{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-06-12_4_StR_237_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-06-12","aktenzeichen":"4 StR 237/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"SL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 237/97 vom\n\n12. Juni 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFred-Michael K En aus BE, dort geboren am\nI) 1955, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nU\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n12. Juni 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. November 1996, soweit es ihn betrifft, im gesamten\n\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der „Vvergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich\nbegangen in Tateinheit mit. sexueller Nötigung und Nötigung,\nder sexuellen Nötigung, der Beihilfe zur sexuellen Nötigung\nin zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und in einem Fall\nin Tateinheit mit Beihilfe zur Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung sowie des Menschenhandels in\nTateinheit mit Zuhälterei“ schuldig gesprochen und ihn zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision\nist, soweit sie den Schuldspruch angreift,unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann jedoch\n\nnicht bestehen bleiben, weil das Landgericht diese Entscheidung ohne genügende Klärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (vgl. S$S 46 Abs. 2 StGB) getroffen\n\nhat.\n\nZur Person des Angeklagten teilt das Landgericht in\n\nden Urteilsgründen lediglich folgendes mit:\n\n„Der am@B.1955 geborene Angeklagte Kb\nist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im übrigen konnten zu seiner\nPerson keine näheren Feststellungen getroffen werden, weil er Angaben zu seinem Lebenslauf verweigert hat.“\n\nDas genügt nicht. Für eine an anerkannten Strafzwecken\nausgerichtete Strafzumessung und deren rechtliche Überprüfung ist die Kenntnis vom Werdegang und den Lebensverhältnissen des Angeklagten wesentlich. Es bedeutet daher grundsätzlich einen Sachmangel, wenn der Tatrichter bei der\nStrafzumessung diese Umstände nicht oder nur unzureichend\nberücksichtigt (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 24, 268, 270; BGHR\nStPO S 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 9 und 10; BGH StV\n1992, 463). Das Urteil muß’ in jedem Falle erkennen lassen,\ndaß sich das Tatgericht für die Strafzumessung um die Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten\n- wenn auch vergeblich - bemüht hat. Von dieser Verpflichtung wird es nicht schon frei, wenn der Angeklagte in der\nHauptverhandlung Angaben zu seinem Lebenslauf verweigert\n(BGHR StPO S$S 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 10; BGH NJW\n1976, 2220; BGH StV 1992, 463); denn dies schließt nicht\naus, durch Ermittlungen in seinem persönlichen Umfeld (z.B.\ndurch Vernehmung des Mitangeklagten LP oder durch Ver-\n\n-4- 9\n\nnehmung früherer Hausmitbewohner oder Nachbarn des Ange-\n\nklagten) Näheres über seine Person in Erfahrung zu bringen.\n\nDaß solche Erhebungen unterblieben sind, kann den Angeklagten in Anbetracht der verhängten hohen Strafen beschweren. Dies gilt um so mehr, als der 42 Jahre alte Angeklagte bisher nicht vorbestraft ist und die Straftaten un-\n\nter außergewöhnlichen Begleitumständen begangen hat.\n\nSowohl die Einzelstrafaussprüche als auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe bedürfen daher neuer Prüfung\nund Entscheidung.\n\nMeyer-Goßner Niemöller Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-12/4-str-237-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-12/4-str-237-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:24.812172+00:00"}}