{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-05-13_4_StR_206_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-05-13","aktenzeichen":"4 StR 206/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Aa\n\ni BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 206/97 vom\n13. Mai 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMohamad KÜEEE aus CD seboren am\nEEE 1957 in YB(Libanon), zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nsr\n\n13\nB\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nPaderborn vom 7. Februar 1997 im\ngesamten Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nfünf Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die\nVerletzung materiellen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch\n\nErfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nvom 18. April 1997 unter anderem ausgeführt:\n\n„Es mag dahinstehen, ob die Kammer übersehen hat, daß\nauch bereits das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21\nStGB einen minder schweren Fall begründen kann. Der\nStrafausspruch unterliegt jedenfalls deshalb der Aufhebung,\nweil die Kammer von einem falschen Strafrahmen ausgegangen\nist. Ausweislich Bl. 12 des Urteils hat sie ‘von der ihr\ndurch die SS 21, 49 Abs. 1 StGB eingeräumten Möglichkeit\nzur Strafmilderung Gebrauch gemacht’. Gleichwohl ist sie\nvon dem - nicht gemilderten - Regelstrafrahmen des § 29 a\nAbs. 1 BtMG ausgegangen und hat ‘gegen den Angeklagten\nhinsichtlich der Taten zu Ziffern 1 bis 4 jeweils auf die\ngesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe’\nerkannt (UA S. 13). Es kann nicht ausgeschlossen werden,\ndaß dieser Fehler sich auch auf die Höhe der für den Fall 5\nverhängten Einzelstrafe ausgewirkt hat. Die Aufhebung der\nEinzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.“\n\nDem schließt sich der Senat mit dem Hinweis an, daß\nauch die Strafzumessungserwägung in dem angefochtenen\nUrteil, zu Lasten des Angeklagten sei zu berücksichtigen,\ndaß er „aus bloßem Gewinnstreben heraus gehandelt hat“,\nrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BGH bei Detter NSt2Z\n1993, 178; BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 1; BGH,\nBeschlüsse vom 16. April 1996 - 4 StR 126/96 - und vom\n\n26. April 1996 - 3 StR 117/96; Körner BtMG 4. Aufl. § 29\nRdn. 278 m.w.N.).\n\nMeyer-Goßner Richter am BGH Maatz Kuckein\nist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an\nder Unterzeichnung\nverhindert.\n\nMeyer-Goßner\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-13/4-str-206-97","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-13/4-str-206-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:23.494181+00:00"}}