{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-06-03_4_StR_219_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-06-03","aktenzeichen":"4 StR 219/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 219/97 vom\n\n3. Juni 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKay-Uve BED , seborener KB aus “EB sort\ngeboren am (EB 1:5,\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\n29\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am\n\n3. Juni 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stendal vom 26.\nNovember 1996 - auch soweit es den Mitangeklagten BEE petrifft - im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten\nim Fall II 2 der Urteilsgründe jeweils des\n\nversuchten schweren Raubes in Tateinheit\n\nmit versuchter schwerer räuberischer Er-\n\npressung schuldig sind.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklag-\n\nten wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten BP und Ben\nwegen „Diebstahls und schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung“ zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten (Bw bzw. vier\nJahren (og verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte BBiie Verletzung formellen und materiellen Rechts.\nSein Rechtsmittel führt zur Änderung der Schuldsprüche; im\nübrigen ist es unbegründet im Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom\n\n29. April 1997 ausgeführt:\n\n„Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen der unter II.2\nfestgestellten Tat eines schweren Raubes in Tateinheit mit\nversuchter schwerer räuberischer Erpressung für schuldig\nbefunden. Die Urteilsgründe tragen eine Verurteilung wegen\nvollendeten schweren Raubes nicht.\n\nHinsichtlich der geraubten Tasche samt Tresorschlüssel\nfehlte es den Angeklagten an der Zueignungsabsicht. Ziel des\nRaubes war es, an Geld zu gelangen. Darauf, daß sie zunächst\ndie Herrschaftsgewalt über die Tasche erlangt hatten, kommt es\nnicht an, weil sich ihr Zueignungswille nach den Feststellungen\ndarauf offenbar nicht erstreckte. Dafür, daß die Angeklagten\nsich den wirtschaftlichen Wert der Tasche, wenn auch nur\nvorübergehend als Transportmittel, hätten zueignen wollen,\nergibt sich nichts (vgl. BGHR StGB S 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4 m.w.N.). Sie hatten vielmehr nur am Inhalt des Behältnisses - in Gestalt von Bargeld - und nicht an diesem selbst\nInteresse (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - 4 StR 166/96\nm.w.N.). Auch wenn die Angeklagten später nur die Tresorschlüssel - die Urteilsgründe sind insoweit unklar - wegwarfen, so\nkann hieraus nicht geschlossen werden, daß auch ein Interesse\nan der Tasche bestand. In den Urteilsgründen wird an anderer\nStelle hinsichtlich der Beute nur von den Tresorschlüsseln\ngesprochen (UA S. 18). Die Tasche wird in diesem Zusammenhang\nnicht erwähnt.“\n\nDer Senat ändert dementsprechend den Schuldspruch\n- gemäß S$S 357 StPO auch zugunsten des Angeklagten BB\nder keine Revision eingelegt hat - entsprechend ab. Es ist\nausgeschlossen, daß sich die Angeklagten gegen die Annahme von\nVersuch statt Vollendung anders als geschehen hätten verteidi-\n\ngen können.\n\nDie geänderte rechtliche Bewertung berührt den Unrechts- und\nSchuldgehalt, den die Strafkammer der Bemessung der Einzelstrafen zugrundegelegt hat, nicht. Daß „die ‘Beute’ aus der Tat lediglich aus Tresorschlüsseln bestand, für die die Angeklagten\n\nkeine Verwendung wußten“, war wesentlich dafür, daß die Straf-\n\nne\n\nkammer bei beiden Angeklagten jeweils nur einen minder schweren\nFall eines schweren Raubes angenommen hat. Da die Tatumstände\nzutreffend berücksichtigt worden sind, schließt der Senat aus,\ndaß das Landgericht niedrigere Strafen verhängt hätte, wenn es\ndas im Fall II.2 der Urteilsgründe festgestellte Tatgeschehen\nals versuchten schweren Raub in Tateinheit mit versuchter\n\nschwerer räuberischer Erpressung gewertet hätte.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-03/4-str-219-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-06-03/4-str-219-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:24.333192+00:00"}}