{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-05-06_4_StR_186_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-05-06","aktenzeichen":"4 StR 186/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Zu\n\nBUNDESGERICHTSHOF u\n\nBESCHLUSS\n4 StR 186/97 vom\n6. Mai 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus RB sort geboren am\n\n1-Andreas K up\nEEE 1>;>,\n\nN aus RE, dort geboren am\n1970,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 4.\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nam 6. Mai 1997 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\n- 2 -\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nbeschlossen:\n\n2.\n\nDas Verfahren wird gemäß $S 154 Abs. 2\nStPO eingestellt, soweit der Angeklagte Kin Fall II.24. der Urteilsgründe wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen\n\nAuslagen des Angeklagten.\n\nAuf die Revision des Angeklagten RB\nWEB “ira das Urteil des Landgerichts\nRostock vom 4. Dezember 1996 dahin\n\ngeändert, daß er wegen Diebstahls in\n\nzehn Fällen und versuchten Diebstahls\n\nverurteilt ist.\n\nDie weiter gehende Revision des Ange-\n\nklagten Ki: verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die übrigen Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten N\n« wird das Urteil des Landgerichts\nRostock vom 4. Dezember 1996, soweit\n\nes ihn betrifft, im Ausspruch über\n\ndie Gesamtfreiheitsstrafe mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten NED wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten KB wegen Diebstahls in zehn Fällen und wegen versuchten Diebstahls in\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten NWhat es\nwegen Diebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung der\nStrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Rostock vom\nl. Februar 1996 (23 Ds 357 Js 11735/95) und des Landgerichts Rostock vom 30. September 1996 (IV Ns 86/96) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die\n\nVerletzung materiellen Rechts; der Angeklagte KB bean-\n\nstandet außerdem das Verfahren.\n\nI. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte KWEMB im Fall 11.24. der Urteilsgründe wegen ver-\n\nsuchten Diebstahls verurteilt worden ist.\n\nDie Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte KW die\nVerletzung des S 244 Abs. 2 StPO behauptet, ist - wie der\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. April\n\n1997 zutreffend ausführt - nicht zulässig erhoben (S 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\nDie teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe im\nFall II.24. zur Folge; die Gesamtstrafe kann aber ange-\n\nsichts der Anzahl und der Höhe der verbleibenden Einzel-\n\nstrafen bestehen bleiben.\n\nII. Die Revision des Angeklagten N hat zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet\n\nim Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Strafkammer hat zu Recht die durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 1. Februar 1996\nverhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war, in die Gesamtstrafe\neinbezogen. Sie hat dabei zwar „im Wege des Härteausgleichs“ berücksichtigt, daß der Angeklagte die ihm durch\ndas Amtsgericht Rostock auferlegte Bewährungsauflage zur\nZahlung von 1.500 DM an eine gemeinnützige Einrichtung bereits erfüllt hat. Das genügte jedoch nicht: Entfällt die\nStrafaussetzung zur Bewährung wegen nachträglicher Bildung\neiner Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur\nBewährung ausgesetzt wird, so sind Geldleistungen, die der\nVerurteilte zur Erfüllung von Bewährungsauflagen erbracht\nhat, gemäß S 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56 f Abs. 3 Satz 2\nStGB in aller Regel auf die Strafe anzurechnen (vgl. BGHSt\n\n33, 326, 327 m.w.N.). Dies hat in der Weise zu geschehen,\ndaß die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ohne Rücksicht auf\ndie Bewährungsleistungen festzusetzen und sodann als Ausgleich für die Nichterstattung von Geldleistungen eine die\nStrafvollstreckung verkürzende Anrechnung dieser Leistungen\nauf die Gesamtstrafe vorzunehmen ist (vgl. BGHSt 36, 378,\n381; Tröndle StGB 48. Aufl. S 58 Rdn. 4 m.w.N.). Die An-\n\nrechnung ist im Urteilstenor auszusprechen.\n\n2. Nicht einbezogen werden durfte dagegen die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 DM aus dem Urteil des\nLandgerichts Rostock vom 30. September 1996, da die zugrundeliegende Tat am 30. April 1996, somit nach dem Urteil des\nAmtsgerichts Rostock vom 1. Februar 1996, begangen wurde.\nDurch die fehlerhafte Einbeziehung ist der Angeklagte auch\nbeschwert, da eine Geldstrafe in eine Gesamtstrafe einbezo-\n\ngen wurde und damit eine Verschlechterung bezüglich der\n\nStrafart eintrat.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-06/4-str-186-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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