg.), 2. Aufl. <1993>, Kategorien F20.0 und 22.0, S. 106 £., 114 f.; DSM-IV, deutsche Bearbeitung von Saß, Wittchen und Zaudig <1996>, Codierung\n295. und 297.1, S. 327 f£., 352 ff.).\n\nDie genaue Zuordnung zu einem der „biologischen“ Merkmale des § 20 StGB ist rechtlich von Bedeutung; denn - anders als etwa bei endogenen Psychosen - führen Zustände,\ndie den schweren anderen seelischen Abartigkeiten zuzurechnen sind, nur in seltenen Ausnahmefällen zur Annahme von\nSchuldunfähigkeit und damit zu völliger Exkulpation (vgl.\nBGH NJW 1986, 141; NStZ 1991, 31, 32; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. S 20 Rdn. 22; Jähnke in LK/StGB\n11. Aufl. S$S 20 Rdn. 64; aus psychiatrischer Sicht eingehend\nSaß, Psychopathie, Soziopathie, Dissozialität <1987>, S.\n113 ff.). Voraussetzung dafür ist eine seelische Störung\nsolchen Gewichts, daß sie den Täter im Kern seiner Persönlichkeit beeinträchtigt und damit seine Fähigkeit zu sinnvollem Handeln völlig oder in gewissen Beziehungen zerstört\n(BGH NJW aaO; Rudolphi aaO S 20 Rdn. 14). Die Persönlichkeitsstörung muß Symptome aufweisen, die den Täter vergleichbar schwer belasten und einengen wie die Auswirkungen\nder Krankheitsbilder solcher krankhaften seelischen Störungen, die zum Ausschluß der Schuldfähigkeit führen (BGHSt\n37, 397, 401 m.N.). Daß dies bei dem Angeklagten zur Tatzeit der Fall war, ist nicht ausreichend dargetan, zumal\nsich das Landgericht mit Gesichtspunkten, die nach einem in\nder psychiatrischen Wissenschaft entwickelten Kriterienkatalog (Saß aaO S. 119; dazu u.a. Salger in Festschrift für\n\nTröndle <1989>, S. 201, 207 £.; Foerster/Venzlaff in Venzlaff/Foerster (Hrsg.), Psyiatrische Begutachtung 2. Aufl.\n<1994>, S. 245, 247) gegen eine erhebliche Verminderung\noder gar Aufhebung der Schuldfähigkeit sprechen (etwa das\nlanganhaltende, in Etappen verlaufende Tatgeschehen), nicht\n\nauseinandersetzt.\n\nb) Der Senat vermag nicht anhand des im Urteil mitgeteilten Inhalts der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen zu beurteilen, ob das Landgericht den Eifersuchtswahn im Ergebnis zu Recht als krankhafte seelische\nStörung gewertet hat. Zwar trifft es zu, daß „die Unkorrigierbarkeit der Überzeugung von der Eifersucht, die auf\nnicht nachvollziehbaren und offensichtlich bedeutungslosen\nUmständen und psychotischen Situationsverkennungen mit eindeutig abnormem Bedeutungserleben beruh(t)“ (UA 9), für\nsich genommen für das Vorliegen einer Krankheit im medizinischen Sinne sprechen kann (vgl. zur Verwendung der Begriffe der Nachvollzieh- und Ableitbarkeit der Reaktion zur\nAbgrenzung der Psychosen von den nicht-pathologischen Störungen BGHR StGB S§ 21 seelische Abartigkeit 19 m.w.N.).\nDoch ist die Annahme der „Unkorrigierbarkeit der Überzeugung von der Eifersucht“ (vgl. dazu Berner und Naske in\nMüller (Hrsg.), Lexikon der Psychiatrie <1973>, Stichwort\nWahn, S. 565, 572/573) ebenso wie die weitere Annahme, bei\ndem Angeklagten bestehe „die - nicht mehr zu korrigierende\n- Persönlichkeitsstörung fort“ (UA 10), nicht ohne weiteres\nvereinbar mit der im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose getroffenen Feststellung, in den vier Jahren der Beziehung\ndes Angeklagten zu seiner jetzigen Freundin sei es nicht zu\nEifersuchtsszenen gekommen; dabei habe er ihr auch in alko-\n\nholisiertem Zustand nie vorgeworfen, ihm untreu zu sein,\n\n- 10 -\n\nund sei auch nie gewalttätig geworden (UA 10/11). Jedenfalls hätte es deshalb näherer Erörterung bedurft, ob diese\nFeststellung für eine teilweise oder vollständige Rückbildung des pathologischen Zustandes spricht (zu den Verlaufsformen der Schizophrenie vgl. ICD-10 aaO S. 101, 106; näher\nDSM-IV aaO S. 333 f., 337 £.). Darauf konnte es ankommen,\nweil in der psychiatrischen Literatur die Auffassung vertreten wird, bei voller Remission könne die Annahme erhalten gebliebener Schuldfähigkeit gerechtfertigt sein, wenn\ndie Straftat aus dem Lebensstil des Täters normalpsycholo-\n\ngisch nachvollziehbar sei (Nedopil aaO S. 110).\n\nc) Das freisprechende Urteil kann auch deshalb keinen\nBestand haben, weil das Landgericht den für die Annahme der\nSchuldunfähigkeit weiter vorausgesetzten ursächlichen Sym-Ptomatischen Zusammenhang des von dem Sachverständigen diagnostizierten Eifersuchtswahns mit dem Tatgeschehen nicht\n\nausreichend belegt.\n\nDie Feststellung des Vorliegens einer Störung im Sinne\neines der „biologischen“ Merkmale des S 20 StGB reicht für\nsich für die Annahme der Schuldunfähigkeit nicht aus; Voraussetzung ist vielmehr, daß sich die Störung in der konkreten Tat ausgewirkt hat (vgl. BGH NJW 1983, 350; BGHR\nStGB § 21 seelische Abartigkeit 4; Jähnke aaO § 20 Rdn. 35\nm.w.N.; Lenckner aaO S 20 Rdn. 19 a.E.; Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl. <1976>, S. 188;\nRasch StV 1991, 126, 130).\n\nDie auf das Gutachten des Sachverständigen gestützte\nAuffassung des Landgerichts, die Tat sei durch Eifersucht\nmotiviert, es sei dem Angeklagten „um eine Demütigung und\n\n- 11 - vr\n\num die Demonstration seines 'Alleinanspruches‘ auf die sexuelle Hingabe seiner Lebensgefährtin“ gegangen, macht\nschon für sich genommen nicht verständlich, daß dies bei\ndem Angeklagten zu einem Kontrollverlust oder unwiderstehlichen Zwang (vgl. BGHR StGB S 21 seelische Abartigkeit 13\n- Borderline-Syndrom) zu dem massiven Übergriff auf seine\ndamalige Freundin geführt haben sollte, wie dies die Annahme vollständiger Aufhebung der Steuerungsfähigkeit voraus-\n\nsetzt.\n\nSoweit sich das Landgericht die Auffassung des Sachverständigen zu eigen macht, der Umstand, daß der Angeklagte „bei den Vergewaltigungen nicht mehr zum Samenerguß gekommen sei“, belege, daß seine „sexuelle Befriedigung dabei\nkeine Rolle gespielt“ habe, liegt dem eine einseitige Deutung zugunsten des Angeklagten zugrunde; denn das Landgericht berücksichtigt nicht den körperlichen Zustand des Angeklagten nach erheblicher Alkoholisierung und vorangegangenem Geschlechtsverkehr, was im Zusammenwirken das Aus-\n\nbleiben weiteren Samenergusses erklären kann.\n\nIm übrigen ergibt sich aus dem Urteil nichts dafür,\ndaß es bereits zuvor in der Ehe des Angeklagten und während\nseiner Beziehung zu Fatima HB zu (vergleichbaren) sexuellen Gewalthandlungen gekommen ist. Das wäre aber zu erwarten gewesen, wenn der von dem Landgericht angenommene\nursächliche Zusammenhang der Tat mit der durch Eifersucht\n\ngeprägten Persönlichkeitsstörung tatsächlich bestünde.\n\n3. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner, daß das Landgericht - ausgehend von seiner Auffasssung\n\nzur (fehlenden) Schuldfähigkeit des Angeklagten - ihn nicht\n\n- 12 -\n\njedenfalls wegen Vollrauschs nach S 323 a StGB verurteilt\n\nhat.\n\nDie Rechtsprechung verlangt nicht, daß der Rausch die\neinzige oder auch nur die vorwiegende Ursache für die in\ndiesem Zustand begangene Tat gewesen ist; andere in der\nPerson des Täters liegende oder äußere Mitursachen schließen die Anwendbarkeit des S§ 323 a StGB nicht aus, sofern\nnur der Zustand des Täters nach seinem Erscheinungsbild als\ndurch den Genuß von Rauschmitteln hervorgerufen anzusehen\nist (BHGSt 26, 363, 364, 366; 32, 48, 53; Cramer in Schönke/Schröder aaO S 323 a Rdn. 9; Tröndle StGB 48. Aufl. S\n323 a Rdn. 6, jew.m.w.N.). In diesem Zusammenhang hätte es\nhier näherer Begründung bedurft, weshalb die „zumindest zu\nBeginn der Tathandlungen als erheblich feststehende Alkoholisierung des Angeklagten“ (UA 9) für den als psychotisch\nangesehenen Zustand des Angeklagten „keine oder nur eine\nuntergeordnete Rolle“ (UA 9/10) gespielt haben soll. Dieser\nBefund verträgt sich nämlich nicht ohne weiteres mit den\nErkenntnissen der Psychiatrie zum alkoholischen Eifersuchtswahn im Sinne der Kategorie F10.5 des ICD-10\n(substanzinduzierte psychotische Störung, ICD-10 aa0, S.\n\n96 £.; DSM-IV aaO Codierung 291.5 S. 368 ff.). Ungerechtfertigte Eifersucht ist insbesondere bei Alkoholikern relativ häufig (Nedopil aaO S. 85; Tölle aa0 Ss. 149). Dies bestätigt auch der vom Landgericht gehörte Sachverständige in\nseiner jüngsten Monographie, in der er ausführt: „Da die\nEhefrau natürlicherweise dazu neigt, sich dem verwahrlosten, betrunkenen Mann sexuell zu verweigern, schüchtert\ndieser sie ein und brutalisiert sie. Aus seinem von Minderwertigkeitsgefühlen gespeisten Mißtrauen entsteht die subjektive Gewißheit, daß sie ihn betrüge. Eifersucht gibt der\n\n=}\n- 13 - IF\n\nUnbeherrschtheit des Alkoholikers und seiner Tendenz zur\nGewaltanwendung ihr besonderes Gepräge“ (Luthe, Die zweifelhafte Schuldfähigkeit <1996>, S. 315). Deshalb hätte das\nLandgericht auch berücksichtigen müssen, daß es nach den\nFeststellungen während der Ehe „insbesondere unter Alkoholeinfluß“ (UA 3) zu tätlichen Angriffen des Angeklagten\nauf seine Ehefrau kam. Auf diesem Hintergrund ist die Annahme der Strafkammer, die erhebliche Alkoholisierung sei\n\nnicht zumindest mit-ursächlich für die Tatbegehung, nicht\n\nverständlich.\n\n4. Die aufgezeigten Rechtsfehler bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung, die zur Aufhebung des freisprechenden Urteils führen, nötigen auch zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, soweit das Landgericht davon abgesehen hat,\ndie Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus anzuordnen; denn es bleibt - wie ausgeführt\n(s.o. 2.) - unklar, welche der in § 20 StGB genannten\n„biologischen“ Voraussetzungen (krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit) vorliegen\n(vgl. BGH, Urt. vom 25. September 1996 - 3 StR 245/96). Der\nTatrichter muß aber die Ursachen der Störung und deren Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit zweifelsfrei darlegen,\ndamit eine zuverlässige Gefährlichkeitsprognose gestellt\nwerden kann (vgl. für die Fälle der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB: BGHR StGB § 63 Zustand 10, 14, 15;\nBGH, Beschlüsse vom 31. Januar 1997 - 2 StR 668/96 - und\nvom 4. Februar 1997 - 4 StR 629/96).\n\nAllerdings würde die Feststellung eines zur Tatzeit\nbestehenden, aber nicht mehr andauernden Eifersuchtswahns\n\nfür die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatri-\n\n- 14 -\n\nschen Krankenhaus nicht genügen (vgl. für eben diesen Fall\nBGHR StGB S 63 Zustand 16). Doch geht das Landgericht gerade davon aus, „die - nicht mehr zu korrigierende - Persönlichkeitsstörung (bestehe) fort“ (UA 10). Andererseits\nstellt es jedoch fest, daß es seit der Tat in der vier Jahre dauernden Beziehung des Angeklagten zu seiner jetzigen\nFreundin weder zu Eifersuchtsszenen noch sonst zu gewalttätigen Übergriffen gekommen sei. Darin liegt ein nicht ohne\nweiteres auflösbarer Widerspruch, der entweder die psychiatrische Diagnose in Frage stellt oder Zweifel an den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten seit der Tat begründet, die für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne von § 63 StGB von Be-\n\ndeutung sind.\n\n5. Die Sache bedarf nach alledem insgesamt neuer Prüfung und Entscheidung. Dabei wird es sich empfehlen, einen\n\nweiteren psychiatrischen Sachverständigen hinzuzuziehen.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-26/4-str-153-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-26/4-str-153-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:26.076579+00:00"}}