{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-04-29_4_StR_150_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-04-29","aktenzeichen":"4 StR 150/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"j u.\n“f\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR_150/97\n\nvom\n\n29. April 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHartmut Günter K CD aus H@EEB, geboren am\nEEE 1550 in EEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.\n\njer 4. Strafsenat des. Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\njes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n39. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Halle vom 20. November 1996 in\n\nden Aussprüchen über\n\na. die Einzelfreiheitsstrafe im Fall II 3 der\nUrteilsgründe,\n\nb. die Gesamtfreiheitsstrafe,\n\nc. die Maßregel\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in zehn Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren\nverurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der\n\nSn\n\nAngeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts\n\ngestützten Revision.\n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel\nersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die für den Fall II 3 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat\nden Angeklagten insoweit zwar zutreffend wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen nach §§ 176 Abs. 5 Nr. 2,\n174 Abs. 2 Nr. 2, 52 StGB verurteilt; bei der Strafzumessung ist sie jedoch rechtsfehlerhaft von dem Strafrahmen\ndes § 176 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB (Freiheitsstrafe\nbis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) und nicht von dem nach\nss 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 176 Abs. 5\nStGB (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und drei Monaten\noder Geldstrafe) ausgegangen (UA 27). Auf diesem Rechtsfehler kann die erkannte Einzelfreiheitsstrafe von einem\n\nJahr beruhen.\n\n2. Der Senat hebt auch den Gesamtstrafausspruch auf,\nda er nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen vermag,\ndaß die Höhe der für den Fall II 3 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe Einfluß auf die an sich nicht überhöhte Gesamtfreiheitsstrafe hat.\n\n3. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung ebenfalls nicht stand, denn den Urteilsgründen ist nicht si-\n\nuf\n\n-4-\n\ncher zu entnehmen, daß die Strafkammer die Voraussetzungen\n\ndes § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt hat.\n\nDas Landgericht hat sich die Ansicht des psychiatrischen Sachverständigen zu eigen gemacht, die Pädophilie\ndes Angeklagten könne als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 21 StGB betrachtet werden. \"Diese\nkönne zwar nach ihrer Intensität und Extensität die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht aufheben, man könne\njedoch davon ausgehen, daß die dahinterstehende starke deviante Dynamik in Verbindung mit der emotional labilen\nPersönlichkeit die Steuerungsfähigkeit erheblich beein-\n\nträchtigen könne\" (UA 25).\n\nDiese Ausführungen des Tatrichters deuten darauf hin,\nlassen aber jedenfalls die Möglichkeit offen, daß er nur\nzugunsten des Angeklagten eine erheblich verminderte\nSchuldfähigkeit angenommen hat. Dies genügt aber nicht für\neine Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB, denn dafür müssen die Voraussetzungen des § 20 StGB oder des § 21\nStGB zweifelsfrei festgestellt sein (st. Rspr.; vgl. BGHSt\n\n34, 22, 26, 27; BGH NStZ 1986, 237; 1990, 538, 539; BGHR\nStGB § 63 Schuldunfähigkeit 3; vgl. auch Dreher/Tröndle,\nStGB 47. Aufl. S 63 Rdn. 4 m.w.N.).\n\nMaatz Kuckein Athing\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-29/4-str-150-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-29/4-str-150-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:22.729371+00:00"}}