{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-06-17_4_StR_93_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-06-17","aktenzeichen":"4 StR 93/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Atlo\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 93/97 vom\n\n17. Juni 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nSadik Y I) aus HB, geboren am EEE : 57: in\n\nI | (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 1997 gemäß SS 44 ff., 154 Abs. 2, 349 Abs.\n\n- 2 -\n\n2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nDem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach\nVersäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nDortmund vom 27. September 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die\nKosten der Wiedereinsetzung trägt der Ange-\n\nklagte.\n\n. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO\n\neingestellt, soweit der Angeklagte im Fall\nII.S. der Urteilsgründe wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge verurteilt worden ist.\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen\n\ndes Angeklagten.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n27. September 1996 dahin geändert, daß er\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\ndrei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 23 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten\n\nverurteilt ist.\n\nvs\n\n33\n\n4. Die weiter gehende Revision des Angeklagten\n\nwird verworfen.\n\n5. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten sei-\n\nnes Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nvier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Erwerb\nvon Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 23 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon drei Jahren und neun Monaten verurteilt.\n\nDer Senat stellt. das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß S 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II.5. der Urteilsgründe wegen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt\nworden ist. Die aufgrund der teilweisen Einstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs hat auf den Strafausspruch\nbereits deshalb keinen Einfluß, weil die Strafkammer für\ndiese Tat keine Einzelstrafe festgesetzt hatte; im übrigen\nkann angesichts der Anzahl- und der Höhe der verbleibenden\nEinzelstrafen ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer\nohne Berücksichtigung dieser Tat auf eine niedrigere Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird als\n\nunbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils\n\naufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-17/4-str-93-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-17/4-str-93-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:24.993172+00:00"}}