{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-05-13_4_StR_191_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-05-13","aktenzeichen":"4 StR 191/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"73/5\n. Pr Ze) u\n.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 191/97 vom\n\n13. Mai 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nCengiz UgB , angeblich geboren am GE: >5°5 in\nPD: (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge\n\nrt\n\nDer 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n13. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 25. November 1996, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der auf S 189 GVG gestützten Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\n1. Die Rüge zu $S 189 GVG ist in zulässiger Weise erho-\n\nben worden (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nZu ihrer Begründung hat der Beschwerdeführer ausgeführt: „Ausweislich des Protokolls über diese fortgesetzte\n\nHauptverhandlung vom 8.11.1996 ... wurde die Dolmetscherin\n\nzwar vom Gericht belehrt, sorgfältig und gewissenhaft zu\n\nübersetzen. Sie leistete jedoch keinen Dolmetschereid, der\n\ngemäß § 189 GVG zwingend vorgeschrieben ist.“ Im weiteren\nwird noch dargelegt, daß die Dolmetscherin sich auch nicht\n\nauf einen „generell geleisteten Eid“ bezogen hat.\n\nDamit enthält die Revisionsbegründung die bestimmte\ntatsächliche Behauptung, daß eine Vereidigung der Dolmetscherin nicht stattgefunden und daß die Dolmetscherin sich\nauch nicht auf einen allgemein geleisteten Eid berufen hat.\nZwar verweist die Begründung auch auf das Hauptverhandlungsprotokoll („Ausweislich des Protokolls..“). Diese Verweisung rechtfertigt jedoch entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht die Annahme einer unzulässigen\nProtokollrüge. Denn sie bezieht sich ersichtlich nur auf\ndie Frage der Belehrung, nicht aber auf die hier allein relevante Frage der Vereidigung der Dolmetscherin. Im übrigen\nkann - wie der Senat bereits entschieden hat - die Formulierung „ausweislich des Protokolls“ auch nur als ein Hinweis auf das geeignete Beweismittel (S 273 Abs. 1 Satz 1\nStPO) zu verstehen sein, ohne daß dadurch die Ernsthaftigkeit der Tatsachenbehauptung selbst in Frage gestellt wird\n(BGH StV 1982, 4, 5).\n\n2. Die Verfahrensrüge ist auch begründet.\n\nNach S 189 GVG muß ein Dolmetscher, der vom Gericht zur\nVerhandlung gegen Angeklagte, die der deutschen Sprache\nnicht mächtig sind, beigezogen wird, den Dolmetschereid\nleisten (S 189 Abs. 1 GVG) oder - wenn er für Übertragungen\nder betreffenden Art im allgemeinen beeidigt ist - sich auf\nden geleisteten Eid berufen (S 189 Abs. 2 GVG). Hierbei\n\nhandelt es sich um eine für die Hauptverhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit, deren Beachtung nur durch das Protokoll bewiesen werden kann. Da die Niederschrift über die\nHauptverhandlung vom 8. November 1996 keinen Hinweis auf\ndie Vereidigung der zugezogenen Dolmetscherin enthält, wird\nderen Fehlen unwiderlegbar vermutet (vgl. BGH bei Pfeif-\n\nfer/Miebach NStZ 1988, 20).\n\nNach Sachlage kann auch nicht ausgeschlossen werden,\ndaß das Urteil auf dem aufgezeigten Mangel beruht. Der Mitangeklagte DB hat - wie der Sitzungsniederschrift entnommen werden kann - im Termin vom 8. November 1996 Angaben\nzur Sache gemacht. Da er der deutschen Sprache nicht mächtig ist, muß davon ausgegangen werden, daß diese Angaben\nvon der Dolmetscherin aus dem Türkischen ins Deutsche übertragen worden sind. Das Landgericht hat die Verurteilung\ndes Angeklagten maßgeblich auch auf die Angaben des Mitangeklagten DEE sestützt (vgl. UA 10 und 12).\n\nww”\n\nDer Verfahrensfehler zwingt daher zur Aufhebung des Ur-\n\nteils.\n\nMeyer-Goßner Richter am BGH Maatz Kuckein\nist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an\nder Unterzeichnung\nverhindert.\n\nMeyer-Goßner\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-13/4-str-191-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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