{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-04-24_4_StR_94_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-04-24","aktenzeichen":"4 StR 94/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"en\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR_94/97\n\nvom\n\n24. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSükrü DEE aus SCHD-TEREEEEE, sehoren am EEE\n1970 in CB (Türkei),\n\nwegen Landfriedensbruchs u.a.\n\nIs\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. April 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\nDr. Kuckein,\nAthing,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WEEEEP hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Es au: GEEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Limburg an\nder Lahn vom 22. Oktober 1996\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Verurteilung wegen eines tateinheitlich begangenen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr entfällt,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklag-\n\nten wird verworfen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas genannte Urteil wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten\nhierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nDe\n\n-4-\n\nGründe:\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Landfriedensbruch in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den\nstraßenverkehr und Nötigung\" zu einer Freiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung\n\nausgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als\nauch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\nDie Staatsanwaltschaft hat ihre auf die Sachrüge gestützte\nRevision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wirksam auf die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt (vgl.\nBGH NStZ 1982, 285, 286; NJW 1983, 1624). Sie ist der Auffassung, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die\nVollstreckung der verhängten Strafe (§ 56 Abs. 3 StGB).\n\nDie Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur\nÄnderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleibt ohne\n\nErfolg.\n\nII.\n\nRevision des Angeklagten\nl. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\na) Die Rüge, das Landgericht habe unter Verletzung des\n§ 261 StPO im Urteil den Inhalt nicht verlesener Niederschriften über polizeiliche Vernehmungen des Zeugen\nverwertet (UA 16 f.), kann keinen Erfolg haben. Hierfür müßte sich ausschließen lassen, daß ihr Inhalt durch Vorhalt\neingeführt wurde (BGH NJW 1990, 1188, 1189). Ausweislich der\nSitzungsniederschrift (Bl. 304 ff. d.A.) wurden dem Zeugen\naber, wie auch die Revision selbst vorträgt, jedenfalls Teile der Vernehmungsniederschriften vorgehalten. Soweit die\nRevision möglicherweise alternativ eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügen will (vgl. BGH NJW 1992, 2840), genügt\nihr Vorbringen schon nicht den Anforderungen des § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO, weil der Inhalt der Vernehmungsniederschriften nicht mitgeteilt wird.\n\nb) Auch die beiden Aufklärungsrügen, mit denen die Revision geltend macht, daß weitere Zeugen hätten vernommen\nwerden müssen, sind unzulässig, da dem Revisionsvorbringen\nauch unter Berücksichtigung des Urteilsinhalts nicht zu entnehmen ist, aus welchen Gründen sich das Gericht zu diesen\nBeweiserhebungen hätte gedrängt sehen müssen.\n\n2\n\n2. Sachrüge:\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben, soweit dieser wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Nötigung schuldig gesprochen worden ist. Dagegen hält die Annahme des Landgerichts,\nder Angeklagte habe sich darüber hinaus eines tateinheitlich\nbegangenen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\nschuldig gemacht, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\na) Das Landgericht hat hierzu folgendes festgestellt:\n\nDer Angeklagte beteiligte sich im März 1994 an einer\nProtestaktion kurdischer Landsleute, die zur völligen Blokkierung des Verkehrs auf der Bundesautobahn A 45 im Bereich\nder Lemptälbrücke führte. Polizeibeamten gelang es zunächst,\ndie Insassen eines Busses, der in dem von anderen Teilnehmern mit Personenkraftwagen blockierten Bereich der Brücke\nangehalten hatte, unter Schlagstockeinsatz zu veranlassen,\nwieder in den Bus einzusteigen. Der Fahrer des Busses wurde\nvon den Polizeibeamten aufgefordert, mit dem Bus über die\nnoch offene Standspur den blockierten Bereich zu verlassen.\nAls Insassen den Bus verlassen wollten, stellte sich der Polizeibeamte KB mit gezogener Dienstpistole vor die geöffnete Bustür, um ein erneutes Aussteigen der Insassen zu\nverhindern. Zum weiteren Geschehen hat das Landgericht aus-\n\ngeführt (UA 9/10):\n\n\"Um den Widerstand des Zeugen KB gegen dieses Bestreben der Insassen zu brechen und um einen Wegtransport der Businsassen vom Ort des Geschehens zu verhindern, hob der sich weiterhin\nim vorderen Bereich des Busses aufhaltende Ange-\n\nklagte einen geöffneten mit Benzin gefüllten Kanister, den er wenige Augenblicke zuvor bei im\nBus stehenden Kindern bemerkt und diesen entrissen hatte, wandte sich dem Zeugen KB zu und\nübergoß sich mit Treibstoff. In einer Drehbewegung hin zum Busfahrer bespritzte er zudem zunächst die Frontscheibe des Busses, dessen Armaturentafel und zuletzt auch die Kleidung des\nBusfahrers, um seiner Drohung gegenüber dem Zeugen Nachdruck zu verleihen. Unverzüglich wendete\ner sich nunmehr erneut dem Zeugen KW zu und\ndrohte diesem mit dem weiterhin erhobenen Kanister und einem Einwegfeuerzeug, welches er für\nden Zeugen RB erkennbar an seinen Körper\nhielt, die Entzündung des Benzins an. Zuvor hatte er aus dem Feuerzeug den Zündstein entfernt,\num eine tatsächliche Entzündung zu vermeiden.\"\n\nb) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe\nsich deswegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht,\nweil er durch das Verspritzen des Benzins Leib und Leben\neiner Vielzahl in dem Bus befindlicher Personen gefährdet\nhabe, begegnet durchgreifenden Bedenken.\n\nAuch wenn der Angeklagte den Fahrer des Busses hindern\nwollte, wegzufahren, hat er damit nicht unmittelbar in gewichtiger Weise auf einen Verkehrsvorgang eingewirkt. Denn\ndadurch, daß der Fahrer des Busses der Weisung der Polizeibeamten nicht nachkam, wurden weder die ebenfalls im Stau\nstehenden Fahrzeuge noch deren Insassen oder andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet. Gefährdet wurden Leib\nund Leben des Fahrers und anderer Insassen des Busses vielmehr unmittelbar durch das Verspritzen des Benzins und die\ndadurch geschaffene Explosions- und Brandgefahr. Dies\nreicht entgegen der Auffassung des Landgerichts für die An-\n\nfd\n\nnahme eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\ngemäß § 315 b Abs. 1 StGB nicht aus, der voraussetzt, daß\neine der in Nrn. 1 bis 3 genannten Handlungen die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und daß dadurch\nLeib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Demgemäß ist der Tatbestand\nnur erfüllt, wenn die konkrete Gefahr auf einen infolge der\nEinwirkung des Täters regelwidrig ablaufenden Verkehrsvorgang zurückzuführen ist (BGH NJW 1985, 1036; Cramer in\nSchönke/Schröder aaO Rdn. 12; Griesbaum in HK Straßenverkehrsrecht § 315 b StGB Rdn. 9; Tröndle StGB 48. Aufl.\n\ns§ 315 b Rdn. 7 m.w.N.).\n\nc) Der Schuldspruch wegen eines tateinheitlich begangenen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr muß daher entfallen. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur\nAufhebung des Strafausspruchs, denn das Landgericht hat bei\nder Strafzumessung die tateinheitliche Verwirklichung dieses Delikts ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berück-\n\nsichtigt.\n\nIII.\n\nRevision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Er-\n\nfolg.\n\nDie Aussetzung der Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung hält\nrechtlicher Nachprüfung stand.\n\nl. Das Landgericht hat nach einer umfassenden Gesamtabwägung für den Angeklagten rechtsfehlerfrei eine günstige\nSozialprognose gestellt und das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB bejaht. Diese hat es\nin seiner eigenen Verfolgung und dem Schicksal seiner Fanilie in der Türkei sowie darin gesehen, daß in dem Ausgießen\ndes Benzins und der damit verbundenen Eigengefährdung die\nEinschätzung der Ausweglosigkeit der Lage seiner Landsleute\nals Motivation für sein eigenes strafbares Verhalten deut-\n\nlich werde.\nDiese tatrichterliche Wertung ist hinzunehmen.\n\n2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete nicht die\nVollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen, im Anschluß\nan seine Erwägungen zu den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1\nund 2 StGB ausgeführt (UA 25):\n\n\"während aus den vorstehenden Gesichtspunkten\netwaige in der Person des Angeklagten liegende\nGründe, die beispielsweise in einer besonderen\nverbrecherischen Intensität oder einer ausgesprochen hartnäckigen rechtsbrecherischen Einstellung zu sehen sein könnten, die Versagung\nder Strafaussetzung im konkreten Fall nicht gebieten, besteht dafür auch unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen der Tat auf die Bevölkerung kein unabweisbares Bedürfnis. Trotz der gewollten Öffentlichkeitswirkung, welche der Angeklagte und seine Mitstreiter mit der Blockade\nder Autobahn verfolgten, wird das Vertrauen in\ndie Rechtsordnung und die Verbindlichkeit der\ngeltenden Regeln durch die Strafaussetzung nicht\ngefährdet oder gar erschüttert. Zumindest die\nerlittene Untersuchungshaft als unmittelbare der\n\nf\n\n- 10 -\n\nStraftat folgende einschneidende Reaktion des\nStaates, erscheint geeignet, ausreichend einer\nan die nunmehr gewährte Strafaussetzung anknüpfenden Einstellung von Teilen der Bevölkerung\nentgegenzuwirken bei politisch motivierten\nStraftaten werde der Bestand der Rechtsordnung\nvon den Strafverfolgungsbehörden nicht mit dem\ngebotenen Ernst verteidigt.\"\n\nDiese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 3\nStGB nur versagt werden, wenn sie im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine\nRechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und dadurch\ndas Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des\nRechts erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40, 46;\nBGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 15). Generalpräventive\nErwägungen dürfen demgemäß nicht dazu führen, bestimmte\nTatbestände oder Tatbestandsgruppen unter diesem Gesichtspunkt von der Möglichkeit auszuschließen, die Vollstreckung\neiner Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Erforderlich ist vielmehr stets eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung, bei der Tat und Täter umfassend zu würdigen\nsind (BGHSt 24, 40, 46; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung\n5, 6 und 16). j\n\nDiesen Anforderungen werden die Ausführungen des Landgerichts zu § 56 Abs. 3 StGB gerecht. Sie knüpfen ersichtlich an die bei der Bemessung der Freiheitsstrafen und der\nErörterung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 und 2 StGB\nvorgenommene Würdigung von Tat und Täter an und belegen,\ndaß das Landgericht auch die in diesem Zusammenhang zu La-\n\n- 11 -\n\nsten des Angeklagten gewerteten Umstände in die für die\nEntscheidung nach § 56 Abs. 3 StGB gebotene Abwägung einbe-\n\nzogen hat.\n\nBei der Bemessung der Freiheitsstrafe hat das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, daß \"der Angeklagte\nzur Durchsetzung seiner politischen und strafrechtlichen\nZiele ganz bewußt die Gefährdung der Businsassen, darunter\netlichen Kindern und Personen, die über die eigentlichen\nZiele der Busfahrt nicht informiert waren, in Kauf nahm.\"\nFerner hat es zu seinen Lasten berücksichtigt \"die Bedrohungslage für die am Tatort eintreffenden Polizisten sowie\ndie bewußt in Kauf genommenen Nachteile für eine Unzahl von\nVerkehrsteilnehmern\". Diesen einer Strafaussetzung zur Bewährung möglicherweise entgegenstehenden Umständen, hat das\nLandgericht aber eine Vielzahl von für den Angeklagten\nsprechenden Gründen gegenüber gestellt. Unter anderem hat\nes zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt,\n\ndaß er den Tatvorwurf \"überwiegend\" eingeräumt und in der\nHauptverhandlung \"erste Anzeichen von Reue\" gezeigt hat,\n\ndaß sein Verhalten \"seine Ursache in der für das kurdische\nVolk ausweglosen Lage in der Türkei, insbesondere auf den\nvon dem Angeklagten dort in seiner Jugendzeit erlittenen\nWidrigkeiten bis hin zu Folterungen\" hatte,\n\ndaß der nicht einschlägig vorbestrafte Angeklagte sich\nnach der Tat straffrei geführt hat,\n\ndaß er den Benzinkanister nicht mitgenommen, sondern erst\nim Verlauf des Geschehens entdeckt hat und\n\ndaß er \"in einer durchaus starken Erregung handelte, auch\nwenn diese nicht das Maß eines hochgradigen Affektes er-\n\nreichte\".\n\n- 12 -\n\nAngesichts dieser umfassenden Würdigung auch der Art\nder Tat, ihrer Ausführung und Auswirkungen bedurfte es einer\nnochmaligen Erörterung dieser Umstände nicht. Vielmehr\nreicht es aus, daß das Landgericht unter Bezugnahme auf die\nim Rahmen der Strafzumessung vorgenommene Gesamtwürdigung\nvon Tat und Täter die für die Gewährung der Strafaussetzung\nwesentlichen Gesichtspunkte genannt und deutlich gemacht\nhat, daß es der in dieser Sache erlittenen Untersuchungshaft\nvon fast sieben Monaten entscheidende Bedeutung zugemessen\nhat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht\nder Zweck der Untersuchungshaft, die Verfahrenssicherung,\ndem nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung ist vielmehr die\nin der Sache erlittene Untersuchungshaft bei der Entscheidung nach § 56 Abs. 3 StGB stets zu berücksichtigen (BGHR\n§ 56 Abs. 3 Verteidigung 7 m.w.N.; BGH NStZ 1991, 581).\n\nSoweit die Beschwerdeführerin eine andere Wertung der\nfür die Entscheidung nach § 56 Abs. 3 StGB maßgeblichen Umstände anstrebt, kann sie damit im Revisionsverfahren nicht\ngehört werden. Das Ergebnis der rechtsfehlerfreien Würdigung\n\n- 13 -\n\ndes Tatrichters hat der Senat hinzunehmen (vgl. BGH wistra\n\n1994, 193).\n\nMeyer-Goßner\n\nMaatz Kuckein\n\nAthing Richterin am BGH\nSolin-Stojanovic ist\nwegen Urlaubs verhindert\nihre Unterschrift beizufügen.\n\n'\n\nMeyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-24/4-str-94-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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