{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-06-03_4_StR_235_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-06-03","aktenzeichen":"4 StR 235/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2/6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 235/97 vom\n\n3. Juni 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAdriano R iD zu: ro Italien), dort geboren am WB 1957, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\n“\n\no\n\n30\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3.\n\nJuni 1997 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten R8-\n@& vird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 10. Februar 1997 in den ihn und\n\nden Mitangeklagten WW hetreffenden\nAussprüchen über den Verfall aufgehoben.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten RED und cp\njeweils wegen „gemeinschaftlichen schweren Raubes“ zu einer\nFreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem hat\nes den Verfall „der bei den Angeklagten CE und I]\nsichergestellten Geldbeträge (CB: 1.700 US $ und 980 DM;\n\nFEED 2.856,45 DM) ... angeordnet.“\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte REED die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat die Aufhebung der Verfallsanordnung zur Folge; im\nübrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPo.\n\nDie Anordnung des Verfalls hält im Hinblick auf S$S 73\nAbs. 1 Satz 2 StGB rechtlicher Prüfung nicht stand. Das für\n\nverfallen erklärte Geld haben die Angeklagten nach Überzeugung der Strafkammer durch Tausch mit Teilen aus der Beute\ndes von ihnen verübten Bankraubes erlangt. Bei dieser Sachlage besteht kein Zweifel, daß dem geschädigten Geldinstitut aus der Tat ein Anspruch gegen die Angeklagten erwachsen ist, der gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB der Anordnung\ndes Verfalls hinsichtlich der Tatbeute entgegenstünde. § 73\nAbs. 1 Satz 2 StGB erfaßt aber auch die in Absatz 2 Satz 2\nder Vorschrift genannten, an die Stelle der unmittelbar erlangten Vorteile tretenden Surrogate (vgl. BGH NJW 1986,\n1186 m.w.N.; Beschluß vom 11. April 1995 - 4 StR 46/95).\n\nGemäß S 357 StPO ist auch die den Mitangeklagten Ga\nbetreffende Verfallsanordnung aufzuheben (vgl. Kleinknecht/\nMeyer-Goßner StPO 43. Aufl. $S 357 Rdn. 15 m.w.N.).\n\nDer nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt\n\nes nicht, den Angeklagten - teilweise - von den durch sein\n\nRechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen\n\n(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO S$S 473 Rdn. 25 ff.).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-03/4-str-235-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-03/4-str-235-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:24.362985+00:00"}}