{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-05-05_4_StR_173_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-05-05","aktenzeichen":"4 StR 173/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IM\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR_173/97\n\nvom\n\n5. Mai 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHendryk NED aus ma, dort geboren am\nGEB ::::.\n\nwegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion\n\nu.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 5. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Halle vom 29. Oktober 1996\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion\nin Tateinheit mit vorsätzlicher Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe, mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter Nötigung sowie des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist;\n\nb) in den Aussprüchen über die Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei\nMonaten und zwei Jahren sowie über die\nGesamtfreiheitsstrafe mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung in\nTateinheit mit vorsätzlicher Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe, die ohne behördliche Genehmigung\nerworben wurde, und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel\nersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet\n\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nZutreffend hat das Landgericht angenommen, daß das Verbrechen nach S§ 22 a Abs. 1 Nr. 6 a Kriegswaffenkontrollgesetz und die versuchte Nötigung im Verhältnis der Tateinheit\nstehen. Denn der Angeklagte hat, indem er den Sicherungssplint der mitgeführten Handgranate entfernte und dem Gastwirt OD drohte, diese in seine Gaststätte zu werfen,\ndurch ein- und dieselbe Handlung sowohl die tatsächliche Gewalt über eine Kriegswaffe ausgeübt als auch versucht, den\nGastwirt OD zu nötigen. Rechtsfehlerhaft ist jedoch\ndie Annahme des Landgerichts, hierzu stünden die im Anschluß\ndaran tateinheitlich. begangenen Delikte des vorsätzlichen\nHerbeiführens einer Sprengstoffexplosion und der gefährlichen Körperverletzung in Tatmehrheit. Diese Delikte werden\n\nvielmehr durch das Verbrechen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz mit der versuchten Nötigung zur Tateinheit verbunden.\nZutreffend hat das Landgericht die Tathandlung, die die\nStraftatbestände des vorsätzlichen Herbeiführens einer\nSprengstoffexplosion und der gefährlichen Körperverletzung\nerfüllt, darin gesehen, daß der Angeklagte die entsicherte\nHandgranate im weiteren Verlauf des Tatgeschehens in einer\nSeitenstraße in der Weise ablegte, daß er sie zwischen zwei\nMülleimern einklemmte, so daß sie, wie wenige Stunden später\ngeschehen, bei Berührung herunterfallen und explodieren\nkonnte. Da der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über die\nHandgranate auch bei Begehung dieser Delikte ausübte, stehen\nauch sie in Tateinheit zu dem Verbrechen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz, das demgemäß diese Delikte und die versuchte Nötigung zur Tateinheit verklammert. Dem steht nicht\nentgegen, daß das vorsätzliche Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion schwerer wiegt als die anderen Delikte (vgl.\n\nBGHSt 31, 29, 31).\n\nDie Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe. Die wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte verhängte Geldstrafe kann dagegen bestehen bleiben, da\nauszuschließen ist, daß sich die rechtsfehlerhafte Beurtei-\n\na)\n\nEn\nzi\n\nlung des Konkurrenzverhältnisses der übrigen Delikte auf ih-\n\nre Bemessung ausgewirkt hat.\n\nMeyer-Goßner Richter am BGH Maatz Kuckein\nist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an\nder Unterzeichnung verhindert.\n\nMeyer-Goßner\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-05/4-str-173-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-05-05/4-str-173-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:23.023387+00:00"}}