{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-05-06_4_StR_195_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-05-06","aktenzeichen":"4 StR 195/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"6/5\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n4 StR 195/97\n6. Mai 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDetiet s OD us SER dort geboren am\nGO : 95°. zur zeit in Haft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nper 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Mai\n1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Rostock vom\n20. Dezember 1996 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\n1. im Strafausspruch,\n\n2. soweit davon abgesehen worden ist, die\nUnterbringung des Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt anzuordnen.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird ver-\n\nworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sach-\n\nAr\n\nNu\n\nlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des\n\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nl. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten\nbenachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Der Senat schließt\nsich zur Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner\n\nAntragsschrift vom 10. April 1997 an.\n\n2. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Prüfung\nnicht stand. Das Landgericht hat \"allgemein strafschärfend\nberücksichtig(t), daß der Angeklagte bereits zweimal wegen\nGewaltdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist\"\n(UA 32). Ausweislich der Feststellungen zu den persönlichen-Verhältnissen des Angeklagten hat das Schwurgericht damit\nauch jene aus der damaligen DDR stammende Verurteilung herangezogen, von der es im Urteil heißt: \"Im Zeitraum 1984 bis\n1986, genau erinnert der Angeklagte ... das nicht, wurde er\nwegen eines vorsätzlichen Körperverletzungsdelikts zu einer\n- wie er meint - eineinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt\"\n(UA 4). Dabei hat es jedoch nicht erkennbar bedacht, daß\ndiese Verurteilung möglicherweise nach § 51 Abs. 1 BZRG\nnicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden\ndurfte. Wie den Angaben im Urteil zum Auszug aus dem Bundeszentralregister entnommen werden kann, ist darin die genannte Verurteilung nicht eingetragen. Dies legt die Annahme nahe, daß die Verurteilung - abweichend von § 64 a Abs. 2\nBZRG - gemäß Absatz 3 der Vorschrift nicht in das Bundeszentralregister übernommen worden ist. Durch Anfügung des neuen\n\nI\n\nSatz 2 in § 64 a Abs. 3 BZRG durch Art. 3 des Gesetzes zur\nRechtsvereinheitlichung der Sicherungsverwahrung vom 16. Juni 1995 (BGBl. I 818) ist das Verwertungsverbot des § 51\nBZRG auf die nicht übernommenen Verurteilungen erstreckt\nworden. Hiermit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen\nmüssen. Der Senat kann auch nicht mit genügender Sicherheit\nausschließen, daß ohne Berücksichtigung jener früheren Ver-\n\nurteilung die Strafe niedriger ausgefallen wäre.\n\n3. Darüber hinaus ist der Rechtsfolgenausspruch insoweit aufzuheben, als das Landgericht eine Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1 StGB)\nnicht angeordnet hat. Das Schwurgericht hat es versäumt, die\nAnordnung einer solchen Maßregel überhaupt zu prüfen. Dies\nstellt hier einen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Man-\n\ngel dar.\n\nDie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist zwingend, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen\n(BGHSt 37, 5, 6). Ein Ermessensspielraum ist dem Tatrichter\ninsoweit nicht eingeräumt. Nach den Feststellungen zu dem\nlangjährigen Alkoholmißbrauch durch den Angeklagten, seiner\nbisherigen Straffälligkeit und der jetzt abgeurteilten, unter erheblichem Alkoholeinfluß begangenen Tat drängte sich\ndiese Prüfung auf (Senatsbeschluß vom 7. Januar 1997 - 4 StR\n628/96 - m.w.N.). Bereits während seiner Ausbildungszeit\nnahm der Angeklagte \"in nicht unerheblichem Maße alkoholische Getränke, meist Bier und Schnaps, zu sich und steigerte\nin der Folgezeit sein Trinkverhalten\" (UA 3), was schließlich 1980 zu seiner Entlassung aus dem Betrieb führte. Seinen starken Alkoholkonsum setzte der Angeklagte auch nach\n\neiner Haftentlassung fort. Er \"steigerte seinen Alkoholkonsum kontinuierlich\" in den Jahren, in denen er mit seiner\n\nBekannten zusammenlebte, wobei es während dieser Beziehung\n\n\"zu wiederholten körperlichen Übergriffen des dann stark angetrunkenen Angeklagten\" kam (UA 5). Der Angeklagte schätzt\nsich auch selbst als Alkoholiker ein. In der ersten Jahreshälfte 1986 unterzog er sich drei Entgiftungsbehandlungen.\n\nUngeachtet dessen setzte er - neben Medikamentenmißbrauch -\nseinen Alkoholkonsum unvermindert fort. Am Tattage trank er\nzusammen mit zwei Mitbewohnern vier Flaschen Korn, 14 Dosen\n\nBier und eine Flasche Wein aus.\n\nDamit sprechen im Zusammenhang mit der erheblichen Alkoholisierung zur Tatzeit zahlreiche Umstände für das Vorliegen eines Hanges im Sinne des S§ 64 Abs. 1 StGB. Auch\nliegt es nahe, daß die Tat, bei der der Angeklagte nach einem kurzen Streitgespräch mit seinem Mitbewohner und Zechkumpan plötzlich sein Messer zog und auf den Geschädigten\neinstach, in ursächlichem Zusammenhang mit der Alkoholisierung steht. Unter diesen Umständen bestehen auch genügend\nAnhaltspunkte für eine Gefährlichkeit des Angeklagten im\nSinne des § 64 StGB. Den Urteilsgründen läßt sich nicht entnehmen, daß bei dem Angeklagten eine Unterbringung deshalb\nzu unterbleiben hätte, weil keine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (BVerfGE 91, 1 = NStZ 1994,\n578). Deshalb war eine Auseinandersetzung mit der Frage der\nUnterbringung auch nicht ausnahmsweise entbehrlich.\n\nDaß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert\ndie Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358\nAbs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Angeklagte hat die\n\nNichtanwendung des S 64 StGB auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362; BGHR StGB\n§ 64 Ablehnung 9 und 10).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-06/4-str-195-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 64a","ref_norm":"64a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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