{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-06-17_4_StR_60_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-06-17","aktenzeichen":"4 StR 60/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 60/97 vom\n\n17. Juni 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReit KO, eboren ar GE 155 in\n\nBED, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nKL\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n17. Juni 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ralf\nKEEED «ird das Urteil des Landgerichts\nEssen vom 25. April 1996\n\n1. in den Schuldsprüchen dahin geändert,\n\ndaß schuldig sind:\n\na)\n\nb)\n\nder Angeklagte Ralf KB ses\nBetruges in Tateinheit mit Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften in zwei Fällen, des\nversuchten Betruges in Tateinheit\nmit Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften und der Verleitung zu Börsenspekulationsge-\n\nschäften,\n\ndie Mitangeklagte Heike KB\nder Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Verleitung zu Börsenspekulationsge-\n\nschäften;\n\nhinsichtlich des Angeklagten Ralf\nKOEEEEEEB in gesamten Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben, mit\n\nAusnahme der Einzelstrafaussprüche in\nden Fällen III 5 (8) 1, III 5 (33) 1 und\nIII 5 (45) 1 der Urteilsgründe;\n\nv2\n\n3. hinsichtlich der Mitangeklagten Heike\nKin Strafausspruch dahin geändert, daß sie zu einer Freiheitsstrafe (statt: Gesamtfreiheitsstrafe)\nvon zwei Jahren mit Strafaussetzung\n\nzur Bewährung verurteilt ist.\n\nIl. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels des\nAngeklagten Ralf KÜEB an eine andere\nStrafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ralf K wegen\nBetruges in Tateinheit mit Verleitung zu Börsenspekulations-\n\ngeschäften in 162 Fällen, versuchten Betruges in Tateinheit mit\nVerleitung zu Börsenspekulationsgeschäften in 9 Fällen, versuchten Betruges in 14 Fällen und wegen Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften in 40 Fällen zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von sieben Jahren verurteilt.\n\nDie Mitangeklagte Heike a] - die keine Revision\n\neingelegt hat - hat das Landgericht wegen Beihilfe „in den\nvorgenannten Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\n\nJahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung aus-\n\ngesetzt.\n\n1. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts\ngestützte Revision des Angeklagten Ralf KW hat mit der\nSachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang\n\nErfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\nDie Auffassung des Landgerichts, daß die insgesamt 225\nabgeurteilten Optionsgeschäfte zueinander im Verhältnis von\nTatmehrheit (S§ 53 StGB) stehen, begegnet durchgreifenden\n\nrechtlichen Bedenken.\n\nAllerdings ist jede irreführende Werbung, durch die der\nAngeklagte KO seinst als „Telefonverkäufer“ einen Kunden\nzur Auftragserteilung und Zahlung (mit-)veranlaßt hat, eine\nselbständige Tat (vgl. BGH NStZ 1996, 296, 297). Unter diesen\ntatsächlichen Voraussetzungen sind aber lediglich die\nErstanlagen der Geschädigten BEN (Verleitung zu\nBörsenspekulationsgeschäften - Fall III 5 8) 1), Tg\n(versuchter Betrug in Tateinheit mit Verleitung zu\nBörsenspekulationsgeschäften - Fall III 5 (33) 1) und N]\n(Betrug in Tateinheit mit Verleitung zu\nBörsenspekulationsgeschäften - Fall III 5 (45) 1) zustande\ngekommen (vgl. UA 90 ., 185 f., 234, 329, 337, 344). Insoweit\nweist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf; auch die für\ndie genannten Fälle festgesetzten drei Einzelfreiheitsstrafen\n\nsind nicht zu beanstanden und können bestehen bleiben.\n\nBei den übrigen 222 Geschäftsvorfällen war der Angeklagte\nnicht selbst als „Verkäufer“ tätig, sondern hat als\nGeschäftsführer der Firma C@Bdurch die bei der Firma tätigen\n„Telefonverkäufer“ Auftragserteilungen veranlaßt (UA 7, 17,\n324, 329, 343 ff£f.). Die mit seiner Geschäftsleitung\n\neinhergehende organisatorische Verzahnung verbindet diese 222\n\nERS\n\\)\n\nir\n\nEinzelakte zu einer einzigen Tat des Betruges in Tateinheit mit\nVerleitung zu Börsenspekulationsgeschäften (vgl. BGH aa0; BGH\nbei Dallinger MDR 1976, 14; BGH, Beschluß vom 12. März 1997\n- 3 StR 5/97 [zur Untreue]; Tröndle StGB 48. Aufl. vor S§ 52\nRdn. 25 £f m.w.N.).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265\nStPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte Ralf\nMn] gegen diesen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen\n\nhätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der\n\nhiervon betroffenen 222 Einzelfreiheitsstrafen und der\n\nGesamtfreiheitsstrafe.\n\n2. Gemäß S 357 StPO ist der Schuldspruch bei der\nMitangeklagten Heike KGB entsprechend zu ändern. Sie hat\n„sich persönlich nicht um die Verkaufstätigkeit (gekümmert)“,\nsondern war ihrer vorherigen Zusage entsprechend dem\nAngeklagten Ralf Klimmeck bei der Organisation der Firma\nbehilflich (UA 349). Es liegt daher nur eine tateinheitlich\nbegangene Beihilfe zum Betrug und zur Verleitung zu\nBörsenspekulationsgeschäften vor (vgl. BGHSt 40, 374, 377; BGH\nNStZ 1996, 296). Der Senat kann auch bei der Mitangeklagten\nHeike Ks ausschließen, daß sie sich gegen den geänderten\nSchuldspruch erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen\n\nkönnen.\n\nMit der Schuldspruchänderung entfallen die 225\nEinzelstrafen, die das Landgericht gegen die Mitangeklagte\nHeike KW verhängt hat. Die maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe\nkann dagegen als selbständige (Einzel-) Freiheitsstrafe bestehen\n\nbleiben; denn bei dem unveränderten Unrechts- und Schuldgehalt\n\nder Tat ist auszuschließen, daß die Mitangeklagte, wenn der\nTatrichter nur eine Beihilfehandlung angenommen hätte, zu einer\nnoch milderen Strafe verurteilt worden wäre (vgl. BGH NStZ\n1996, 296 und NStZ-RR 1996, 227; BGH, Beschluß vom 12. März\n1997 - 3 StR 5/97; Tröndle aaO vor S 52 Rdn. 52 m.w.N.).\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-17/4-str-60-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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