{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-05-27_4_StR_192_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-05-27","aktenzeichen":"4 StR 192/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 192/97\n\nvom\n\n27. Mai 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGaetano v u aus HOEEEEEEEEE, geboren\nam OD 1950 in EEE (Italien),\n\nwegen Beihilfe zum schweren Raub u.a.\n\nIf\n\n7 f\n1)\n\nBZ\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 27. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Siegen vom 4. Oktober 1996\n\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten der Revi-\n\nsion zu tragen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur\nschweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen und wegen\nBeihilfe zum schweren Raub in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.\n\nDie hiergegen eingelegte Revision ist wegen eines zuvor\nwirksam erklärten Rechtsmittelverzichts unzulässig. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erklärte der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt CP, nach erteilter\nRechtsmittelbelehrung \"im ’ Einverständnis mit seinem Mandanten Rechtsmittelverzicht\". Diese Erklärung wurde gemäß\n§ 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls teil\n(vgl. BGHSt 18, 257, 258; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n42. Aufl. § 274 Rdn. 11 m.w.N.). '\n\nDer Rechtsmittelverzicht ist wirksam. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 29. April\n1997 ausgeführt:\n\n\"Für die Behauptung des Verurteilten, er habe ’nicht\nverstanden, worum es in der konkreten Situation ging’, fehlt\njeder Anhalt. Er lebt seit 1968 oder 1969 in der Bundesrepublik, war zeitweise mit einer Deutschen verheiratet und ist\ndem Akteninhalt zufolge der deutschen Sprache hinreichend\nmächtig. Außerdem ist er 1982 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, so daß er in gewissem Umfang gerichtserfahren ist. Schließlich hat Rechtsanwalt Cu die Darstellung\ndes Verurteilten nicht bestätigt. Gegen diese spricht letztendlich, daß der Verurteilte, wie der Sitzungsvertreter der\nStaatsanwaltschaft beobachtete, ’während der Urteilsbegründung ... Zufriedenheit mit der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe erkennen’ ließ. Daß der Verurteilte nach der\nHauptverhandlung anderen Sinnes geworden ist und Rechtsanwalt Stahl beauftragte, Revision einzulegen, ist ohne Belang. Der durch einen verhandlungsfähigen, in seiner Willensentscheidung nicht unzulässig beeinflußten Verfahrensbeteiligten eindeutig und zweifelsfrei erklärte Verzicht auf\ndie Einlegung eines Rechtsmittels ist unwiderruflich und\n\nunanfechtbar.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf Kuckein\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-27/4-str-192-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-27/4-str-192-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:24.113370+00:00"}}