{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-06-19_4_StR_232_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-06-19","aktenzeichen":"4 StR 232/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"{\nÄ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 232/97 vom\n\n19. Juni 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVesilica CD, seboren am GE 1965 in\n\nTED (Rumänien), zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n- 2 - v4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n19. Juni 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dessau vom\n18. November 1996 im Gesamtstrafenausspruch\ndahin geändert, daß der Angeklagte zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und\n\nneun Monaten verurteilt wird.\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten „wegen gemeinschaftlichen Raubes und gemeinschaftlichen schweren Raubes“ zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das\nVerfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts\nrügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Herabsetzung\nder Gesamtfreiheitsstrafe; im übrigen ist es unbegründet im\nSinne des S 349 Abs. 2 StPo.\n\nl. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch sowie zur Bemessung der\nEinzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen in\n\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Mai 1997.\n\n2. Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen\nbleiben, weil das Landgericht den im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 26. September 1995 notwendigen Härteausgleich\nnicht vorgenommen hat. Durch jenes Urteil wurde der Angeklagte\nwegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu drei Monaten\nFreiheitsstrafe verurteilt. Eine Einbeziehung dieser Strafe in\ndie vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe kam nur deshalb\nnicht in Betracht, weil die Vollstreckung in jener Sache „durch\nAnrechnung der erlittenen Untersuchungshaft“ bereits erledigt\nwar. Kann aber eine Strafe, weil sie bereits vollstreckt ist,\nnicht mehr zur Bildung einer Gesamtstrafe nach S 55 StGB\nherangezogen werden, so ist nach ständiger Rechtsprechung die\ndarin liegende Härte im Rahmen der Strafzumessung auszugleichen\n(BGHR StPO S 55 Abs. 1 Härteausgleich 1 m.w.N.). Dies hat das\nLandgericht nicht getan.\n\nDer Senat kann hier den unterbliebenen Härteausgleich ausnahmsweise selbst vornehmen. Im Hinblick auf die vom Landgericht gewollte „nur behutsame Erhöhung der Einsatzstrafe von 5\nJahren und 6 Monaten“ (UA 13) spricht nichts dafür, daß die Gesamtstrafe höher ausgefallen wäre, wenn die Strafe aus dem\nUrteil vom 26. September 1995 hätte einbezogen werden können.\nDies rechtfertigt es, die Strafdauer der früheren Verurteilung\nvon der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe in Abzug zu bringen\n(vgl. BGHR StPO § 354. Abs. 1 Strafausspruch 9). Der Senat setzt\ndeshalb in entsprechender Anwendung des S$S 354 Abs. 1 StPO - mit\nEinverständnis des Generalbundesanwalts - die Gesamtfreiheitsstrafe nunmehr auf fünf Jahre und neun Monate fest. Der Ange-\n\nklagte ist hierdurch unter keinen Umständen beschwert.\n\nWegen des nur geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels\nentspricht es nicht der Billigkeit, den Angeklagten auch nur\n\nteilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen\n\n(S 473 Abs. 4 StPO).\n\nMeyer-Goßner Maatz Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-19/4-str-232-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-19/4-str-232-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:25.174193+00:00"}}