{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-05-06_4_StR_152_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-05-06","aktenzeichen":"4 StR 152/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"wı-\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\na stR_152/97 vom\n6. Mai 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndrzej Jacek S HD zus PAD (Polen), geboren am\nCD 19°2 in SCHE (Polen), zur zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n#3\n\nDer 4.\n\n- 2 -\n\nStrafsenat des. Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n6. Mai 1997 gemäß SS 44 ff., 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO\n\nbeschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten Ss\n\n2.\n\na)\n\nb)\n\nihm Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand zur Nachholung von Verfahrens-\n\nrügen zu gewähren, wird verworfen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten S@®\nEB wird das Urteil des Landgerichts\nDuisburg vom 30. Oktober 1996 dahin\ngeändert, daß\n\nder Angeklagte SC wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den\nStraßenverkehr und mit unerlaubtem\nEntfernen vom Unfallort zur Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei\n\nMonaten,\n\nder Mitangeklagte KOEEEB wesen\n\nfahrlässiger Körperverletzung in\n\nTateinheit mit unerlaubtem Entfernen\n\nvom Unfallort zu einer Freiheitsstra-\n\nfe von zwei Jahren und drei Monaten\n\nverurteilt wird.\n\nDie Maßregelanordnungen bleiben be-\n\nstehen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen zu tragen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SED wesen\nversuchten Mordes in Tateinheit mit (vorsätzlichem) gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten, den Mitangeklagten I] wegen fahrlässiger Körperverletzung\nsowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten\nverurteilt und gegen beide Angeklagten Maßregeln nach den\nSS 69 ff. StGB angeordnet.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte S@-\n@MB nit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge - auch im Hinblick auf den\nMitangeklagten KOEEEEEW - zu einer geringfügigen Abanderung des Urteils; im übrigen ist es unbegründet im Sin-\n\nne des S 349 Abs. 2 StPo.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und\ndaher unzulässig (S$S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Antrag\ndes Angeklagten, ihm zur Erhebung von Verfahrensrügen\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil\nseinem Wahlverteidiger erst wenige Tage vor Ablauf der\nRevisionsbegründungsfrist Akteneinsicht gewährt worden\n\nsei, hat keinen Erfolg:\n\nEine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen kommt, wenn die Revision - wie\nhier - mit der Sachrüge fristgemäß begründet worden ist,\ngrundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO S 44 Verfahrensrüge 4, 7; S 44 Satz 1 Verhinderung 1; BGH, Beschlüsse vom 29. August 1995 - 4 StR 299/95 - und vom\n19. März 1997 - 5 StR 650/96). Sie kann allerdings ausnahmsweise dann erfolgen, wenn dem Verteidiger trotz angemessener Bemühungen bis kurz vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist Akteneinsicht nicht gewährt wurde und\nVerfahrensbeschwerden erhoben werden sollen, die ohne\nKenntnis der Akten nicht begründet werden konnten (vgl.\nBGH StV 1997, 226 mit Anm. Ventzke). Der Beschwerdeführer\nmuß dann - zur Zulässigkeit seines Wiedereinsetzungsbegehrens - für jede Rüge ausreichend darlegen, daß er gerade durch die fehlende Akteneinsicht an einer ordnungs-\n\ngemäßen Begründung gehindert war (vgl. BGHR StPO S 45\n\nAbs. 2 Tatsachenvortrag 10; BGH wistra 1993, 228; 1995,\n347, 348; StV 1997, 226). Nach Gewährung der Akteneinsicht - dem „Wegfall des Hindernisses“ im Sinne des S 45\nAbs. 1 Satz 1 StPO - sind die Verfahrensbeschwerden\ngrundsätzlich innerhalb der Wochenfrist des S$S 45 Abs. 1\ni.V.m. Abs. 2 Satz 2 StPO formgerecht (vgl. hierzu BGH\nstV 1997, 225) nachzuholen (vgl. BGHSt 26, 335, 338; BGH\n\nStV 1997, 226).\n\nEs kann dahinstehen, ob der Verteidiger - wie der\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift- vom\n14. April 1997 meint - sich hätte nachhaltiger darum bemühen müssen, rechtzeitig Akteneinsicht zu erhalten. Da\nkonkrete Verfahrensrügen nicht erhoben wurden und der Beschwerdeführer - nach Akteneinsicht - noch nicht einmal\ndargelegt hat, welche Verfahrensrügen geltend gemacht\nwerden sollten und inwieweit er ohne sein Verschulden gehindert war, diese Rügen innerhalb der Revisionsbegrün-\n\ndungsfrist zu erheben, ist der Wiedereinsetzungsamtrag\n\nunzulässig.\n\n2. Auf die Sachrüge ist das angefochtene Urteil dahin zu ändern, daß die Verurteilung wegen unerlaubten\nEntfernens vom Unfallort - in Tateinheit (§ 52 StGB) zu den\nübrigen Gesetzesverletzungen steht und daß die Gesamt-\n\nstrafen als Einzelstrafen bestehen bleiben.\n\na) Nach den Urteilsfeststellungen faßten der Ange-\n\nklagte SGB und der Mitangeklagte KB semeinsam\nden Entschluß, mit dem vom Angeklagten SG gesteuerten\nPkw eine Polizeikontrolle zu durchbrechen, „weil beide\n\nbefürchteten, daß andernfalls die im Fahrzeug befindli-\n\nchen [unverzollten] Zigaretten entdeckt und sie selbst\n\na\nWas\n\nfestgenommen werden würden“. Dabei war ihnen bewußt, „daß\ndie Polizeibeamten das ‘Durchbrechen’ der Anhaltekontrolle nicht einfach hinnehmen würden, sondern unverzüglich\ndie Verfolgung der Angeklagten aufnehmen würden, und der\nAngeklagte SB deshalb versuchten mußte, die verfolgende Polizei mittels ‘halsbrecherischer Fahrt’ und unter\nAußerachtlassung elementarer Verkehrsvorschriften, insbesondere von Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie des Verbots der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer,\n‘abzuhängen’, um entkommen zu können“. Als der Angeklagte\nSEE bei der Fluchtfahrt - mit bedingtem Tötungsvorsatz- einen die Fahrbahn überquerenden Fußgänger erfaßt\nhatte, setzte er „nach dem Zusammenprall - ohne auch nur\nkurz die Bremse zu betätigen - die Fahrt im Einverständnis mit dem Angeklagten KB. sem klar war, daß der\nFußgänger schwer verletzt, wenn nicht gar getötet worden\n\nwar, mit unverminderter Geschwindigkeit fort“.\n\nb) Das Schwurgericht hat das Verhalten des Angeklagten SW zutreffend als versuchten (Verdeckungs-)Mord\n(vgl. hierzu BGHSt 41, 358) in Tateinheit mit (vorsätzlichem) gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gewürdigt, jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) stehe hierzu\nin Tatmehrheit. Da alle Gesetzesverletzungen im Verlaufe\neiner - von vornherein beabsichtigten - einzigen, ununterbrochenen Fluchtfahrt begangen wurden, stehen sie zueinander in Tateinheit (vgl. BGHR StGB § 142 Konkurrenzen\n1 m.w.N. = StV 1994, 16; Meyer-Goßner NStZ 1986, 49, 52).\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265\nStPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist,\ndaß sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch\n\nPi\n\n[\n\nerfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.\nDurch die Änderung des Konkurrenzverhältnisses bleibt allerdings der Unrechtsgehalt der Tat unberührt. Die ver-\n\nhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann daher als Einzelstrafe\n\nbestehen bleiben.\n\nc) Die Schuldspruchänderung ist entsprechend § 357\nStPO auf den Mitangeklagten KEEP, der seine Revision zurückgenommen hat, zu erstrecken. Die von ihm begangenen Gesetzesverletzungen stehen ebenfalls zueinander\nim Verhältnis von Tateinheit. Der Senat kann auch bei dem\nMitangeklagten KB ausschließen, daß er sich gegen\nden geänderten Schuldspruch wirksamer als bisher hätte\nverteidigen können und daß die Änderung des Schuldspruchs\nAuswirkungen auf den Strafausspruch hat. Die festgesetzte\nGesamtfreiheitsstrafe kann daher bei ihm gleichfalls als\n\nEinzelstrafe aufrechterhalten bleiben.\n\nad) Die Maßregelanordnungen werden von den Änderungen\n\nnicht berührt; sie bleiben ebenfalls bestehen.\n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1,4\nStPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten SW - teilweise - von\n\nden durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n43. Aufl S 473 Rdn. 25 f£.).\n\nMeyer-Goßner Richter am BGH Maatz Kuckein\nist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an\nder Unterzeichnung\nverhindert.\n\nMeyer-Goßner\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-06/4-str-152-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-06/4-str-152-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:23.153284+00:00"}}