{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-05-15_4_StR_167_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-05-15","aktenzeichen":"4 StR 167/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 167/97\n\nvom\n\n15. Mai 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlexander N ED zus RER geboren am GEEEB\n1958 in U (Rusland),\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.\n\nAr:\n\n- 2 - “\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 15. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 26. Novenmber 1996 im Maßregelausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des\nHausfriedensbruchs in Tateinheit mit Sachbeschädigung und\nmit versuchter schwerer Brandstiftung und der gefährlichen\nKörperverletzung in Tateinheit mit Nötigung freigesprochen\nund seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nangeordnet. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt\nder Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen\nRechts. Das nur den Maßregelausspruch betreffende Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf.\n\nDie Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus begegnet durchgreifenden Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 14. April 1997 ausgeführt:\n\n\"l. Sachverständig beraten geht das Landgericht beanstandungsfrei davon aus, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis im\nSinne einer krankhaften seelischen Störung litt, die zu einem Ausschluß seiner Schuldfähigkeit führte. Für die Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB ist jedoch eine eindeutige\nBewertung des \"Zustandes\" des Beschuldigten erforderlich,\nweil nur eine zweifelsfreie Darlegung der Auswirkungen der\nGeisteskrankheit auf die Schuldfähigkeit eine Nachprüfung\nermöglicht. Das setzt voraus, daß geklärt ist, ob der Beschuldigte noch die Fähigkeit besitzt, das Unerlaubte seines\nTuns zu erkennen, oder ob er lediglich außer Stande ist,\nnach dieser Einsicht zu handeln. Die Anwendung des § 20 StGB\nkann nicht - wie dies das Landgericht ohne nähere Begründung\ngetan hat - auf beide Alternativen gleichzeitig gestützt\nwerden (BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1 und 3; Gefährlichkeit 5).\n\n2. Die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts begegnet darüber hinaus weiteren Bedenken. Zwar hat die Kammer\nzutreffend ihrer Entscheidung zugrundegelegt, daß generell\ndie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus davon\nabhängt, ob aufgrund einer umfassenden Würdigung von Tat und\nTäter eine höhere oder doch bestimmte, jedenfalls über die\nbloße Möglichkeit hinausreichende Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist, daß der schuldunfähige Täter infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird\n(BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 10, 11, 13, 15 und 16).\nJedoch halten die auf den Fall bezogenen Erwägungen, mit denen sie eine solche Wahrscheinlichkeit künftiger Tatbegehung\nbejaht, rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDie Kammer hat die Gefährlichkeitsprognose für den Angeklagten allein auf die im krankheitsbedingten Zustand der\nSchuldunfähigkeit begangenen Anlaßtaten vom 21. Juli 1995\nund das Gutachten des Sachverständigen gestützt. Aufgrund\ndes beim Beschwerdeführer vorhandenen Wahnsystems bestehe\nbei einem entsprechenden Auslöser, der nicht schwerwiegend\n\nsein müsse, die Wahrscheinlichkeit erheblicher Taten, die\nsich nicht nur gegen seine Ehefrau, sondern auch gegen andere richten könnten, da das bei ihm vorhandene Gewaltpotential generalisiert sei. Dem stehe nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer vor und nach den Anlaßtaten strafrechtlich\nnicht in Erscheinung getreten sei. Diese jeweils für sich\ngewürdigten Umstände lassen besorgen, daß die Kammer die erforderliche Gesamtabwägung nicht ausreichend vorgenommen\nhat. Zwar hat der Angeklagte im Rahmen des Tatgeschehens\nmehrere nicht unerhebliche rechtswidrige Taten begangen. Dabei kann es dahinstehen, ob die Feststellungen zur inneren\nTatseite des § 306 Nr. 2 StGB ausreichen, einen natürlichen\nVorsatz zu begründen. Zwar würde auch ein untauglicher Versuch die Annahme einer rechtswidrigen Tat begründen. Nach\nden Feststellungen hat der Beschwerdeführer an den von ihm\naufgeschichteten Haufen (UA S. 7) Feuer gelegt, um seine\nFrau zu ärgern und ihr wegen der zerstörten Unterlagen Probleme zu bereiten (UA S. 8). Gleichwohl hat die Kammer aus\ndem äußeren Geschehensablauf (UA S. 11) den Schluß auf den\nnatürlichen bedingten Vorsatz zur Inbrandsetzung des Gebäudes oder wesentlicher Teile davon gezogen, ohne näher darzulegen, aus welchen Gründen sich das Feuer trotz der Zeitspanne zwischen dem Entzünden des Papiers - der Beschwerdeführer hatte sich danach in die Küche begeben, um dort ein\nBier zu trinken (UA S. 7) - und dem mit einfachen Mitteln zu\nbewältigenden Löschen durch die zwischenzeitlich eingetroffene Ehefrau, nicht weiter ausgebreitet hatte, wobei der im\nUrteil nicht näher beschriebene Fußboden noch kein Feuer gefangen hatte (UA S. 8). Darauf kommt es letztendlich aber\nnicht an, weil auch beim Vorliegen einer rechtswidrigen versuchten schweren Brandstiftung die Unterbringungsanordnung\nkeinen Bestand haben könnte.\n\nDen am 21. Juli 1995 begangenen Taten des Beschwerdeführers lag nach den Feststellungen eine Ausnahmesituation\nzugrunde. Er hatte nach seiner Rückkehr aus Rußland festgestellt, daß seine Ehefrau, von der er getrennt lebte, während seiner Abwesenheit Möbel aus der gemeinsamen Wohnung\nentfernt hatte und war darüber in Wut geraten. Aus dieser\nSituation kam es - nach Alkoholgenuß - zu den Vorfällen vom\n21.07.1995. Weder zuvor - zu den dem Auszug der Ehefrau zugrundeliegenden Vorfällen ist ein symptomatischer Zusammenhang mit der Erkrankung des Beschwerdeführers nicht festgestellt - noch nach der Tat kam es zu krankheitsbedingten Aggressionshandlungen des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau, deren Wohnung er auch nach dem Vorfall aus Anlaß von\nBesuchen bei seiner Tochter aufgesucht hat (UA S. 5). Keine\n\nkonkreten Anhaltspunkte lassen die Urteilsgründe dafür erkennen, woraus das \"generalisierte Gewaltpotential\" des\nBeschwerdeführers konkret abgeleitet wird. Seine Wahnvorstellungen beziehen sich in erster Linie auf seine Ehefrau\n(UA S. 5/6); Feststellungen zu anderen Personen, gegen die\nsich die Aggressionen des Beschwerdeführers richten könnten,\nlassen sich dem Urteil ebensowenig entnehmen wie die Art der\n‚ Taten, die von ihm zu erwarten sind. Bei dieser Sachlage ist\n- zumal die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers \"entaktualisiert\" ist (UA S. 15) - angesichts der erheblichen Beschwer durch die zeitlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Ausnahmefall, in dem bereits bei nur einem Vorfall dessen besonderes Gewicht dafür\nspricht, daß der Täter aufgrund seines konkreten Zustandes\nweitere erhebliche Straftaten begehen wird, noch nicht gege-\n\nben.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nMeyer-Goßner Richter am BGH Maatz Kuckein\nist wegen urlaubsbedingter\n\nAbwesenheit an der\nUnterschrift verhindert.\nMeyer-Goßner\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-15/4-str-167-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-15/4-str-167-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:23.881204+00:00"}}