{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-05-15_4_StR_118_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-05-15","aktenzeichen":"4 StR 118/97","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nUrteil\n\n4 StR 118/97\n\nvom\n\n15. Mai 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Martin A aus SEE,\ngeboren an ED 1979 in OuiiiiniEn.\n\n2. Mario EB OB Aus EEE, sort\ngeboren am EB 1 >52,\n\nwegen versuchten Mordes U.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\n15. Mai 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\nDr. Kuckein,\nAthing,\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nSitzung vom\n\nJustizangestellte ES in der Verhandlung,\nJustizobersekretärin EEE >: i der Verkündung\n\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. November 1996\n\na) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß\ndie Angeklagten jeweils des versuchten\nMordes in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr\n\nschuldig sind,\n\nb) in den Strafaussprüchen mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen\n„gemeinschaftlichen versuchten Totschlags in Tateinheit\nmit vorsätzlichem gemeinschaftlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr” zur Jugendstrafe von zwei\nJahren verurteilt. Die Entscheidung über die Aussetzung\nder Jugendstrafen zur Bewährung hat es zurückgestellt.\nDie Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer Revision die\nVerurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes\nstatt wegen versuchten Totschlags. Das auf die Verletzung\nsachlichen Rechts gestützte - vom Generalbundesanwalt\n\nvertretene - Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen suchten die beiden Angeklagten am 8. Juli 1996 gegen 21.15 Uhr eine Brücke auf,\nwelche die vierspurige Bundesautobahn 111 überquert. Einem gemeinsamen Tatentschluß folgend wollten sie von dort\naus Steine auf vorbeifahrende Fahrzeuge werfen, obwohl\nder Angeklagte BB schon früher von Erziehern des Heimes, in dem er lebte, auf die Gefahren eines solchen Tuns\nsowie darauf aufmerksam gemacht worden war, „daß ihr Verhalten Unfälle herbeiführen kann, die für die Fahrzeuginsassen tödlich enden könnten“ (UA 11), und obwohl Ralf\nre, der zusammen mit dem Angeklagten AB in\neiner betreuten Wohngemeinschaft lebte, beide Angeklagte\nkurz zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß es\ndadurch „zu einem Unfall kommen könne, bei dem Menschen\ntödlich verunglücken“. Der Angeklagte DEE grub aus dem\nErdreich am Brückengeländer „ mindestens acht Pflastersteine aus, deren Höchstgewicht pro Stein ca. 540 Gr. betrug, von denen er [selbst] zumindest vier behielt und\nnicht weniger als weitere vier dem Angeklagten AP\nübergab“. Als sich auf der zu diesem Zeitpunkt nicht\ndicht befahrenen Autobahn ein Lastkraftwagen näherte,\nwollte der Angeklagte BB diesen mit Steinen bewerfen.\nDer Angeklagte Ag hielt ihn jedoch davon ab, weil er\n„nach seinen Angaben selbst einmal LKw-Fahrer [hatte]\nwerden wollen“ und aus diesem Grunde nicht wollte, „daß\nder Fahrer eines Lastkraftwagens zu Schaden kommt“. Als\nsich gegen 21.30 Uhr ein Pkw auf der rechten Fahrspur mit\neiner Geschwindigkeit von ca. 100 km/h der Brücke näherte, ließen beide Angeklagten auf ein „Kommando“ des Angeklagten Bl säntliche Steine, in der Absicht den Pkw\nzu treffen, nahezu zeitgleich nach unten fallen. Einige\n\nder Steine - wieviele ließ sich nicht klären - prallten\n\nauf die Windschutzscheibe des Pkw, worauf diese zerbarst.\nDem Fahrer des Pkw gelang es noch, die Kontrolle über das\nFahrzeug zu behalten; er konnte es abbremsen und auf den\nSeitenstreifen lenken. Er und seine Beifahrerin wurden\n\ndurch Glassplitter verletzt.\n\nDas Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß die Angeklagten mit bedingtem Tötungsvorsatz\nhandelten. An einer Verurteilung wegen versuchten Mordes\nhat es sich jedoch gehindert gesehen. Das Vorliegen\n„niedriger Beweggründe“ könne nicht festgestellt werden.\nFür das Mordmerkmal der Heimtücke fehle es an einem bewußten Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer\ndurch die Angeklagten. Beide Angeklagten hätten sich zum\nTatzeitpunkt weder Gedanken darüber gemacht, in welcher\nLage sich die ahnungs- und schutzlosen Fahrzeuginsassen\nbefanden, noch sich vergegenwärtigt, daß die gegebene\nArg- und Wehrlosigkeit der Opfer für ihre Tat eine Erleichterung darstellte. Die Situation der Geschädigten\nsei ihnen gleichgültig gewesen; sie hätten auch vorrangig\n\ndie Fahrzeuge treffen wollen.\n\n2. Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist die Verneinung der Voraussetzungen des Mordmerkmals „niedrige Beweggründe\" aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist nach den getroffenen Feststel-\n\nlungen aber das Mordmerkmal der Heimtücke gegeben.\n\na) Nach ständiger Rechtsprechung handelt heimtükkisch, wer in feindlicher Willensrichtung (BGHSt 30, 105,\n119) die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zu des-\n\nsen Tötung ausnutzt. Der in diesem Mordmerkmal zum Aus-\n\ndruck kommende höhere Unrechtsgehalt des Täterverhaltens\nliegt darin, daß der Mörder sein Opfer in einer hilflosen\nLage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag\nauf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 32, 382, 384; BGHR StGB § 211 Abs. 2\nHeimtücke 2 und 3).\n\nb) Daß die Insassen des sich der Brücke nähernden\nPkws keinen Anlaß hatten, mit einem Anschlag auf ihre\nPerson zu rechnen und infolge ihrer Arglosigkeit auch\nnicht in der Lage waren, dem Angriff auf ihr Leben entgegenzutreten, steht außer Zweifel. Auch das Landgericht\nist daher ersichtlich von der Arg- und Wehrlosigkeit der\n\nTatopfer ausgegangen.\n\nDer Erörterung bedarf daher nur, ob die Angeklagten\ndie sich ihnen darbietende Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer ausnutzten. Hierfür genügt es, daß der Täter die Argund Wehrlosigkeit des Opfers in ihrer Bedeutung für die\nhilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der\nTat in dem Sinne erfaßt, daß er sich dessen bewußt ist,\neinen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGHR StGB S\n211 Abs. 2 Heimtücke 1; Jähnke in LK/StGB, 11. Aufl. S\n211 Rdn. 47). Daß dieses Bewußtsein bei beiden - nach den\nFestellungen durchschnittlich intelligenten - Angeklagten\nzum Tatzeitpunkt gegeben war, kann - wie die Revision zu\nRecht ausführt - bei einer derart wie hier offen zutage\nliegenden Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer nicht zweifelhaft sein (vgl. BGHSt 39, 353, 369/370). Der Senat hat\ndaher auch bei früheren Entscheidungen in Fällen der vorliegenden Art das Mordmerkmal der Heimtücke bejaht (vgl.\nz. B. BGH VRS 63, 119). Für die Annahme des Landgerichts,\n\ndie Angeklagten hätten sich bei der Tatausführung nicht\nvor Augen gehalten, in welcher Lage sich die Fahrzeuginsassen befanden, geben die getroffenen Feststellungen\n\nkeinen tatsächlichen Anhalt.\n\nHeimtücke scheidet schließlich auch nicht deshalb\naus, weil den Angeklagten die Situation der Geschädigten\n„gleichgültig“ war bzw. sie nicht in der Vorstellung handelten, durch die Ahnungslosigkeit der Opfer werde die\nTatausführung erleichtert. Die Arg- und Wehrlosigkeit des\nOpfers auszunutzen heißt nicht, sie zur (ursächlichen)\nBedingung des eigenen Handelns zu machen (BGHR StGB S 211\nAbs. 2 Heimtücke 1). Heimtückisch kann daher auch handeln, wer die Tat in einer anderen Situation ebenfalls\nbegangen hätte (BGHSt 6, 120, 121; BGH NStZ 1984, 506).\n\n3. Der Senat kann auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei und vollständig getroffenen Feststellungen die\nSchuldsprüche von sich aus ändern. § 265 StPO steht der\nSchuldspruchänderung nicht entgegen. Bereits die zugelassene Anklage hatte den Angeklagten versuchten, heimtük-\n\nkisch begangenen Mord zur Last gelegt.\n\nDie Änderung der Schuldsprüche hat die Aufhebung der\n\nfür die Tat verhängten Strafaussprüche zur Folge.\n\nMeyer-Goßner Richter am BGH Maatz Kuckein\nist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an\nder Unterzeichnung\nverhindert.\n\nMeyer-Goßner\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-15/4-str-118-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-15/4-str-118-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:23.861386+00:00"}}