{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-05-15_4_StR_210_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-05-15","aktenzeichen":"4 StR 210/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"en\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 210/97\n\nvom\n\n15. Mai 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred Werner CE aus TEE, Jeboren am\nGe 1955 in : ED,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nR\n\n{”\nSe\n\nAT\nA\"\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 15. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n22. August 1996\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung,\n\nschuldig ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das\nVerfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts\n\nrügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel er\nbrigen ist es unbegründet im\n\nsichtlichen Umfang Erfolg; imü\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen den Angeklagten beschwerenden\n\nRechtsfehler ergeben, soweit das Landgericht ihn des Diebstahls in zwei Fällen und der gefährlichen Körperverletzung\n\nfür schuldig befunden hat. Jedoch hat es im Fall 2 (Tat vom\n23. Dezember 1995) - wie der Generalbundesanwalt in seiner\n\nAntragsschrift vom 24. April 1997 zu Recht geltend gemacht\n\nhat - das Konkurrenzverhältnis zwischen dem Diebstahl und\n\nder zwar nach dessen Vollendung, aber noch vor dessen Beendigung zum Nachteil des Kaufhausdetektivs begangenen gefährlichen Körperverletzung fehlerhaft beurteilt und Tatmehrheit\nanstatt Tateinheit angenommen (vgl. BGHR StGB § 113 Konkurrenzen 1 und 2; ferner zum umgekehrten Fall des der Gewaltanwendung nachfolgenden Diebstahls BGH NStZ 1983, 364, 365).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265\nStPO steht dem nicht entgegen.\n\n2. Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der im\nFall 2 erkannten beiden Einzelstrafen und des Gesamtstra-\n\nfenausspruchs zur Folge.\n\nDarüber hinaus hebt der Senat wegen des inneren Zusammenhangs der Taten auch die im Fall 1 wegen Diebstahls verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe auf,\num den neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, über die\n\nRechtsfolgen insgesamt neu zu befinden.\n\n3. Auf die nur die Straffrage betreffende Verfahrensrüge, mit der sich die Revision gegen die Versagung einer\nStrafmilderung nach $S§ 21, 49 Abs. 1 StGB wendet, kommt es\nmithin nicht an. Abgesehen davon könnte zweifelhaft sein, ob\ndie Aufklärungsrüge überhaupt zulässig ausgeführt ist (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO). Vorsorglich weist der Senat in diesem\nZusammenhang für das weitere Verfahren darauf hin, daß im\nHinblick auf die nur kurze Nachweisdauer von toxischen Stoffen im Blut - anders als der Nachweis im Urin oder im Kopfhaar (vgl. Bratzke, 31. VGT 1993, S. 47, 54; Logemann/Werp\nin Forster (Hrsg.), Praxis der Rechtsmedizin <1986>, S. 759,\n763 £f.)- Bedenken bestehen können, den negativen Befund der\ndem Angeklagten vier Tage nach der letzten Tat entnommenen\nBlutprobe zur Widerlegung seiner Einlassung heranzuziehen,\ner habe auch an den Tattagen Heroin konsumiert. Das schließt\nindes nicht aus, daß der Tatrichter die Erheblichkeit einer\nBeeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21\nStGB, über die der Tatrichter als Rechtsfrage in eigener\nVerantwortung entscheidet (BGHSt 8, 113, 118, 124; BGH, Urteil vom 4. März 1997 - 1 StR 657/96), nach den hierzu in\nder Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHR StGB\n\n§ 21 BtMG-Auswirkungen 11 m.w.N.; eingehend Theune NSt2\n1997, 57) auch dann verneint, wenn er den von dem Angeklagten behaupteten Heroinkonsum als unwiderlegt seiner Schuld-\n\nfähigkeitsbeurteilung zugrundelegt.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-15/4-str-210-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-15/4-str-210-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:23.903718+00:00"}}