{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-05-13_4_StR_216_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-05-13","aktenzeichen":"4 StR 216/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"„u\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 216/97\n\nvom\n\n13. Mai 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDanilo R EEE aus H@MW, dort geboren am ED\n\n1979,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n&\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n13. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Halle vom 22. November 1996 im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der Vergewaltigung,\ndes sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung und in einem Fall in\nweiterer Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung, des\nschweren Raubes und der räuberischen Erpressung für schuldig\nbefunden und ihn zu einer \"einheitlichen Jugendstrafe\" von\nacht Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die von dem\nAngeklagten wirksam auf den Strafausspruch beschränkte, auf\ndie Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Er-\n\nfolg.\n\nl. Das Landgericht hat neben der Anordnung der Unterbringung des psychisch schwer gestörten Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus \"auch aus erzieherischen Gründen\" die Verhängung einer Jugendstrafe für geboten erachtet,\nDas weist keinen Rechtsfehler auf. Zwar wird im Urteil die\nVorschrift des § 5 Abs. 3 JGG, wonach von Jugendstrafe abgesehen wird, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht,\nnicht ausdrücklich erwähnt. Doch ergeben die Erwägungen im\nUrteil, daß der Tatrichter die Frage der Entbehrlichkeit der\nVerhängung von Jugendstrafe neben der Anordnung der Unterbringung am Maßstab dieser Vorschrift geprüft und dabei auch\nnicht verkannt hat, daß die Entbehrlichkeit für den Regelfall bejaht wird (vgl. BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1). Auch\ndie Revision hält die Verhängung von Jugendstrafe hier \"dem\nGrunde nach gerechtfertigt\" (RB S. 4).\n\n2. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Prüfung\nnicht stand, weil die Erwägungen zur Bemessung der Jugendstrafe durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen. Allerdings führt die Höhe der Jugendstrafe als solche noch nicht\nzur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat hat schon früher erklärt, daß entsprechend der gesetzlichen Wertung in\n§ 18 Abs. 1 Satz 2 JGG auch die Verhängung einer fünf Jahre\nübersteigenden Jugendstrafe zur erzieherischen Einwirkung\ngeboten sein kann (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 5\nm.w.N.). Daran hält er fest. Jedoch läßt die im Vergleich\nmit einschlägigen Fällen auffallend hohe Jugendstrafe besorgen, daß der Tatrichter die Jugendstrafe nicht vorrangig\nnach erzieherischen Gesichtspunkten bemessen, sondern\nrechtsfehlerhaft in erster Linie auf das Gewicht des Tatun-\n\nrechts abgestellt (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10)\nund sich dabei an den nach allgemeinem Strafrecht zu verhän-\n\ngenden Strafen orientiert hat.\n\na) Das Landgericht meint, \"die nach den Grundsätzen des\nErwachsenenstrafrechts zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe\n(hätte) deutlich über 8 Jahren liegen müssen\" (UA 32). Das\nwürde für sich genommen zwar noch keinen Bedenken begegnen,\nwenn die Jugendkammer damit lediglich zum Ausdruck bringen\nwollte, daß sie die Limitierungsfunktion des Schuldprinzips\nbeachtet habe und die verhängte Jugendstrafe die Grenze\nschuldangemessenen Strafens nicht überschreite (vgl. BGHR\nJGG § 18 Abs. 2 Erziehung 4; Diemer/Schoreit/Sonnen JGG\n2. Aufl. § 18 Rdn. 14 m.w.N.). Sie hat sich darauf jedoch\nnicht beschränkt, sondern auch noch für jede einzelne der\nabgeurteilten Taten fiktive (Mindest-)Strafen nach allgemeinem Strafrecht, die zwischen \"nicht unter drei Jahren\" und\nfünf Jahren Freiheitsstrafe liegen, gebildet. Eine solche\nVorgehensweise begründet die Gefahr, daß der Tatrichter\nnicht nur die Schwere der Schuld betont, sondern in unzulässiger Weise die Geltung der im Jugendstrafrecht maßgeblichen\nStrafrahmen relativiert (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3\nminder schwerer Fall 1). Das drängt sich hier deshalb auf,\nweil den Urteilsgründen darüber hinaus nicht zu entnehmen\nist, weshalb gerade eine so ungewöhnlich lange Jugendstrafe\nzur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich sein soll (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafhöhe 1).\n\nb) Unter dem Gesichtspunkt der Schuldschwerebeurteilung\ndurch die Jugendkammer kann sich bei der Bemessung der Jugendstrafe zum Nachteil des Angeklagten auch ausgewirkt ha-\n\nben, daß die Jugendkammer gemeint hat, es sei \"unerheblich\",\nob und inwieweit der Angeklagte das Vorhandensein der bei\nihm festgestellten schädlichen Neigungen \"zu vertreten\" habe\n(UA 30). Zwar ist diese Erwägung im Zusammenhang mit der\nPrüfung, ob schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2\nJGG vorliegen, nicht zu beanstanden. Orientiert sich der\nTatrichter bei der Bemessung der Jugendstrafe jedoch an der\nTatschuld und zieht er dabei den Vergleich mit nach Maßgabe\ndes allgemeinen Strafrechts schuldangemessenen Strafen\nheran, so muß er auch die hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze beachten. Danach aber darf der Tatrichter dem Angeklagten das in der Tatbegehung zutage getretene\nTatunrecht nicht uneingeschränkt zum Vorwurf machen, wenn\nund soweit es seine Ursache gerade in der Art und den Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung hat, die seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet. Eine andere Wertung wäre widersprüchlich (st.\nRspr.; vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 ff.). Deshalb\nmußte die Jugendkammer auch berücksichtigen, daß die\n\"Gleichgültigkeit, mit der (der Angeklagte) es jeweils auf\nFolgetaten ankommen ließ\" (UA 31), die es ihm anlastet, gerade zum Krankheitsbild des psychisch schwer gestörten Ange-\n\nklagten gehört.\n\nc) Schließlich beanstandet die Revision auch zu Recht,\ndaß die Jugendkammer bei der Gewichtung des Tatunrechts dem\nAngeklagten angelastet hat, \"daß alle Kinder noch lange an\nden Erlebnissen mit dem Angeklagten zu tragen haben werden\nund bei den Kindern zur Zeit sicher noch traumatische Folgen\nin Form von Ängsten im Umgang mit Mitmenschen und in alltäglichen Situationen u.ä. vorhanden sind. [-.-]. Die Erfahrung .\n\nd0\n\nlehrt, daß für durch solche Straftaten betroffene Kinder\n(und meistens auch deren ganze Familien) über lange Zeiträume, manchmal auch für immer, sich das Leben völlig verändert\" (UA 31). Das Landgericht hat sich von den Kindern und\netwaigen noch vorhandenen Tatfolgen keinen persönlichen Eindruck verschafft, weil durch das Geständnis des Angeklagten\neine Befragung der geschädigten Kinder in der Hauptverhandlung entbehrlich war. Es hat sich stattdessen auf seine\ndurch jahrelange Befassung mit einschlägigen Verfahren gewonnene Sachkunde und die Allgemeinkundigkeit dieser Feststellungen (\"dieses ist heute auch Allgemeingut\"; UA 31) berufen. Dagegen wäre aus Rechtsgründen nur dann nichts einzuwenden, wenn ein dahingehender Erfahrungssatz bestünde, daß\nKinder und Jugendliche, die Opfer solcher Sexualtaten geworden sind, stets in der beschriebenen Weise traumatisiert\nsind. Daß sich dies ausnahmslos so verhält, kann der Senat\naufgrund seiner aus einer Vielzahl einschlägiger Strafverfahren gewonnenen Kenntnis jedoch nicht bestätigen, auch\nwenn die Annahme der Jugendkammer für die überwiegende Zahl\nder Fälle zutreffen mag. Deshalb stützt sich das Landgericht\ninsoweit letztlich auf eine - wenn auch naheliegende - Vermutung. Das genügt nicht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 5; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 46\n\nRdn. 57 a a.E.). Der Tatrichter ist zwar nicht gezwungen,\nkindliche und jugendliche Opfer von Sexualstraftaten in jedem Fall als Zeugen zu hören und damit der Belastung einer\nerneuten Konfrontation mit dem Täter auszusetzen; dies sollte vielmehr nur geschehen, wenn es wegen der gerichtlichen\nAufklärungspflicht trotz der berechtigten Belange der Opfer\nunabweislich ist. Will der Tatrichter aber die Tatfolgen\nstrafschärfend berücksichtigen, so muß er sich von deren\n\nVorliegen die sichere Überzeugung auf prozeßordnungsgemäße\nWeise verschaffen, wozu auch die Befragung anderer Personen,\netwa der Eltern, in Betracht kommen kann.\n\nÜber die Bemessung der Jugendstrafe ist deshalb neu zu\n\nbefinden.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-13/4-str-216-97","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-13/4-str-216-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:23.513955+00:00"}}