{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1997-04-24_4_StR_687_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1997-04-24","aktenzeichen":"4 StR 687/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"« Y | £6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR_687/96\n\nvom\n\n24. April 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Mario B u aus HAB dort geboren am\nED 1977,\n*\n\n2. Pierre WED zus HB dort geboren am\nGE 199,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April\n1997 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\nder Beschwerdeführer gemäß $S§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO\n\nbeschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO\neingestellt, soweit der Angeklagte Pierre\nWB im Falle II. 1 der Gründe des Urteils des Landgerichts Halle vom 20. September 1996 verurteilt worden ist.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das\nvorbezeichnete Urteil werden verworfen.\n\n3. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten\nKosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74\n\nJGG).\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten Bagdasarow und den zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten WB wegen mehrerer gemeinschaftlich begangener\nStraftaten jeweils zu einer Jugendstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rü-\n\ngen.\n\n1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts\ndas Verfahren ein, soweit der Angeklagte Pierre We im\nFall II. 1 der Urteilsgründe wegen - gemeinschaftlich begangenen - Raubes ($S 249 Abs. 1 StGB) verurteilt worden ist.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat [- nach Beschränkung des Verfahrens betreffend den Angeklagten Pierre WWW -] zu den Schuld- und\nStrafaussprüchen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten\nPierre WW im Fall II. 1 der Urteilsgründe nötigt nicht\nzu einer Aufhebung des diesen Angeklagten betreffenden\nStrafausspruchs. Ebenso stellt auch die für sich genommen\nrechtlich bedenkliche Erwägung, daß \"keiner der Angeklagten\naus einer wirklichen finanziellen Notsituation heraus handelte, sondern die absolute Bereicherungssucht offensichtlich hier im Vordergrund stand, um einen verschwenderischen\nLebenswandel zu ermöglichen\" (UA 18), die beide Angeklagten\nbetreffenden Strafaussprüche nicht in Frage. Das Landgericht\nhat die Verhängung von Jugendstrafe wegen schädlicher Neigung und wegen der Schwere der Schuld für geboten erachtet.\nBei der Bemessung der Jugendstrafen hat es sich maßgeblich\nvon dem Erziehungsbedarf beider Angeklagten leiten lassen\n(vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8, 10). Die Jugendkammer hat eingehend begründet, weshalb sie davon ausgeht, \"daß\nhier eine Strafe unterhalb der verhängten Jugendstrafe\ngrundsätzlich verfehlt wäre und für die weitere Entwicklung\nder beiden Angeklagten sich verhängnisvoll auswirken würde,\nda sie dann das Maß verlieren würden, was für derartige\n\nStraftaten jeweils zu erwarten sei, da die Straferwartung\nauch im Rahmen der Erziehung eine große Rolle spielt\"\n\n(UA 27/28). Dabei hat sich die Jugendkammer mit allen für\ndie Bemessung der Jugendstrafe bestimmenden Umständen auseinandergesetzt. Angesichts dessen kann hier ausgeschlossen\nwerden, daß die Jugendkammer den Erziehungsbedarf ohne den\nden Angeklagten Pierre WEB betreffenden Schuldspruch im\nFall II. 1 der Urteilsgründe und ohne die wiedergegebene,\nfür sich betrachtet nicht unbedenkliche Strafzumessungserwägung anders gewichtet und auf niedrigere als die - in Anbetracht des Tatunrechts - auch nicht unverhältnismäßigen Jugendstrafen erkannt hätte. Hinzu kommt, daß sich jene Strafzumessungserwägung im Rahmen der Prüfung des minder schweren\nFalles des schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 StGB) findet und\ndeshalb im Hinblick auf § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG ohnehin unmittelbar lediglich den erwachsenen Mitangeklagten Mario\nSCEEEEEEEB betrifft (vgl. BGHR JGG S 18 Abs. 1 Satz 3 minder\nschwerer Fall 2 und Abs. 2 Strafhöhe 1).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-24/4-str-687-96-2","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-04-24/4-str-687-96-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:22.502605+00:00"}}