{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-05-27_4_StR_194_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-05-27","aktenzeichen":"4 StR 194/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"u u\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 194/97 vom\n\n27. Mai 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nYoussef Anmed MB zus DEE, seboren am\nGEEEEED :>57 in s@@BpLivanon), zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nN\nKe\n\n[ee\n- 2 -\n\nDer 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers am 27. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n20.\n\nDezember 1996 mit den Feststellungen\n\n- ausgenommen diejenigen zu den Ver-\n\nkaufsakten - aufgehoben,\n\na)\n\nb)\n\nsoweit der Angeklagte in den Fällen\nII. 1 bis 8 der Urteilsgründe wegen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin acht Fällen verurteilt worden\n\nist,\n\nin den Aussprüchen über die\n\nGesamtstrafen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in acht Fällen unter Einbeziehung der\n\"Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund\nvom 25. Januar 1995 und aus dem Urteil des Landgerichts\nDortmund vom 22. Mai 1996 und unter Auflösung der in\ndiesem Urteil gebildeten Gesamtstrafe zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, wegen unerlaubten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus\ndem Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 3. Januar\n1996 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\n\nJahren und sechs Monaten sowie wegen unerlaubten Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\n\nMonaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die\nVerletzung formellen und sachlichen Rechts rügt,\n\nhat teilweise Erfolg.\n\nDie Rüge der Verletzung formellen Rechts ist\nnicht ausgeführt und damit unzulässig, § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO.\n\nMit der Sachrüge hat die Revision in dem aus\nder Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im\n\nübrigen ist sie unbegründet im Sinne.des § 349 Abs.\n\n2 StPO.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner\n\nAntragsschrift vom 15. April 1997 ausgeführt:\n\n„l. Der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in den Fällen II. 1 bis 8\nist zwar an sich nicht zu beanstanden. Die Annahme von\nacht rechtlich selbständigen Handlungen begegnet jedoch\n- auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen -\ndurchgreifenden Bedenken.\n\nDas Landgericht hat insoweit ersichtlich ausschließlich auf die festgestellten Verkaufsakte abgestellt. Darüber, ob die verkauften Mengen von jeweils\nSg Kokain aus einer Lieferung stammen oder vom Angeklagten jeweils einzeln beschafft wurden, hat das Gericht keine Feststellungen getroffen. Dies läßt besorgen, daß die Kammer nicht bedacht hat, daß sämtliche\nBetätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in\neinem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens in bezug auf die\nGesamtmenge anzusehen sind (BGHR BtMG S§ 29 Bewertungseinheit 4 m.w.N.; BGH Beschluß vom 29.11.1996, 4 StR\n561/96). Zwar ist es nicht geboten, festgestellte Einzelverkäufe zur Bewertungseinheit zusammenzufassen, nur\nweil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, daß sie ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammen (BGH Beschluß vom 29.11.1996, 4 StR\n561/96). Hier liegen indessen Hinweise vor, die dies\nnahelegen. Bereits zu der der Vorverurteilung durch das\nLandgericht Dortmund vom 22.5.1996 zugrundeliegenden\nTat vom 3.5.1994 wurde festgestellt, daß der Angeklagte\nzum Zwecke der Weiterveräußerung 24 Portionsbeutel Kokain in einem Pkw versteckt hatte (UA S. 7). Auch für\ndie Zeit nach den unter II. 1 bis 8 aufgeführten Verkäufen, nämlich im Dezember 1994 - Tat II. 9 - wird der\nEinkauf und das Deponieren von 2 kg Kokain durch den\nAngeklagten festgestellt (UA S. 9). Aus diesem Depot\nveräußerte er Einzelportionen über einen Zeitraum von\n5 Monaten (UA S. 11). Darüber hinaus entspricht es der\nauch zu den übrigen Fällen festgestellten Vorgehensweise des Angeklagten, aus einer von ihm beschafften größeren Menge Kokain - im Fall II. 10 = 500 g, im Fall\nII. 11 = 25 g und im Fall 12 = 99,08 qg - die jeweiligen\nEinzelverkäufe zu tätigen. All dies deutet darauf hin,\ndaß auch die für den September 1994 jeweils festge-\n\nstellten 8 Veräußerungen aus einer einheitlichen Einkaufsmenge stammen könnten. Insoweit hätte es weiterer\nFeststellungen durch das Landgericht bedurft.\n\nDurch die Annahme von 8 rechtlich selbständigen\nTaten mit der Folge, daß auf 8 Einzelfreiheitsstrafen von jeweils 1 Jahr erkannt wurde, ist der Angeklagte auch beschwert.\n\n2. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II. 1 bis 8 mit den insoweit erkannten Einzelstrafen entzieht der ersten Gesamtfreiheitsstrafe\nvon 6 Jahren die Grundlage.\n\n3. Die Gesamtstrafenbildung ist auch im übrigen\nfehlerhaft.\n\na) Das Landgericht ist bei der Bildung der ersten\nGesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren zwar zutreffend von\nder Zäsurwirkung des Strafbefehls vom 25.1.1995 ausgegangen, hat aber zu Unrecht auch die Einzelstrafe zur\nTat II. 9 einbezogen. Nach den Feststellungen des Urteils erwarb der Angeklagte im Dezember 1994 insgesamt\n2 kg Kokain und verkaufte es in mehreren Einzelportionen weiter (UA S. 9, 10). Dieses Geschehen hat die Kammer zurecht als ein Delikt (im Sinne einer Bewertungseinheit) des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge gewertet (UA S. 26). Den letzten\nVerkaufsakt aus dieser Menge Kokain hat das Landgericht\nfür den März oder April 1995 festgestellt, so daß diese\nMenge spätestens Ende April aufgebraucht war. Die Tat\nII. 9 war somit erst im März oder April 1995 beendet\n(Dreher/Tröndle StGB $S 33 [richtig: § 55] Rdnr. 4,\nm.w.N.). Die Strafe aus einer Vorverurteilung ist aber\nnur dann gesamtstrafenfähig wenn das Tatgericht bei der\nneu abzuurteilenden Tat keinen Einzelakt feststellen\nkann, der nach der früheren Verurteilung gelegen hat\n(BGHR StGB § 55 Abs. 1 S. 1 Fortsetzungstat 1).\n\nDer ersten Gesamtstrafen sind somit lediglich die\nStrafe für die Taten II. 1 bis 8 (je nach den noch\nzu treffenden Feststellungen entweder als eine oder\nals 8 Einzelstrafen) und unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 22.5.1996 die Strafen für die Tat vom 3.5.1994\n(9 Monate Freiheitsstrafe) sowie für die Tat vom\n3.10.1994 aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts\n\nDortmund vom 25.1.1995 (Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 25 DM) zugrundezulegen.\n\nb) Der Fehler bei der Bildung der ersten Gesamtstrafe macht auch die zweite Gesamtstrafe feh-\n\nlerhaft.\n\nIhr sind neben der Strafe aus dem die Zäsurwirkung entfaltenden Strafbefehl des Amtsgerichts\nDortmund vom 3.1.1996 (Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 DM) die Einzelstrafen für die unter\n11. 9 (5 Jahre Freiheitsstrafe), II. 10 (2 Jahre\nund 3 Monate Freiheitsstrafe) und II. 11 (1 Jahr\nund 3 Monate Freiheitsstrafe) aufgeführten Taten\nzugrundezulegen.“\n\nDem schließt sich der Senat mit dem Hinweis an, daß\nder neue Tatrichter angesichts des hohen Gesamtstrafübels (hier insgesamt zehn Jahre Freiheitsstrafe) bei der Bemessung der für die Fälle II. 1\nbis 8 festzusetzenden Einzelstrafe(n) und der neu\nzu bildenden Gesamtstrafen die Schuldangemessenheit\n\ndes Gesamtstrafmaßes besonders zu prüfen\n\nhaben wird (vgl. BGHSt 41, 310, 312/313; BGH NSt2-\nRR 1996, 227 jeweils m.w.N.).\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-27/4-str-194-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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