{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-05-15_4_StR_90_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-05-15","aktenzeichen":"4 StR 90/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 90/97 vom\n\n15. Mai 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWinsilow Thevakumar T ED | = voii -\nEEE, sehoren arı GEN 1953 ir SEMEEED (Sri Lanka),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n15. Mai 1997 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Münster vom\n25. Oktober 1996 im Strafausspruch mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten und die Revision des Nebenklägers gegen das vorgenannte Urteil wer-\n\nden verworfen.\n\n4. Der Nebenkläger hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Der\nAngeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formel-\n\nlen und materiellen Rechts. Der Nebenkläger erstrebt mit\n\nseiner auf die Sachbeschwerde gestützten Revision eine Ver-\n\nurteilung des Angeklagten wegen Mordes.\n\nDie Sachbeschwerde des Angeklagten führt zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs. Seine weiter gehende Revision und das\nRechtsmittel des Nebenklägers bleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. April 1997\nangeführten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPo).\n\nDer Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht\n\nstand:\n\nDas Landgericht hat nicht auszuschließen vermocht, daß\ndie Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit infolge\nAlkoholgenusses (Blutalkoholkonzentration: 1,83%0), der bestehenden Alkohol-Halluzinose, die seine Gesamtpersönlichkeit in Mitleidenschaft gezogen habe, und eines gewissen\nSchlafdefizits erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Es hat\nder Bemessung der Freiheitsstrafe den nach SS 21, 49 Abs. 1\nStGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zugrundegelegt. Das Vorliegen eines unbenannten „sonst“ minder\nschweren Falles im Sinne des S 213 StGB hat das Landgericht\nu.a. mit Rücksicht auf „die erhebliche kriminelle Energie“\nverneint, die sich in der langen Dauer der Tat gezeigt habe. Das Landgericht hat die Verhängung einer Strafe „im\noberen Bereich des eröffneten Strafrahmens“ für geboten er-\n\nachtet und hierzu u.a. ausgeführt:\n\n„Bei den straferschwerend zu berücksichtigenden Umständen hatte insbesondere ein erhebliches Gewicht die hohe\nIntensität der Einwirkung auf das Opfer mit .der daraus ablesbaren sehr hohen kriminellen Energie. Auch die Tatbegehung im Angesicht der Kinder mußte an dieser Stelle zu Buche schlagen.“\n\nDiese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. Das Landgericht hat nicht erkennbar geprüft, ob\nund inwieweit das Vorgehen des Angeklagten, der seiner Ehefrau mit einem Küchenmesser etwa 30 Stich- und Schnittwunden und mit der stumpfen Seite eines Beiles zwei Kopfplatzwunden beibrachte, durch die erhebliche Verminderung der\nSteuerungsfähigkeit beeinflußt war. Zwar ist es auch bei\nder Zumessung der Strafe für einen Täter, dessen Steuerungsfähigkeit zur Zeit der Tat erheblich vermindert war,\nnicht grundsätzlich ausgeschlossen, zu seinen Lasten die in\nder Tatausführung, insbesondere in der Intensität der Einwirkungen auf das Opfer, zum Ausdruck gekommene erhebliche\nkriminelle Energie strafschärfend zu werten. Der Tatrichter\nmuß sich jedoch mit der Frage auseinandersetzen, ob die Art\nder Tatausführung, insbesondere die Vielzahl der Stiche und\ndas massive Vorgehen des Angeklagten gegen das Opfer, nicht\ngerade auf den Umständen beruhte, die - nicht ausschließbar - zur erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit führten, und deshalb keinen Schluß auf eine gesteigerte verbrecherische Energie gestattet (vgl. BGHSt 16, 360,\n363/364; BGHR StGB $S 21 Strafrahmenverschiebung 24, 25 und\nStrafzumessung 11 jew.m.w.N.). Dies gilt insbesondere auch\nfür die Bewertung der „Tatbegehung im Angesicht der Kinder“\nim Rahmen der Strafzumessung, die im Widerspruch zu der Er-\n\nwägung des Landgerichts steht, die Begehung der Tat „vor\n\nGarda\n\nden Augen von Kindern“ spreche „ebenfalls für eine erheb-\n\nlich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit“ (UA 34).\n\nMeyer-Goßner Richter am BGH Maatz Kuckein\nist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an\nder Unterzeichnung\nverhindert.\n\nMeyer-Goßner\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-15/4-str-90-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-15/4-str-90-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:23.941492+00:00"}}