{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-05-15_4_StR_89_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-05-15","aktenzeichen":"4 StR 89/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"stpO 1975 $S§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 Satz 1\n\nDie Erhöhung einer Freiheitsstrafe unter gleichzeitigem\nWegfall einer Vermögensstrafe verstößt gegen das Ver-\n\nschlechterungsverbot.","text_plain":"DY®)\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 43 a\nstpO 1975 $S§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 Satz 1\n\nDie Erhöhung einer Freiheitsstrafe unter gleichzeitigem\nWegfall einer Vermögensstrafe verstößt gegen das Ver-\n\nschlechterungsverbot.\n\nBGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 StR 89/97 - LG Stralsund\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 89/97\n\nvom\n\n15. Mai 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRene x GE zus SER, geboren am\nGE 1965 in zum.\n\nwegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Mai 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\nDr. Kuckein,\nAthing,\nDr. Ernemann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WW in der verhandlung,\nBundesanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GM au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ED in «der verhandlung,\nJustizobersekretärin EB bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stralsund vom 5. November 1996 im Gesamtstrafenausspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mo-\n\nnaten verurteilt wird.\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Von den Kosten der Revisionsverfahren und den\ndem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte drei\nViertel und die Staatskasse ein Viertel; die\nRevisisionsgebühr wird um ein Viertel ermä-\n\nBigt.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom\n18. Juli 1995 wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei und anderer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund neun Monaten verurteilt und außerdem auf eine Vermögensstrafe in Höhe von 30.000 DM, ersatzweise sechs Monate\nFreiheitsstrafe, erkannt. Auf die Revision des Angeklagten\nhatte der Senat unter Verwerfung der weiter gehenden Revision durch Beschluß vom 18.April 1996 das Urteil im Schuldspruch geändert sowie die von der Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen, den Gesamtstrafenausspruch und den\nAusspruch über die Vermögensstrafe aufgehoben und die Sache\n\nin diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt; eine Vermögensstrafe hat es nicht mehr verhängt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\nDas Rechtsmittel führt zur Herabsetzung der Gesanmtfreiheitsstrafe; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des\n\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nl. Der Gesamtstrafenausspruch hat wiederum keinen Bestand, weil die Verhängung einer höheren als der im ersten\nUrteil erkannten Gesamtfreiheitsstrafe gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO verstößt.\n\na) Das Landgericht hat zwar beachtet, daß das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 StPO es gebietet,\nkeine Gesamtfreiheitssstrafe auszusprechen, die oberhalb\nder aufgehobenen \"angesiedelt\" ist (UA 6). Doch meint es,\n\"die Obergrenze der neuen Gesamtfreiheitsstrafe er(gebe)\nsich aus der Summe der aufgehobenen Gesamtfreiheitsstrafe\nund der für den Fall der Uneinbringlichkeit der aufgehobenen Vermögensstrafe im alten Urteil erkannten Ersatzfreiheitsstrafe. Aus dieser Addition er(gebe) sich keine unzulässige Verschlechterung von Strafart oder Strafhöhe\". Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden; sie verkennt\n- wie die Revision zu Recht geltend macht - die Reichweite\ndes § 358 Abs. 2 StPO, der es verbietet, das angefochtene\nUrteil auf ein allein zugunsten des Angeklagten eingelegtes\nRechtsmittel in Art und Höhe der Rechtsfolgen zum Nachteil\ndes Angeklagten abzuändern.\n\na)\nZn\n\nb) Das Landgericht hat nicht bedacht, daß das Verschlechterungsverbot die Ersetzung eines Ahndungsmittels\ndurch ein anderes nur zuläßt, wenn dieses milder ist als\njenes (BGHSt 24, 11, 12). Eine Verschlechterung der Strafart ist dagegen unzulässig (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n42. Aufl. § 331 Rdn. 13). Maßgeblich ist die gesetzlich bestimmte Rangfolge der strafrechtlichen Reaktionsmittel\n(vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 331\nRdn. 41). Danach ist die Freiheitsstrafe gegenüber einer\ndas Vermögen betreffenden Sanktion die schwerere Rechtsfolge. Deshalb darf eine Geldstrafe (§§ 40, 41 StGB) nicht\ndurch eine Freiheitsstrafe ersetzt werden, und zwar selbst\ndann nicht, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Ebensowenig läßt es das Verschlechterungsverbot\nzu, anstelle einer Vermögensstrafe (§ 43 a StGB) die daneben verhängte Freiheitsstrafe zu erhöhen; denn die Vermögensstrafe ist grundsätzlich als mildere Rechtsfolge anzusehen als der durch sie substituierte Teil der Freiheitsstrafe (BGHSt 41, 278, 280). Der vom Landgericht für seine\nAuffassung herangezogenen Kommentierung bei Kleinknecht/\nMeyer-Goßner (aaO) ist nichts anderes zu entnehmen; dort\nwird nur erklärt, daß bei entsprechender Herabsetzung der\nFreiheitsstrafe die Vermögensstrafe erhöht werden darf; es\nwird also gerade der gegenüber dem vorliegenden umgekehrte\n\nFall behandelt.\n\nDie Entscheidung des Landgerichts führt hier dazu,\ndaß der Angeklagte nunmehr (vorbehaltlich einer späteren\nAussetzung eines Strafrestes zur Bewährung) eine (Gesamt-)\nFreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten zu verbü-Ben hat, während er nach der früheren Verurteilung nur zu\n\neiner solchen von drei Jahren und neun Monaten verurteilt\nworden war; eine längere Verbüßungsdauer einer Freiheitsstrafe stellt stets eine Verschlechterung dar, auch wenn\nsie mit dem Wegfall einer Geld- oder Vermögensstrafe ver-\n\nbunden wird.\n\nZu einem anderen Ergebnis führt auch nicht, daß der\nAngeklagte hier durch den Wegfall der Vermögensstrafe begünstigt wird. Der Zusammenhang von Freiheits- und Vermögensstrafe (vgl. BGHSt 41, 20, 25/26) ändert nichts daran,\ndaß die Verhängung einer höheren Freiheitsstrafe anstelle\neiner Vermögensstrafe jedenfalls hinsichtlich der Auswirkungen während der Zeit der Vollstreckung (vgl. BGHSt 10,\n100, 103; 29, 269, 270) das schwerere Strafübel darstellt.\n\n2. Der Gesamtstrafenausspruch kann somit nicht bestehen bleiben. Der Senat setzt in entsprechender Anwendung\ndes § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe ausnahmsweise selbst\nfest, und zwar auf die im ersten Urteil erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten; denn die\nEinzelstrafen halten - soweit sie nicht ohnehin bereits\naufgrund des Senatsbeschlusses vom 18. April 1996 in\nRechtskraft erwachsen sind - im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Im Hinblick darauf, daß das Landgericht die\nursprünglich verhängte Gesamtfreiheitsstrafe erhöht hat,\nkann ausgeschlossen werden, daß es, hätte es die durch das\nVerschlechterungsverbot gezogenen Grenzen beachtet, auf eine noch mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.\n\nAllerdings hat sich der Rechtsirrtum zur Reichweite\ndes Verschlechterungsverbotes auch bei der Bestimmung des\nfür die Festsetzung der in den Fällen II. 14 bis 16 der\nGründe des ersten Urteils zu verhängenden Einzelstrafe ausgewirkt. Das Landgericht hat nämlich einen Strafrahmen von\neinem Jahr bis vier Jahre zwei Monate Freiheitsstrafe zugrunde gelegt (UA 6). Tatsächlich betrug die Obergrenze\ndrei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe; denn die neue\nEinzelstrafe durfte die Summe der aufgehobenen Einzelstrafen und die im ersten Urteil verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nicht übersteigen, sie durfte letztere unter den hier\ngegebenen Umständen aber erreichen (vgl. BGHR StPO S 358\nAbs. 2 Nachteil 3; Ruß in KK/StPO § 331 Rdn. 2 a und Pikart\nebenda $S 358 Rdn. 30, jeweils m.w.N.). In Anbetracht der\ngeringen Differenz zwischen angenommener und zutreffender\nStrafobergrenze und der gravierenden Strafschärfungsgründe\n(UA 6) ist aber auszuschließen, daß der Rechtsfehler die\nBemessung dieser Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten\n\nbeeinflußt hat.\n\nDa der Senat damit auch die Einzel(und zugleich Einsatz-)strafe bestehen läßt, neben der allein eine Vermögensstrafe nach $S 43 a Abs. 1 Satz 1 StGB in Betracht\nkommt, scheidet eine Zurückverweisung zur Prüfung, ob diese\n\nEinzelstrafe mit einer Vermögensstrafe\n(vgl. BGHSt 41, 278, 283), aus.\n\nMeyer-Goßner Maatz\nAthing\n\nzu verbinden ist\n\nErnemann\n\nKuckein","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-15/4-str-89-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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