{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-05-13_4_StR_200_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-05-13","aktenzeichen":"4 StR 200/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 200/97 vom\n\n3\n\n13. Mai 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n‚Maik O DB aus SEE, seboren am GEBE :::;\n\nin SB; zur Zeit in Haft,\n\n.Mario Holger L u aus BB seboren\n\na ED 56: : CE, zur Zeit in Haft,\n\n‚Ralf vo zu: SEE sort geboren am\n\nGE 1965, zur zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n\n13. Mai 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dessau vom\n2. Dezember 1996 mit den Feststellungen\n\naufgehoben,\n\n1. soweit die Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung verurteilt worden\n\nsind,\n2. in den Aussprüchen über\n\na) die gegen den Angeklagten A ver-\n\nhängte Einheitsjugendstrafe,\n\nb) die gegen die Angeklagten Lip\nund POEEEB verhängten Gesamtfrei-\n\nheitsstrafen,\n\nc) die Anordnung der Unterbringung des\n\nAngeklagten EEE in einer Entziehungsanstalt.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehenden Revisionen werden\n\nverworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten „jeweils der gefährlichen Körperverletzung und des schweren Raubes in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung“, den Angeklagten OWB „darüber hinaus der fahrlässigen Trunkenheit\nim Verkehr in zwei Fällen sowie des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei weiteren Fällen“ schuldig gesprochen. Es\nhat den Angeklagten O@B zu einer Einheitsjugendstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten LEE zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten PD zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten PB in einer Entziehungsanstalt sowie eine\n\nSperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gegen den An-\n\ngeklagten MBangeorünet.\n\nMit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die\nAngeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte OB beanstandet ferner das Verfahren.\n\n1. Die auf einen „Verstoß gegen $S 261, 250 StPO“ gestützte Verfahrensrüge des Angeklagten Owist unzulässig,\nda ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO genügt.\n\n2. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus\nder Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen\n\nsind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\na) Die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hat\nkeinen Bestand. Entgegen der Auffassung des Landgerichts\nkommt hier nicht ein Raub als Sonderfall der Erpressung\n(vgl. BGHSt 14, 386, 390), sondern eine (schwere räuberische) Erpressung in Betracht. Nach den Feststellungen gab\nder 11 Jahre alte Sohn des Geschädigten Gerald ] die\nJacke mit der Brieftasche seines Vaters (Inhalt u.a. 40 DM\nin bar und eine EC-Karte) an den Angeklagten LB heraus, nachdem der Angeklagte PB ihm gedroht hatte:\n„Wenn du mir nicht das Geld gibst, dann steche ich deinen\nPapi ab!“. Auch bei einer „Dreieckserpressung“ (vgl. dazu\nBGHSt 41, 123) richtet sich die Zuordnung zu den Tatbeständen der Erpressung oder des Raubes nach dem äußeren Erscheinungsbild der Tat (BGH aaO S. 126), und nicht, wie das\nLandgericht meint, nach der Sicht des nicht mit der Aushändigung einverstandenen Gewahrsamsinhabers. Eine Änderung\ndes Schuldspruchs in eine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung kommt hier jedoch nicht in Betracht,\nda das Landgericht, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, einen Raubvorsatz nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, so daß auch nicht hinreichend belegt\nist, daß die Angeklagten sich, wie nach SS 253, 255 StGB\n\nerforderlich, zu Unrecht bereichern wollten.\n\nDem Urteil läßt sich nämlich nicht zweifelsfrei entnehmen, daß die Angeklagten bei der Ausführung der Tat beabsichtigten, sich das in der Brieftasche vermutete Geld\nzuzueignen oder sich sonst durch Verwertung des Inhalts der\nBrieftasche zu Unrecht zu bereichern. Nach den Feststellungen kehrten die Angeklagten mit der erbeuteten Brieftasche\n\nzu dem vor der Wohnung des Geschädigten geparkten Auto zu-\n\nrück, in dem Ramona MB von der die Initiative zu der\nTat ausgegangen war, auf sie wartete. Ramona MB hatte\n\nden Angeklagten erklärt, Gerald Kl, nit dem sie zusammengelebt hatte, müsse Geld bekommen haben; ihr stehe\n\nnoch Geld zu. Zu dem weiteren Geschehen nach Rückkehr der\nAngeklagten zu dem Auto hat das Landgericht u.a. festgestellt:\n\n„Dort entnahm der Angeklagte LE der Brieftasche\n40 DM und gab sie an Ramona JB weiter. Diese durchsuchte\ndie Brieftasche und entnahm ihr einen Kontoauszug und eine\n\nEC-Karte (Sparkassen-Card).. Anschließend warf der Angeklagte N während der Fahrt die Brieftasche aus dem Fen-\n\nster...“.\n\nDiese Ausführungen sind unklar: Sie können einerseits\ndahin verstanden werden, daß der Angeklagte I] die\nvorab entnommenen 40 DM für sich behielt und lediglich die\nBrieftasche mit dem übrigen Inhalt an Ramona IB weitergab; andererseits kommt danach auch in Betracht, daß Ramona\nIB wie der Generalbundesanwalt meint, die gesamte Beute\n(„sie“), nämlich auch die zuvor entnommenen 40 DM, übergeben wurde. Nach dem äußeren Geschehensablauf läge es dann\nnicht fern, daß die Angeklagten keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgten, sondern Ramona I@Bdas dieser\nnach ihren Angaben zustehende Geld beschaffen wollten und\n\nsomit lediglich in der Absicht handelten, „einen anderen“\n\nzu bereichern.\n\nBei dieser Sachlage hätte das Landgericht erörtern\nmüssen, ob die Angeklagten von einer berechtigten Forderung\nder Ramona IÜB segen den Geschädigten ausgingen; denn\nnach ständiger Rechtsprechung bewirkt die irrige Annahme\neines Anspruchs gegen das Opfer einen den Vorsatz aus-\n\nschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit\n\nder Bereicherung (BGHSt 20, 136, 137; vgl. aber auch BGHR\nStGB $S 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7 m.w.N.).\n\nb) Die danach gebotene Teilaufhebung der Schuldsprüche\nerfaßt auch die - an sich nicht zu beanstandende - tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung\nund entzieht der gegen den Angeklagten OWMB verhängten Einheitsjugendstrafe, den gegen die Angeklagten DD uns\nPER verhängten Gesamtfreiheitsstrafen sowie der nach\n§ 64 StGB gegen den Angeklagten a |] angeordneten Maßregel die Grundlage.\n\nDie im übrigen gegen die Angeklagten IB und\nBo] verhängten Einzelstrafen sowie die gegen den Angeklagten on festgesetzte Sperrfrist haben Bestand, da sie\nvon der Teilaufhebung der Schuldsprüche nicht berührt wer-\n\nden und auch sonst rechtlicher Nachprüfung standhalten.\n\n3. Für die vom Generalbundesanwalt hinsichtlich des\nAngeklagten CME beantragte Ergänzung des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen dahin, daß sich der Angeklagte jeweils tateinheitlich des\nFahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht hat, ist kein\nRaum. Einer Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in diesen Fällen\nstand entgegen, daß die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung nach § 154 a Abs. 1 StPO bei Anklageerhebung auf die\nVerletzungen des § 316 StGB beschränkt hat (Bd. 1 Bl. 199\nd.A.). Das Landgericht hat die danach ausgeschiedenen Verletzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG durch einen entsprechenden Hinweis nach S 265 Abs. 1 StPO (vgl. dazu BGH NStZ\n1994, 495) nur hinsichtlich der beiden Fahrten wieder ein-\n\nbezogen, bei denen es eine alkoholbedingte Fahruntüchtig-\n\nkeit für nicht erwiesen angesehen hat (Bd. II Bl. 73 d.A.).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-13/4-str-200-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-13/4-str-200-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:23.474157+00:00"}}